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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 vom 1. Juli 2013
Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist

Vom 16. September 2014
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2014 S. 747)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17. Mai 2013), und der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013), haben in der Absicht, eine genaue Anleitung für die Anwendung der entsprechenden Anforderungen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen bereitzustellen, der vom Unterausschuss für Flaggenstaats-Implementierung vorbereiteten und in der Anlage angeführten, einheitlichen Auslegung der Anwendung der entsprechenden Anforderungen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen, für die das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte Auslegung bei der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der SOLAS und MARPOL Übereinkommen anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.5/Rundschreiben 4.

Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist

1. Bei einigen Bestimmungen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen unterliegt die Anwendung der Regeln auf ein Schiff den Daten:

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem TT/MM/ JJJJ abgeschlossen worden ist, oder
  2. an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet, am oder nach dem TT/MM/JJJJ, falls kein Bauvertrag vorliegt oder
  3. an dem die Ablieferung des Schiffes stattfindet, am oder nach dem TT/MM/JJJJ.

2. Für die Anwendung solcher Bestimmungen soll das Datum, an dem der Bauvertrag für optionale Schiffe abgeschlossen wurde, als das Datum ausgelegt werden, an dem der Hauptbauvertrag für den Bau einer Serie von Schiffen zwischen dem Reeder und dem Schiffbauer unterzeichnet wird, vorausgesetzt:

  1. Von der Option für den Bau des optionalen Schiffes/der optionalen Schiffe wird letztlich innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Hauptbauvertrags für die Serie von Schiffen Gebrauch gemacht; und
  2. die optionalen Schiffe haben dieselben Entwurfspläne und werden vom selben Schiffbauer konstruiert wie die Serie von Schiffen.

3 Die Anwendung von Regeln, die den in Absatz 1 genannten Vorgaben unterliegen, erfolgt wie nachstehend beschrieben:

  1. Wird ein Bauvertrag am oder nach dem für eine bestimmte Reihe von Regeländerungen festgesetzten Vertragsdatum unterzeichnet, dann gelten diese Regeländerungen;
  2. nur falls kein Bauvertrag vorliegt, gilt das Datum der Kiellegung, und falls die Kiellegung eines Schiffes am oder nach dem für eine bestimmte Reihe von Regeländerungen festgesetzten Kiellegungsdatum erfolgt, dann gelten diese Regeländerungen; und
  3. unabhängig vom Datum der Unterzeichnung des Bauvertrags oder vom Datum der Kiellegung gelten, falls das Schiff am oder nach dem für eine bestimmte Reihe von Regeländerungen angegebenen Datum abgeliefert wird, diese Regeländerungen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Verwaltung zugestimmt hat, dass die Ablieferung der Schiffe sich wegen unvorhergesehener Umstände, auf die der Schiffbauer und der Reeder keinen Einfluss hat, verzögert1. Das Ablieferungsdatum ist das Abschlussdatum (Tag, Monat, Jahr) der Besichtigung, auf der das Zeugnis beruht (d. h. die Erstbesichtigung bevor das Schiff in Dienst gestellt wird und die Erstausstellung des Zeugnisses) wie es in den entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen eingetragen ist.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8, "Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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