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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Rundschreiben MEPC.1/Circ.761
Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen

Vom 25. Januar 2012
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2012 S. 96; 19.08.2014 S. 640aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Am 4. August 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation auf seiner 62. Tagung mit dem Rundschreiben MEPC.1/Circ.761 die "Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen" verabschiedet.

Die Richtlinien gelten ab sofort für Schiffe, die Gemische aus Erdöl und Biokraftstoffen, die unter Anlage I bzw. Anlage II des MARPOL-Übereinkommens fallen, als Massengut befördern. Sie werden nachstehend veröffentlicht.

Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen

1 Geltung

1.1 Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die Gemische aus Erdöl und Biokraftstoffen, die unter Anlage I beziehungsweise Anlage II von MARPOL fallen, als Massengut befördern.

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese Richtlinien wurden erarbeitet, um zu klären, wie Biokraftstoffe, die unter Anlage II von MARPOL fallen, nach ihrer Vermischung mit Erdölderivaten, die unter Anlage I von MARPOL fallen, als Massengut befördert werden können.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

3.1 Der Ausdruck "Biokraftstoffe" bezeichnet Ethylalkohol, Fettsäuremethylester (FAME), Pflanzenöle (Triglyceride) sowie lineare und verzweigte Alkane (C10-C26) mit einem Flammpunkt von 60 °C beziehungsweise weniger oder mehr als 60°C entsprechend den Angaben in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes oder den trilateralen Vereinbarungen im Rahmen der MEPC.2/Rundschreiben. Im Anschluss an die Verteilung dieser Richtlinien sollen weitere Biokraftstoffe, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen, in Anlage II des MEPC. 2/Rundschreibens aufgeführt werden, das sich mit Gemischen von Biokraftstoffen und Erdöl befasst.

3.2 Der Ausdruck "Biokraftstoffgemische" bezeichnet Gemische aus der Vermischung der in Absatz 3.1 aufgeführten Stoffe mit einem Erdölerzeugnis.

4 Beförderung von Biokraftstoffgemischen

Die Vorschrift für die Beförderung von Biokraftstoffgemischen basiert auf der im Folgenden aufgeführten volumetrischen Zusammensetzung der Mischungen:

4.1 Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von 75% oder mehr

4.1.1 Bei einem Erdölanteil von 75 % oder mehr unterliegt das Biokraftstoffgemisch der Anlage I von MARPOL.

4.1.2 Für die Beförderung solcher Biokraftstoffgemische müssen die überwachungseinrichtungen für Öleinleitungen (Oil Discharge Monitoring Equipment; ODME - siehe Entschließung MEPC.108(49)) den Vorschriften der Anlage I Regel 31 von MARPOL entsprechen und soll für das zu befördernde Gemisch zugelassen sein.

4.1.3 Bis zum 1. Januar 2016 können Biokraftstoffgemische auch dann befördert werden, wenn die Ausrüstung zur Überwachung des Einleitens von Öl des Schiffes nicht den Bestimmungen des Absatzes 4.1.2 entspricht, vorausgesetzt die Rückstände aus den Tanks und das gesamte Tankwaschwasser werden an Land gepumpt.

4.1.4 Unter Berücksichtigung der Vorschriften für Feuerlöschsysteme des Kapitels II-2 Regel 1 Absatz 6.1 und 6.2 von SOLAS sollen bei der Beförderung von Biokraftstoffgemischen, die Ethylalkohol enthalten, alkoholresistente Schäume eingesetzt werden.

4.2 Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von mehr als 1%, jedoch weniger als 75%

4.2.1 Biokraftstoffgemische, die mehr als 1 %, jedoch weniger als 75 % Erdöl enthalten, unterliegen der Anlage II von MARPOL und sollen unter den folgenden Bedingungen befördert werden:

a c d e f g h i´´ i´´´ j k l n o
Biokraftstoffgemische aus DieselöVGasöl und FAME
(Volumen > 25 %, jedoch < 99 %)
X S/P 2 2G Cont No - - Yes C T ABC No 15.12, 15.17, 15.19.6
Biokraftstoffgemische aus Dieselöl/Gasöl und Pflanzenöl (Volumen > 25 %, jedoch < 99 %) X S/P 2 2G Cont No - - Yes C T ABC No 15.12, 15.17, 15.19.6
Biokraftstoffgemische aus Benzin und Ethylalkohol (Volumen > 25 %, jedoch < 99 %) X S/P 2 2G Cont No T3 IIA No C F-T AC No 15.12, 15.17, 15.19.6
Biokraftstoffgemische aus Dieselöl/Gasöl und Alkanen (C10-C26), linear and verzweigt mit einem Flammpunkt > 60 °C (Volumen > 25 %, jedoch < 99 %) X VP 2 2G Cont No - - Yes C T ABC No 15.12, 15.17, 15.19.6
Biokraftstoffgemische aus Dieselöl/Gasöl und Alkanen (C10-C26), linear und verzweigt mit einem Flammpunkt
< 60°C (Volumen > 25 % jedoch < 99 %)
X S/P 2 2G Cont No T3 IIA No C F-T ABC No 15.12, 15.17, 15.19.6

4.2.2 Für neue Biokraftstoffe, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, werden die Beförderungsvorschriften für spezifische Mischungen aus Biokraftstoffen und Erdöl, die als Ladungen nach Anlage II von MARPOL befördert werden sollen, gegebenenfalls in die Liste 1 des MEPC.2/Rundschreibens aufgenommen.

4.3 Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von 1 % oder weniger

4.3.1 Bei einem Erdölanteil von 1 % oder weniger fallen die Biokraftstoffgemische unter Anlage II von MARPOL.

5 Vermischen von Erdöl und Biokraftstoff an Bord

5.1 Das Vermischen an Bord ist das Mischen zweier Produkte zu einem einzigen Produkt (eine Mischung) und spiegelt nur den reinen Mischvorgang im Unterschied zur chemischen Verarbeitung wider. Solche Mischvorgänge sollen nur stattfinden, solange sich das Schiff innerhalb der Grenzen eines Hafens befindet.

5.2 Das Vermischen von Erdöl und Biokraftstoffen, um neue Produkte zu erhalten, ist nach Rundschreiben MSC-MEPC.2/Circ.8 - Verbot des Vermischens von MARPOL-Ladungen an Bord während einer Seereise - während einer Seereise verboten.

6 Vorschriften für die Erteilung von Zeugnissen

6.1 Die Erteilung von Zeugnissen für die Beförderung des Biokraftstoffgemischs soll in Übereinstimmung mit Anlage I oder Anlage II von MARPOL erfolgen.

ENDE

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