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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.2(VI)
Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen

Vom 3. Dezember 1976

(VKBl Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 149)



Bekanntmachung siehe Fußnote0

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

im Hinblick auf die Entschließung A. 297(VIII), mit der die Vollversammlung den Ausschuss als das zuständige Gremium zur Ausübung von Aufgaben benannt hat, die der Organisation durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden oder noch übertragen werden können,

ferner im Hinblick auf Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, die vorsieht, dass eine Abwasser-Aufbereitungsanlage Betriebsanforderungen genügen muss, die auf von der Organisation erarbeiteten Normen und Testmethoden beruhen,

sowie im Hinblick auf die Entschließung 20 der Internationalen Konferenz von 1973 zur Meeresverschmutzung, die darauf dringt, dass die Organisation Maßnahmen ergreift, um die oben erwähnten Normen und Testmethoden so bald wie möglich zu entwickeln,

nach Prüfung von Vorschlägen der Mitgliedsregierungen für Ausflussnormen und Testmethoden für Abwasser-Aufbereitungsanlagen an Bord von Schiffen,

beschließt im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Anlage IV des oben genannten Übereinkommens die Ausflussnormen für Abwasser-Aufbereitungsanlagen und die Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Ausflussnormen, die hier als Anlage A bzw. Anlage B beigefügt sind,

fordert die Regierungen auf,

  1. die Ausflussnormen und die Richtlinien für die Genehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen anzuwenden;
  2. so bald wie möglich Schritte zur Einrichtung von Prüfprogrammen gemäß den Richtlinien für die Prüfung zu unternehmen;
  3. der Organisation eine Liste von Abwasser-Aufbereitungsanlagen vorzulegen, die die Normen erfolgreich erfüllen; und
  4. ein zweckmäßiges "Zeugnis über die typenprüfung" auszustellen, wie es im Absatz 1 der Anlage a erwähnt wird und solche Zeugnisse, die im Namen anderer Regierungen ausgestellt wurden, als ebenso gültig anzuerkennen wie von ihnen selbst ausgestellte Zeugnisse,

ersucht das Sekretariat, auf Grundlage der erhaltenen Informationen eine Liste von genehmigten Abwasser-Aufbereitungsanlagen zu erstellen, auf dem aktuellen Stand zu halten und regelmäßig den Regierungen zuzusenden.

.

Internationale Ausflussnormen für Abwasser-Aufbereitungsanlagen Anlage A

1. Im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Anlage IV zum Übereinkommen soll eine Abwasser-Aufbereitungsanlage bei der Prüfung auf Erteilung eines Zeugnisses über die typenprüfung durch die Verwaltung folgende Ausflussnormen erfüllen:


  1. Norm für fäkale Koliforme

    Das geometrische Mittel der Zählung von fäkalen koliformen Keimen aus den im Prüfzeitraum genommenen Ausflussproben soll 250 fäkale koliforme Keime/100 ml M. P. N. (most probable number = wahrscheinlichste Anzahl) nach einer Multiple-Tube-Fermentationsanalyse oder einem gleichwertigen Analyseverfahren nicht übersteigen.

  2. Norm für Schwebstoffe


    1. In Fällen, in denen die Prüfung der Einrichtung an Land erfolgt, darf das geometrische Mittel des Gesamtgehalts an Schwebstoffen in den während des Prüfzeitraums genommenen Ausflussproben nicht mehr als 50 mg/l betragen.
    2. In Fällen, in denen die Prüfung der Einrichtung an Bord des Schiffes erfolgt, darf das geometrische Mittel des Gesamtgehalts an Schwebstoffen in den während des Prüfzeitraums genommenen Ausflussproben um nicht mehr als 100 mg/l oberhalb des Gehalts an Schwebstoffen im zum Spülen genutzten Umgebungswasser liegen.

      Die Analyse der Schwebstoffe soll nach von der Verwaltung genehmigten gravimetrischen Methoden durchgeführt werden.

2. Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen soll die Anlage so ausgelegt sein, dass das geometrische Mittel des Biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (BSB5) der während des Prüfzeitraums entnommenen Ausflussproben 50 mg/l nicht übersteigt.

Die Verwaltungen sollen sich davon überzeugen, dass die Anlage so ausgelegt ist, dass sie sowohl lösliche als auch nicht lösliche organische Stoffe abbaut, um diese Anforderung zu erfüllen.

.

Richtlinien für Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen im Hinblick auf Ausflussnormen Anlage B

I. Allgemeines

1.1 Diese Richtlinien sollen Verwaltungen dabei helfen, Programme für die Prüfung der Betriebsleistung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Anlage IV des Übereinkommens einzurichten.

1.2

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