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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MEPC.329(76) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Verbot der Verwendung und des Mitführens von Schweröl als Brennstoff auf Schiffen in arktischen Gewässern)

angenommen am 17. Juni 2021
(BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)


(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage I von MARPOL betreffend das Verbot der Verwendung und des Mitführens von Schweröl als Brennstoff auf Schiffen in arktischen Gewässern -

1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage I von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Mai 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. November 2022 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Verbot der Verwendung und des Mitführens von Schweröl als Brennstoff auf Schiffen in arktischen Gewässern)

1 Die Überschrift des Kapitels 9 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Kapitel 9
Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet
"Kapitel 9
Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung beziehungsweise das Mitführen von Ölen in Polargewässern"

2 Nach Regel 43 wird folgende neue Regel 43A in Kapitel 9 eingefügt:

"Regel 43a Besondere Vorschriften für die Verwendung und das Mitführen von Ölen als Brennstoff in arktischen Gewässern

1 Die Verwendung und das Mitführen von Ölen im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff auf Schiffen sind in arktischen Gewässern nach der Begriffsbestimmung in Regel 46 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2024 verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind Schiffe, die an der Sicherung von Schiffen oder einer Such- und Rettungsmaßnahme beteiligt sind, und Schiffe, die zur Prävention und Bekämpfung von Ölverschmutzungen vorgesehen sind.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Verwendung und das Mitführen von Ölen im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff auf Schiffen, für die Regel 12a dieser Anlage oder Teil II-a Kapitel 1 Absatz 1.2.1 des Polar Codes gilt, in arktischen Gewässern nach der Begriffsbestimmung in Regel 46 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2029 verboten.

3 Sind im früheren Betrieb Öle im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff verwendet oder mitgeführt worden, so besteht keine Pflicht zum Reinigen oder Durchspülen von Tanks und Rohrleitungen.

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(Stand: 08.02.2024)

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