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Regelwerk

Rundschreiben MSC-MEPC.2/Rundschreiben 3
Richtlinien zu den Grundelementen eines Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen

Vom 1. September 2010
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2010 S. 401)


(angenommen am 22. Juli 2005)
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einundachtzigsten Sitzung (10. bis 19. Mai 2006) und der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt auf seiner dreiundfünfzigsten Sitzung (18. bis 22. Juli 2005) haben, in Anerkennung der Notwendigkeit der Bereitstellung von Richtlinien für Personal und Konsultanten, die die Wirksamkeit eines Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen einführen, verbessern oder auditieren, Richtlinien für die Grundelemente eines Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen beschlossen, wie sie im Anhang aufgeführt sind.

2 Die Regierungen der Mitgliedsstaaten werden ersucht, die in der Anlage aufgeführten Richtlinien allen betroffenen Parteien zur Kenntnis zu bringen, so dass diese sie verwenden können, wenn sie die Wirksamkeit eines Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen einführen, verbessern oder auditieren.

3 In Anerkennung der Notwendigkeit der Bereitstellung von Richtlinien für Schiffseigner und -betreiber zur Umsetzung des ISM-Codes stimmen die Ausschüsse überein, dass diese Richtlinien relevante Informationen bezüglich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes für Beschäftigte an Bord von Schiffen bereitstellen sollen.

Richtlinien zu den Grundelementen eines Programms zum Arbeits- und Gesundheits-Schutz an Bord von Schiffen

1 Zielstellung

Diese Richtlinien beschreiben die Grundelemente eines Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen (SOHSP). Diese Elemente, die in den Anhängen aufgeführt sind, betreffen alle Schiffstypen und sind grundlegende Teile eines systematischen Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen, die genutzt werden können von Reedereimanagern, Gesundheits- und Arbeitsschutzpersonal oder Beratern, die ein Programm zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord einführen, oder dessen Wirksamkeit verbessern oder auditieren.

2 Anwendung

Diese Richtlinien geben keine spezifischen Ausführungen oder technischen Kriterien vor, sie empfehlen, dass Unternehmen unternehmenspolitische Ziele festschreiben und Verfahren für die Handhabung ihres Programms zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen entwickeln. Unternehmen sollen ihre spezifische Organisation, Kultur und Gefährdungen auf ihren Schiffen und deren mögliche Auswirkungen auf ihren Betrieb betrachten. Die Elemente sind absichtlich flexibel gehalten und können auf jede Betriebsgröße oder jeden Schiffstyp angepasst werden. Es soll jedoch beachtet werden, dass - obwohl es prinzipiell um Standards eines Programms für Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen geht - einige Elemente Aktivitäten und Verpflichtungen betreffen, die vom landseitigen Personal ausgefüllt werden müssen (z.B. Engagement der Leitung und Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen). Der Schlüssel zum Erfolg des Programms ist die Umsetzung jedes einzelnen Elementes innerhalb eines verflochtenen Systems.

3 Grundelemente

3.1 Engagement und Führungstätigkeit der Leitung

Engagement und Führungstätigkeit der Leitung sind Voraussetzungen für ein wirkungsvolles SOHSP. Engagement und Führungstätigkeit der Leitung umfasst, aber ist nicht beschränkt auf:

  1. die Einbeziehung von Gesundheits- und Arbeitsschutz der Beschäftigten in die Leitungsstruktur und das Leitungsgeflecht des Unternehmens;
  2. Entwicklung einer Gesundheits- und Arbeitsschutzpolitik;
  3. Entwicklung von Gesundheits- und Arbeitsschutzzielen;
  4. Bereitstellung von Mitteln zur Erreichung dieser Ziele;
  5. Bestimmung der Aufsichtspflichten und Übergabe von Vollmachten zur Ausführung solcher Aufsichtspflichten und
  6. Einrichtung von Rechenschaftspflichten für Gesundheits- und Arbeitsschutz als Teil der Arbeitsleistungsüberprüfungen. Weitere Hinweise sind in Anlage 1 enthalten.

3.2 Einbeziehung der Beschäftigten

Mitarbeiter aller Kategorien einschließlich Besatzungsmitglieder, Offiziere, Kapitäne, Verantwortliche und landseitiges Personal sollen direkt in das Programm zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord von Schiffen einbezogen werden. Mitarbeiter an Bord und an Land sollen an der Entwicklung, Einführung, Analyse und Überarbeitung des SOHSP mitarbeiten. Mitarbeiter sollen auch an der Erarbeitung von betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzzielen und Erfolgskriterien teilnehmen. Diese Mitarbeit kann durch Mitgliedschaft in Sicherheitsausschüssen erfolgen, die der Leitung Input für die Entwicklung betrieblicher Gesundheits- und Sicherheitszielsetzungen geben, Gesundheits- und Arbeitsschutzziele setzen, den Erfolg messen und bewerten und Veränderungen des Programms auf der Grundlage ihrer Bewertung empfehlen. Mitarbeiter an Land und an Bord sollen zusammenarbeiten, um die Ziele des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu erreichen. Zum Beispiel soll das landseitige Personal an Sitzungen des Sicherheitsausschusses an Bord teilnehmen, da ihre Entscheidungen Auswirkungen auf die Betriebsführung des Schiffes und damit letztendlich auch auf die Gesundheit und Sicherheit des Bordpersonals haben. In großen Unternehmen könnten Sicherheitsausschüsse einzelner Schiffe ihre Empfehlungen an einen Gesamtsicherheitsausschuss weitergeben, der die Empfehlungen bewertet und Maßnahmen festlegt, um die Empfehlungen in der gesamten Flotte anzuwenden. Weitere Hinweise sind in Anlage 2 enthalten.

3.3 Gefährdungsvorausschau, -identifikation, -bewertung und -kontrolle

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