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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.3(XII)
Änderungen des Abschnittes 9 des Standard-Musters des Betriebs- und Ausrüstungshandbuches für das Waschen mit Rohöl #

Vom 18. Oktober 2007
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2007 S. 643)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Regel 13B *) der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das zugehörige Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78), in der vorgeschrieben ist, dass jedes Tankschiff mit einem System für das Tankwaschen mit Rohöl ein Betriebs- und Ausrüstungshandbuch (COW-Handbuch) mitführen muss, in dem das System und die Ausrüstung im Einzelnen beschrieben und der Betrieb erläutert sind;

auch im Hinblick darauf, dass das COW-Handbuch nicht nur als Anleitung für die Besatzung des Schiffes für einen ordnungsgemäßen Betrieb vorgesehen ist,

sondern auch zur Unterrichtung über das System und seine Betriebsverfahren für die Bediensteten der Hafenstaatkontrolle, die in Häfen zwecks Besichtigung an Bord gehen, dient;

ferner im Hinblick darauf, dass der Ausschuss mit Entschließung MEPC.3(XII) am 30. November 1979 die Empfehlung über das Standard-Muster des COW-Handbuches angenommen hat,

nach erfolgter Prüfung der von den Mitgliedsregierungen gemachten Vorschlägen, das Standard-Muster des COW-Handbuches unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern,

  1. beschließt die Änderungen zum Standard-Muster des Abschnitts 9 für das COW-Handbuch, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert die Vertragsparteien auf, die Änderungen zum Abschnitt 9 des Standard-Musters des COW-Handbuches zu berücksichtigen, wenn das nach Regel 13B *) der Anlage 1 von MARPOL verlangte Handbuch genehmigt wird.

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Änderungen des Abschnitts 9 des Standard-Musters des Betriebs- und Ausrüstungshandbuches für das Waschen mit Rohöl (Entschließung MEPC.3(XII))  Anlage

Abschnitt 9 des Standard-Musters des Betriebs- und Ausrüstungshandbuches für das Waschen mit Rohöl wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Abschnitt 9: Bestimmung der Eignung eines Rohöls für die Verwendung zum Waschen mit Rohöl

Dieser Abschnitt enthält Anleitungen für die Bestimmung der Eignung eines Rohöls für die Verwendung zum Waschen mit Rohöl.

An Stelle der Aufnahme einer Liste mit Rohölen, die für die Beförderung und das Waschen mit Rohöl ungeeignet sind, in das Betriebs- und Ausrüstungshandbuch, kann der folgende Einheitstext verwendet werden:

(1) Bei einem Tankschiff ohne eingebaute Heizschlangen

Dieses Tankschiff ist nicht mit Heizschlangen in den Ladetanks ausgerüstet und darf keine Ladungen befördern, die beheizt werden müssen, um entweder die Kriterien der. Pumpfähigkeit zu erhalten oder eine übermäßige Öl-Verschlammung sowohl in den eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks als auch in den Tanks des Schiffes, die für eine Ölschlammkontrolle gewaschen werden müssen, zu verhindern.

Anmerkungen und Definitionen:

(2) Bei einem Tankschiff mit eingebauten Heizschlangen in dem/den Sloptank(s)

Dieses Tankschiff ist mit Heizschlangen nur in dem/den Sloptank(s) ausgerüstet und darf keine Ladungen befördern, die wegen der Pumpfähigkeit beheizt werden müssen.

Anmerkungen:

Falls Ölschlammablagerung in den Hauptladetanks vermutet oder festgestellt wird, dann ist ein alternatives Rohöl-Waschprogramm anzuwenden. Empfehlungen bezüglich dieses Programms und dieses Verfahrens sind in Abschnitt 11 dieses Handbuchs zu finden bzw. aufgeführt.

(3) Bei einem Tankschiff mit eingebauten Heizschlangen

Dieses Tankschiff ist mit Heizschlangen in allen Ladetanks ausgerüstet und kann in Abhängigkeit von den Beschränkungen/der Leistungsfähigkeit des Ladungsheizsystems Ladungen befördern, die eine Beheizung entweder für die Pumpfähigkeit oder die Ablagerung/Überwachung von Ölschlamm erfordern.

Allgemeine Anleitung

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