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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Entschließung MEPC.272(69)
Änderungen der technischen NOx-Vorschrift 2008 Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren
(Erprobung von gasbetriebenen und Gas-Diesel-Motoren)

Vom 26. Januar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 189)



(angenommen am 22. April 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, in der durch die darauf bezogenen Protokolle von 1978 und 1997 modifizierten Fassung (MARPOL), die das Änderungsverfahren bestimmt und auf das zuständige Gremium der Organisation die Aufgabe überträgt, Änderungen daran zu erwägen und zu verabschieden,

Ferner im Hinblick auf Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift (2008)) gemäß dieser Anlage rechtsverbindlich macht,

nach Prüfung, auf seiner neunundsechzigsten Tagung, des Entwurfs von Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift 2008 bezüglich der Erprobung von gasbetriebenen und Gas-Diesel-Motoren,

  1. beschließt, gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d MARPOL, Änderungen der Technischen NOx-Vorschrift (2008), deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii MARPOL, dass die Änderungen als am 1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Bruttoraumzahl der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen mitgeteilt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii MARPOL die besagten Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 oben am 1. September 2017 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass diese Änderungen für alle Schiffsdieselmotoren mit einer Nutzleistung von mehr als 130 kW gelten, die am oder nach dem 1. September 2017 an Bord eines Schiffes, für das Regel 13 von Anlage VI MARPOL gilt, eingebaut oder für den Einbau an Bord solcher Schiffe konzipiert und vorgesehen sind;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Kopien dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Änderungen der technischen NOx.-Vorschrift 2008
(Erprobung von gasbetriebenen und Gas-Diesel-Motoren)

Abkürzungen, Indizes und Symbole

1 In den Unterabsätzen .1 und .2 und in der Überschrift der Tabelle 2 wird vor dem Wort "Diesel" das Wort "Schiffs" hinzugefügt.

2 In Tabelle 2 wird Reihe 4 durch die folgende ersetzt:

alt neu
HFID
Beheizter Flammenionisationsdetektor
 (H)FID
(Beheizter) Flammenionisationsdetektor

Kapitel 1 - Allgemeines

3 In Absatz 1.3.10 wird nach dem ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

"Außerdem wird ein gasbetriebener Motor, der auf einem Schiff eingebaut ist, das am oder nach dem 1. März 2016 gebaut wurde, oder ein gasbetriebener zusätzlicher oder nichtidentischer Ersatzmotor, der an oder nach diesem Datum eingebaut wurde, auch als Schiffsdieselmotor betrachtet."

Kapitel 4 - Zulassung in Serie gefertigter Motoren: Motorenfamilien- und Motorengruppen-Konzept

4 In Absatz 4.3.8.2.6 wird nach dem bestehenden Aufzählungszeichen "- Gas-Diesel-Brennstoff" ein neues Aufzählungszeichen wie folgt hinzugefügt:

"- Gasbrennstoff "

5 Nach dem bestehenden Absatz 4.3.8.2.10 wird ein neuer Absatz 4.3.8.2.11 wie folgt hinzugefügt:

".11 Zündungsverfahren:

6 In Absatz 4.4.6.2.5 werden nach den Wörtern "Einspritznocke" die Wörter "oder Gasventil" eingefügt.

7 In den ersten und zweiten Aufzählungszeichen unter Absatz 4.4.7.2.1 werden nach dem Wort "Einspritz-" die Wörter "oder Zündungs-" entsprechend eingefügt.

8 In Absatz 4.4.7.2.2 wird nach dem bestehenden Aufzählungszeichen "- Brennraum" ein neues Aufzählungszeichen hinzugefügt wie folgt:

"- Gasventilspezifikation."

Kapitel 5 - Verfahren für die Messung der NOx-Emissionen auf dem Prüfstand

9 In Absatz 5.2.1.2 werden nach dem Wort "Motoren" die Wörter ",die mit Flüssigkeit oder Gas-Diesel-Brennstoff arbeiten" eingefügt.

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