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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.2/Rundschreiben 24
Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe in Übereinstimmung mit der Anlage II von MARPOL und dem IBC-Code

- Stand 1. Januar 2019 -

Vom 14. Januar 2019
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2019 S. 98)



Zur vorherigen Regelung MEPC.2/Rundschreiben 22

Im Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) in Kapitel 17 und 18 sind die Produkte eingetragen, deren Verschmutzungswirkung durch die GESAMP/ESPH Gruppe abschließend bewertetet wurde und für die auf dieser Grundlage Transportgenehmigungen erteilt werden können.

Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als Massengut befördert werden sollen, werden nach einem durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig bewertet. Auf dieser Grundlage kann eine dreiseitige Vereinbarung ("Tripartite Agreement") über die Transportanforderungen geschlossen werden.

Das neue Rundschreiben mit der Liste der Produkte mit vorläufiger Einstufung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es wird nachfolgend veröffentlicht.

1 Einleitung

Dieses Rundschreiben wird nach Maßgabe von Regel 6 Absatz 3 der Anlage II von MARPOL herausgegeben und ersetzt alle früheren Rundschreiben unter dieser Überschrift.

2 Liste der Anlagen

2.1 Das Rundschreiben umfasst die folgenden Anlagen:

Anlage 1: Liste 1: Reine oder technisch reine Produkte und Gemische, die als Ganzes bewertet werden;

Anlage 2: Liste 2: Nur verschmutzende Gemische, die mindestens 99 % in Gewicht bereits von der IMO bewertete Bestandteile enthalten;

Anlage 3: Liste 3: Gemische (mit Handelsbezeichnung), die mindestens 99 % in Gewicht bereits von der IMO bewertete Bestandteile mit Sicherheitsgefahren enthalten;

Anlage 4: Liste 4: Nur verschmutzende Gemische mit einem oder mehreren noch nicht von der IMO bewerteten Bestandteilen, der beziehungsweise die mehr als 1 % in Gewicht des Gemischs ausmacht beziehungsweise ausmachen;

Anlage 5: Liste 5: Stoffe, die nicht in reiner Form, sondern als Bestandteile in Gemischen befördert werden;

Anlage 6: Synonyme für Pflanzenöle;

Anlage 7: Länderabkürzungen;

Anlage 8: Kontaktadressen dreiseitige Vereinbarungen;

Anlage 9: Hersteller, die befugt sind, Bewertungen nur verschmutzender Stoffe durch Berechnung vorzunehmen;

Anlage 10: Zusätze zur Reinigung von Ladetanks und

Anlage 11: nach den Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen anerkannte Biokraftstoffe.

Anlage 12: Energiereiche Kraftstoffe gemäß Anlage I, MARPOL.

2.2 Die Anlagen 1 bis 5 enthalten Listen schädlicher flüssiger Stoffe (NLS) (oder Produkte, wie sie im Folgenden bezeichnet werden) nach Gruppen geordnet mit den ihnen zugewiesenen Beförderungsanforderungen, die von der ESPH-Arbeitsgruppe des Unterausschusses für die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung (PPR) bewertet und bestätigt oder die im Rahmen dreiseitiger Vereinbarungen festgelegt und der Organisation nach Maßgabe von Regel 6 Absatz 3 der Anlage II von MARPOL mitgeteilt wurden. Die Anlagen 6 bis 8, 11 und 12 sollen die Meldung von dreiseitigen Vereinbarungen und das Verständnis der in den Anlagen 1 bis 5 verwendeten Abkürzungen erleichtern.

3 Anmerkungen zu den Anlagen Produktlisten (Anlagen 1 bis 5)

3.1 Bei der Mehrheit der in diesem Rundschreiben enthaltenen Produkte handelt es sich um Stoffe mit Handelsbezeichnungen. Da die Handelsbezeichnungen nicht übersetzt werden, sind diese Produkte exakt so eingetragen worden, wie sie der Organisation gemeldet wurden, und die Listen werden nur in Englisch herausgegeben.

3.2 Dieses Rundschreiben umfasst folgende Änderungen der im vorhergehenden Rundschreiben (d.h. MEPC.2/Circ.24) enthaltenen Angaben:

  1. jegliche neue Produkte, Gemische mit Handelsbezeichnungen und Reinigungszusätze, die im laufenden Jahr von der ESPH-Arbeitsgruppe bewertet worden sind;
  2. Änderungen bestehender Produkteinträge in den Produktlisten und
  3. neue Produkteinträge, die unter neue an die Organisation seit MEPC.2/Circ.24 gemeldete dreiseitige Vereinbarungen fallen.

3.3 Änderungen in den Produktlisten (Anlagen 1 bis 5) gegenüber der vorherigen Ausgabe MEPC.2/Circ.24 sind durch Schattierung des Feldes, in dem eine Änderung vorgenommen wurde, kenntlich gemacht.

3.4 In bestimmten Fällen können Produkte aus folgenden Gründen aus den Produktlisten gestrichen worden sein:

  1. Es sind Änderungen an den Produktnamen vorgenommen worden (Produkte mit Handelsbezeichnungen);
  2. Entfernung von Produkten, die nicht mehr hergestellt oder befördert werden (Produkte mit Handelsbezeichnungen) oder
  3. Einträge, die unter dreiseitige Vereinbarungen fielen und deren Ablaufdatum erreicht wurde, die jedoch nicht innerhalb des in der dreiseitigen Vereinbarung genannten Zeitraums bewertet wurden.

3.5

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