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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MSC-MEPC.2/Rundschreiben 10 vom 1. Dezember 2011
Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen

Vom 2. August 2017
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2017 S. 771)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss, auf seiner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2011), und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung (11. bis 15. Juli 2011), haben die Einheitlichen Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen angenommen, wie sie in der Anlage zu diesem Rundschreiben aufgeführt sind. Für die Interpretationen von Vorschriften, die in den von der Organisation angenommenen einheitlichen Interpretationen nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung konsultiert werden.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Einheitlichen Interpretationen anzuwenden, in Übereinstimmung mit Absatz 2 (Anwendung) der Anlage in Bezug auf Umbauten, die am oder nach dem 1. Dezember 2011 stattfinden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen

1 Allgemeines

Die Einheitlichen Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen wurden von einem ganzheitlichen Standpunkt aus entwickelt, um die Mitgliedsregierungen und alle Betroffenen bei der Anwendung der relevanten Vorschriften auf größere Umbauten zu unterstützen. Die Einheitlichen Interpretationen der SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Vorschriften sind in den entsprechenden Anhängen 1 bis 3 enthalten.

2 Anwendung **

2.1 Das Datum, an dem ein Umbau stattfindet, soll für die Zwecke der Festlegung der Anwendbarkeit von Vorschriften für Schiffe, die an oder nach dem Datum, an dem irgendwelche relevanten Änderungen in Kraft treten, gebaut wurden, sein:

  1. das Datum, an dem der Vertrag für den Umbau geschlossen wird; oder
  2. bei Nicht-Vorhandensein eines Vertrages, das Datum, an dem die erkennbare Arbeit mit dem spezifischen Umbau beginnt; oder
  3. das Fertigstellungsdatum des Umbaus, falls dies mehr als drei Jahre nach dem in Nummer .1 oben angegebenen Datum oder 30 Monate nach dem in Nummer .2 oben angegebenen Datum stattfindet, beides wie jeweils zutreffend.

2.2 Hinsichtlich Absatz 2.1 oben gilt folgendes:

  1. Wenn das Fertigstellungsdatum des Umbaus aufgrund unvorhersehbarer Umstände außerhalb der Kontrolle der Bauwerft oder des Eigners Verzögerungen über den Zeitraum hinaus, auf den in Absatz 2.1.3 oben Bezug genommen wurde, unterlag, kann das Datum, an dem der Vertrag für den Umbau geschlossen wurde, oder, falls zutreffend, das Datum, an dem die erkennbare Arbeit an dem spezifischen Umbau beginnt, von der Verwaltung anstelle des Fertigstellungsdatums des Umbaus akzeptiert werden. Die Behandlung solcher Schiffe sollte von der Verwaltung unter Beachtung der besonderen Umstände von Fall zu Fall berücksichtigt werden.
  2. Es ist wichtig, dass Schiffe, die von der Verwaltung gemäß der Bestimmungen von Nummer .1 oben akzeptiert wurden, auch von den Hafenstaaten als solche akzeptiert werden sollten. Um dies sicherzustellen, wird den Verwaltungen die folgende Vorgehensweise empfohlen, wenn sie die Anwendung auf solch ein Schiff erwägen:
    1. Die Verwaltung sollte sorgfältig Anwendungen auf einer Fallzu-Fall-Basis erwägen, unter Beachtung der besonderen Umstände. Dabei kann die Verwaltung im Fall eines im Ausland umgebauten Schiffes einen offiziellen Bericht der Behörden des Landes, in dem das Schiff umgebaut wurde, verlangen, der aussagt, dass die Verzögerung auf unvorhersehbaren Umständen außerhalb der Kontrolle der Bauwerft und des Eigners beruhte;
    2. Wenn ein Schiff von der Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Nummer .1 oben akzeptiert wird, sollten Informationen zum Umbau-Datum, das auf den relevanten Zeugnissen kommentiert ist, mit Fußnoten versehen werden, um anzuzeigen, dass das Schiff von der Verwaltung akzeptiert wird gemäß den Bestimmungen dieser Interpretation zu unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Fertigstellung des Umbaus; und
    3. Die Verwaltung sollte der Organisation über die Identität des Schiffes berichten und über die Gründe, aus denen das Schiff gemäß den Bestimmungen dieser Interpretation zu unvorhersehbaren Verzögerungen bei der Fertigstellung des Umbaus akzeptiert worden ist.

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Einheitliche Interpretationen der Anwendung von SOLAS-, MARPOL - und Freibord-Vorschriften auf den Umbau von Einhüllen-Öltankschiffen zu Doppelhüllen-Öltankschiffen oder Massengutschiffen Anhang 1

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