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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.2/Rundschreiben 28 - Vorläufige Einstufung von flüssigen Stoffen in Übereinstimmung mit der Anlage II von MARPOL und dem IBC-CODE

Vom 1. Dezember 2022
(VkBl Nr. 4 vom 28.02.2023 S. 83)



Archiv MEPC.2/Rundschreiben 25, 26, 27

Vorläufige Einstufung von flüssigen Stoffen in Übereinstimmung mit der Anlage II von MARPOL und dem IBC-CODE

1 Einleitung

Dieses Rundschreiben wird nach Maßgabe von Regel 6 Absatz 3 der Anlage II von MARPOL herausgegeben und ersetzt alle früheren Rundschreiben unter dieser Überschrift.

2 Liste der Anlagen

2.1 Das Rundschreiben umfasst die folgenden Anlagen:

Anlage 1: Liste 1: Reine oder technisch reine Produkte und Gemische, die als Ganzes bewertet werden;
Anlage 2: Liste 2: Nur verschmutzende Gemische, die mindestens 99 % in Gewicht bereits von der IMO bewertete Bestandteile enthalten;
Anlage 3: Liste 3: Gemische (mit Handelsbezeichnung), die mindestens 99 % in Gewicht bereits von der IMO bewertete Bestandteile mit Sicherheitsgefahren enthalten;
Anlage 4: Liste 4: Nur verschmutzende Gemische mit einem oder mehreren noch nicht von der IMO bewerteten Bestandteilen, der beziehungsweise die mehr als 1 % in Gewicht des Gemischs ausmacht beziehungsweise ausmachen, die noch nicht von der IMO bewertet wurden;
Anlage 5: Liste 5: Stoffe, die nur als Bestandteile in Gemischen (mit Handelsbezeichnung) benutzt werden;
Anlage 6: Synonyme für Pflanzenöle;
Anlage 7: Länderabkürzungen;
Anlage 8: Kontaktadressen für dreiseitige Vereinbarungen;
Anlage 9: Hersteller, die ermächtigt sind, Bewertungen nur verschmutzender Stoffe durch Berechnung vorzunehmen;
Anlage 10: Reinigungszusätze für Ladetanks
Anlage 11: nach den Richtlinien von 2019 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen anerkannte Biokraftstoffe und MARPOL Anhang I Frachten.
Anlage 12: Energiereiche Kraftstoffe, die der Anlage I von MARPOL unterliegen.

2.2 Die Anlagen 1 bis 5 enthalten Listen schädlicher flüssiger Stoffe (NLS) (oder Produkte, wie sie im Folgenden bezeichnet werden), nach Gruppen geordnet, mit den ihnen zugewiesenen Beförderungsanforderungen, die von der ESPH-Arbeitsgruppe des Unterausschusses für die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung (PPR) bewertet und bestätigt wurden, oder die im Rahmen dreiseitiger Vereinbarungen festgelegt und der Organisation nach Maßgabe von Regel 6 Absatz 3 der Anlage II von MARPOL mitgeteilt wurden. Die Anlagen 6 bis 8, 11 und 12 sollen die Meldung von dreiseitigen Vereinbarungen und das Verständnis der in den Anlagen 1 bis 5 verwendeten Abkürzungen erleichtern.

3. Anmerkungen zu den Anlagen Produktlisten (Anlagen 1 bis 5)

3.1 Bei der Mehrheit der in diesem Rundschreiben enthaltenen Produkte handelt es sich um Stoffe mit Handelsbezeichnungen. Da Handelsbezeichnungen nicht übersetzt werden, sind diese Produkte exakt so eingetragen worden, wie sie der Organisation gemeldet wurden, und die Listen werden nur in englischer Sprache herausgegeben.

3.2 Dieses Rundschreiben umfasst folgende Änderungen der im vorhergehenden Rundschreiben (d.h. MEPC.2/Circ.27) enthaltenen Angaben:

  1. jegliche neuen Produkte, Gemische mit Handelsbezeichnungen und Reinigungszusätze, die im laufenden Jahr von der ESPH-Arbeitsgruppe bewertet worden sind;
  2. Änderungen bestehender Produkteinträge in den Produktlisten und
  3. neue Produkteinträge, die unter neue seit MEPC.2/Circ.27 an die Organisation gemeldete dreiseitige Vereinbarungen fallen.

3.3 Jegliche Änderungen in den Produktlisten ( Anlagen 1 bis 5) gegenüber der vorherigen Ausgabe MEPC.2/Circ.27 sind durch Schattierung des Feldes, in dem eine Änderung vorgenommen wurde, kenntlich gemacht. In Übereinstimmung mit PPR.1/Circ.10 wurden die Ablaufdaten der Produkteinträge, die in den Anlagen 2 und 3 dargestellt sind und die vor der 25. ESPH Sitzung (14 bis 18 Oktober 2019) eingestuft wurden, auf den 31. Dezember 2025 verlängert.

3.4 In bestimmten Fällen können Produkte aus folgenden Gründen aus den Produktlisten gestrichen worden sein:

  1. Es sind Änderungen an den Produktnamen vorgenommen worden (Produkte mit Handelsbezeichnungen);
  2. Entfernung von Produkten, die nicht mehr hergestellt oder befördert werden (Produkte mit Handelsbezeichnungen)

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(Stand: 25.10.2023)

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