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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.285(70)
Änderungen der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (Entschließung MEPC.107(49))

Vom 27. März 2018
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2018 S. 310)



(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

im Hinblick auf Entschließung MEPC. 107(49), mit der er auf seiner neunundvierzigsten Tagung die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen verabschiedete,

nach Prüfung, auf seiner siebzigsten Tagung, der vorgeschlagenen Änderungen der oben erwähnten Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen hinsichtlich der Spezifikationen in Bezug auf 15ppm-Bilgenalarme,

  1. beschließt die Änderungen der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. empfiehlt den Regierungen, die in der Anlage befindlichen Änderungen anzuwenden, wenn sie die Genauigkeit von 15ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtungen überprüfen.

Anlage Änderungen der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen

1 In den Absätzen 1.2.1, 1.2.2.1, 2.1 und 3.1 werden die Bezüge auf "Regel 16" durch "Regel 14" ersetzt.

2 In den Absätzen 2.2 und 3.3 und in Anhang 2 werden die Bezüge auf "Regel 16(5)" durch "Regel 14.7" ersetzt.

3 Der Abschnitt 4.2.11 wird durch den folgenden Abschnitt ersetzt:

alt neu
4.2.11 Die Messgenauigkeit der 15-ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtung soll bei jeder Besichtigung zwecks Verlängerung der Geltungsdauer des IOPP-Zeugnisses nach den Angaben des Herstellers überprüft werden. Wahlweise kann statt dessen die Einheit gegen eine kalibrierte 15- ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtung ausgetauscht werden. Das Kalibrierzeugnis für die 15-ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtung, in dem das Datum der letzten Kalibrierung bescheinigt ist, soll für Überprüfungszwecke an Bord behalten werden. Die Überprüfung der Messgenauigkeit kann nur vom Hersteller oder von Personen durchgeführt werden, die vom Hersteller dazu ermächtigt sind.  "4.2.11 Die Gültigkeit von Kalibrierungszeugnissen muss bei jährlichen Besichtigungen/Zwischenbesichtigungen/Erneuerungsbesichtigungen überprüft werden. Die Genauigkeit von 15-ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtungen muss durch Kalibrierung überprüft werden und eine Erprobung der Ausrüstung muss vom Hersteller oder von Personen, die vom Hersteller autorisiert sind, durchgeführt werden, und sie muss in Zeitabständen durchgeführt werden, die fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme nicht überschreiten, oder innerhalb des in den Anweisungen des Herstellers festgelegten Zeitabschnitts, je nachdem, welcher kürzer ist. Alternativ kann die Anlage durch eine kalibrierte 15ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtung ersetzt werden. Das Kalibrierungszeugnis für die 15ppm-Bilgenwasser-Alarmvorrichtung, das das Datum der letzten Kalibrierungsprüfung bestätigt, muss für Überprüfungszwecke an Bord mitgeführt werden."

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.285(70), "Änderungen der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen (Entschließung MEPC. 107(49)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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