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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.2/Rundschreiben 15/Rev.1 10. Januar 2019
Überarbeitete Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen

Vom 10.01.2019

(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 S. 261)



Bekanntmachung siehe Fußnote0

1 Der Schiffssicherheitsausschuss und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt haben auf ihrer einhundertsten Tagung (vom 3. bis 7. Dezember 2018) bzw. dreiundsiebzigsten Tagung (vom 22. bis 26. Oktober 2018) die vom Unterausschuss Human Element, Training and Watchkeeping (HTW) auf dessen fünfter Tagung (vom 16. bis 20. Juli 2018) erarbeiteten aktualisierten Überarbeiteten Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen verabschiedet, wie sie in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsstaaten und internationalen Organisationen werden aufgefordert, alle interessierten Parteien in geeigneter Weise über die anliegenden Überarbeiteten Richtlinien in Kenntnis zu setzen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.2/Circ.15.

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Überarbeitete Richtlinien für die Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen Anlage

1 Einleitung

1.1 Die Modelllehrgänge spielen eine sehr wichtige Rolle bei der Umsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten. Der Zweck eines Modelllehrgangs ist es, einen validierten 1 "Rahmen" für den Gebrauch durch Lehrgangsanbieter zu schaffen, die mit den Anforderungen von IMO-Rechtsinstrumenten im Einklang stehende Programme und Lehrgänge zur theoretischen und praktischen Ausbildung entwickeln. Deshalb ist es wichtig, dass sich die Modelllehrgänge an den in IMO-Rechtsinstrumenten festgelegten Normen orientieren. Diese Richtlinien sollen sicherstellen, dass die Modelllehrgänge den oben genannten allgemeinen Zweck erfüllen und vor allem, dass sie die Anforderungen und Normen von IMO-Rechtsinstrumenten bekräftigen.

1.2 Diese Richtlinien zielen darauf ab, den Ablauf der Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modelllehrgängen zu aktualisieren und zu vereinheitlichen. Der Validierungsablauf stellt sicher, dass jeglicher Modelllehrgang im Einklang mit dem ihn betreffenden IMO-Rechtsinstrument steht.

1.3 Diese Richtlinien müssen überprüft werden, sobald die einschlägigen IMO-Rechtsinstrumente geändert werden, um sicherzustellen, dass sie noch gültig sind und weiterhin die in diesen Rechtsinstrumenten aufgestellten Normen bekräftigen.

1.4 Verwaltungen lassen Lehrgänge zur theoretischen und praktischen Ausbildung unter Anwendung verpflichtender IMO-Rechtsinstrumente als Mindestnorm zu.

1.5 Bezüglich der etwaigen Aufnahme eines Zeitplanes in einen Modelllehrgang muss jeder Entwurf eines Modellehrgangs folgenden Hinweis enthalten:

"Zeitplan

Dieser Modelllehrgang wurde entwickelt für Unterrichtsstunden, Vorführungen, Labor- oder Simulatorübungen sowie Beurteilung mit einem zeitlichen Umfang von ___ bis ___ [Stunden] [Tagen]. Dieser Modelllehrgang beinhaltet keinen formalen Zeitplan.

Ausbilder müssen ihren eigenen Zeitplan entwickeln, in Abhängigkeit von

  1. dem Niveau der Fertigkeiten der Auszubildenden;
  2. der Anzahl der auszubildenden Personen;
  3. der Anzahl der Ausbilder; und
  4. den verfügbaren Simulatoren und Einrichtungen, sowie von der in der Ausbildungsstätte üblichen Praxis."

1.6 Obwohl IMO-Modelllehrgänge bei der Entwicklung von Ausbildungsprogrammen helfen können, sind sie nicht verbindlich und die Verwaltungen sind nicht verpflichtet, sie bei der Vorbereitung und Zulassung von Ausbildungslehrgängen, die der Erreichung der Ziele des STCW-Codes in seiner jeweils geltenden Fassung dienen, zu verwenden.

2 Aufgaben, Zusammensetzung und Funktionen

Anhang 1 der Richtlinien zeigt ein Flussdiagramm des Ablaufs der Entwicklung von Modelllehrgängen. Die Zusammensetzung und Funktion der einzelnen am Ablauf beteiligten Gruppen ist wie folgt:

  1. Ein ernannter Vertreter des Sekretariats dient als Kontaktperson für die Entwicklung des Modelllehrgangs.
  2. Der Lehrgangsentwickler - ist der Fachexperte, die Ausbildungseinrichtung, die Nichtregierungsorganisation oder die Verwaltung, der bzw. die auf eigenes Ersuchen und/oder durch Beauftragung mit der Entwicklung eines neuen Modelllehrgangs oder der Überarbeitung eines bestehenden Modelllehrgangs betraut ist.
  3. Die Prüfgruppe - Ihre Funktion besteht in der Überprüfung des Inhalts des Modelllehrgangs auf Übereinstimmung mit den dem Lehrgangsentwickler gegebenen spezifischen Anweisungen/ Aufgabenstellungen und in der Klärung möglichst vieler der in einem Modelllehrgang vorgefundenen Unstimmigkeiten vor dessen Einreichung zum Treffen des Ausschusses bzw. Unterausschusses. Der Prüfgruppe müssen Personen "aller" beteiligten Parteien angehören, einschließlich IMO-Mitgliedsstaaten, internationaler Organisationen, Vertretern der maritimen Wirtschaft, Einrichtungen für theoretische und praktische seemännische Ausbildung, Vertretern der Seeleute und sonstiger einschlägiger Berufsorganisationen. Sie ist nicht als feste Gruppe angelegt, da ihre Mitglieder abhängig vom zu betrachtenden Lehrgang wechseln können. Die Arbeit dieser Gruppe kann durch Korrespondenz erfolgen.

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