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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

IMO MSC-MEPC.2 Rundschreiben 8
Verbot der Vermischung von flüssigen MARPOL-Ladungen an Bord während der Seereise

Vom 30. April 2012
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2012 S. 362)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss wies auf seiner sechs- undachtzigsten Tagung (27. Mai bis 05. Juni 2009) ebenso wie der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung (13. bis 17. Juli 2009) darauf hin, dass das Vermischen von flüssigen MARPOL-regulierten Ladungen an Bord während der Seereise, zum Zweck der Schaffung neuer Produktmischungen, eine klare Gefahr für die Sicherheit des Schiffes und den Schutz der Meeresumwelt darstellt. Nach der Prüfung des Antrags auf der dreizehnten Tagung des Unterausschusses für flüssige und gasförmige Massengüter (BLG) einigten sich die Ausschüsse darauf, dass diese Praktiken untersagt und diesbezüglich bindende Vorschriften unter der Federführung beider Ausschüsse entwickelt werden müssen.

2 Bis die Angelegenheit ausführlicher vom BLG-Unterausschuss besprochen und vom Schiffssicherheitsausschuss und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt genehmigt werden kann, bezeichnet das Vermischen den Vorgang, bei dem die Ladungspumpen und Rohrleitungen des Schiffes dazu verwendet werden, zwei oder mehr verschiedene flüssige Ladungen innerhalb des Schiffes zu zirkulieren, um so eine Ladung mit einer anderen Produktbezeichnung zu erhalten. Dieses Rundschreiben hindert den Kapitän jedoch nicht an der Durchführung von Ladungstransfers für die Sicherheit des Schiffs oder den Schutz der Meeresumwelt.

3 Als eine vorübergehende Maßnahme einigten sich die Ausschüsse bis zur Annahme solcher bindenden Vorschriften auf die Ausstellung dieses Rundschreibens, um die oben genannte Entscheidung allen Interessengruppen zur Kenntnis zu bringen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, den Inhalt des Rundschreibens allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.2 Rundschreiben 8, "Verbot der Vermischung von flüssigen MARPOL-Ladungen an Bord während der Seereise", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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