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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6
Richtlinien zur zeitlichen Planung des Austauschs von vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den IMO-Instrumenten ausgegeben wurden

Vom 20.06.2012
(VkBl. Nr. 13 vom 14.07.2012 S. 509)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss überprüfte auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 05. Juni 2009), ebenso wie der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung (13. bis 17. Juli 2009), die Angelegenheit des Austauschs von vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den IMO-Instrumenten ausgegeben wurden.

2 Im Laufe dieser Überprüfung haben beide Ausschüsse darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer Fall bereits vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner vierundfünfzigsten Tagung (20. bis 24. März 2006) behandelt wurde. Der MEPC genehmigte infolgedessen MEPC.1/Circ.513 über die Gültigkeit von IOPP Zeugnis und Nachträgen, die im Rahmen der aktuellen MARPOL Anlage I nach dem 01. Januar 2007 ausgegeben wurden.

3 Beide Ausschüsse einigten sich auf die Annahme der folgenden Richtlinien hinsichtlich des Austauschs von vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in allen IMO-Instrumenten ausgegeben wurden (wie zum Beispiel das Freibord-Übereinkommen, das SOLAS Übereinkommen und die MARPOL Übereinkommen sowie die unter diesen Übereinkommen bindenden Codes):

  1. in Fällen, in denen ein Schiff keine neuen Anforderungen erfüllen muss, wird das Zeugnis (und gegebenenfalls sein Nachtrag) bis zu dessen Ablauf nicht erneut ausgestellt;
  2. in Fällen, in denen das Schiff neue Anforderungen erfüllen muss, wird das Zeugnis (und gegebenenfalls sein Nachtrag) bei der Gelegenheit zur in den neuen Anforderungen nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen festgesetzten Besichtigung neu ausgestellt; und
  3. unterliegt ein Schiff Änderungen oder Umbauarbeiten, die eine erneute Besichtigung erforderlich machen, wird das Zeugnis (und gegebenenfalls sein Nachtrag) neu ausgestellt.

4 Die Mitgliedsregierungen und die Beteiligten der IMO Übereinkommen werden aufgefordert, das oben Stehende zu beachten und dieses Rundschreiben allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, insbesondere den Besichtigern der Hafenstaatkontrolle, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses
sowie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6
"Richtlinien zur zeitlichen Planung des Austauschs von vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den IMO-Instrumenten ausgegeben wurden"

Vom 20.06.2012
(VkBl. Nr. 13 vom 14.07.2012 S. 509)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6, "Richtlinien zur zeitlichen Planung des Austauschs von vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den IMO-Instrumenten ausgegeben wurden", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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