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Regelwerk; Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.307(73)
Richtlinien von 2018 für das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung

Vom 16. Juli 2020
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.52020 S. 480)



(angenommen am 26. Oktober 2018)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden, auch gestützt darauf, dass er auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC. 176(58) eine überarbeitete Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als " Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) und mit Entschließung MEPC. 177(58) eine überarbeitete Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (im Folgenden als "Technische NOx-Vorschrift 2008" bezeichnet) angenommen hat,

im Hinblick auf Regel 13 von Anlage VI von MARPOL, die die Technische NOx-Vorschrift 2008 verbindlich vorschreibt,

auch im Hinblick darauf, dass die Verwendung von NOx-reduzierenden Einrichtungen in der Technischen NOx-Vorschrift 2008 vorgesehen ist und dass es sich bei Abgasrückführungssystemen um solche NOx-reduzierenden Einrichtungen zur Einhaltung der Stufe II und/oder Stufe III der NOx-Grenzwerte handelt,

in Anerkennung der Notwendigkeit, Richtlinien für das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung zu entwickeln,

nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung eines Entwurfs der Richtlinien für das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung, der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner fünften Tagung vorbereitet wurde,

  1. beschließt die Richtlinien von 2018 für das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die sich in der Anlage befindenden Richtlinien bei der Entwicklung von Bestimmungen, die das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung regeln, zu berücksichtigen;
  3. ersucht Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und andere Mitgliedregierungen, die sich in der Anlage befindenden Richtlinien Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Herstellern von Schiffsdieselmotoren und anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt darin überein, die Richtlinien angesichts der gemachten Erfahrungen bei ihrer Anwendung einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

Richtlinien von 2018 für das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung

1 Einleitung

1.1 Regel 13 Absatz 5 der Anlage VI von MARPOL schreibt vor, dass Schiffsdieselmotoren die Stufe III der NOx-Emissionswerte einhalten müssen, wenn sie in einem NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet nach den Bestimmungen der Regel 13 Absätze 5.1 und 5.2 betrieben werden.

1.2 Eine Methode NOx-Emissionen zu reduzieren ist die Verwendung der Abgasrückführung (Exhaust Gas Recirculation - EGR), welche ein im Motor stattfindender Vorgang ist, der zu einer NOx-Verringerung führt, die die Anforderungen der Regel erfüllt.

Durch diesen Vorgang entsteht ein Abgaskondensat, das als Ablaufwasser eingeleitet wird, welches je nach Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs unterschiedlich gehandhabt werden muss. Abgasrückführung kann auch als Möglichkeit zur Einhaltung von Stufe II verwendet werden.

1.3 Diese Richtlinien behandeln das Einleiten von Ablaufwasser aus der Abgasrückführung. Sie haben empfehlenden Charakter; die Verwaltungen sind aber dazu aufgefordert, ihre Umsetzung auf diesen Richtlinien zu basieren.

2 Allgemeines

2.1 Zweck

Der Zweck dieser Richtlinien ist es, die Anforderungen für das Einleiten von Ablaufwasser ins Meer, wenn die Abgasrückführung verwendet wird, festzulegen.

2.2 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für Schiffsdieselmotoren, bei denen eine Abgasrückführungsanlage mit einer Einleiteinrichtung für Ablaufwasser eingebaut ist und für die ein EIAPP-Zeugnis das erste Mal an oder nach dem 1. Juni 2019 ausgestellt wurde. Es ist zu erwähnen, dass jegliches Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen in Polargewässer durch den Polar Code verboten ist (siehe auch Absätze 3.1 und 3.2 dieser Richtlinien).

2.3 Begriffsbestimmungen

2.3.1 Der Ausdruck "Ablaufwasser" bezeichnet Wasser, das direkt, oder über einen Sammeltank, aus einem Wasserbehandlungssystem für Abgasrückführung ins Meer eingeleitet wird.

2.3.2 Die Abkürzung "AR" steht für Abgasreinigung.

2.3.3 Der Ausdruck "ARS-Richtlinien" bezeichnet die Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2015 (Entschließung MEPC.259(68), in der jeweils geltenden Fassung).

2.3.4

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