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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.253(67)
Vorzunehmende Maßnahmen und das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu unterstützen

Vom 9. Januar 2019
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 82)



(angenommen am 17. Oktober 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,

auch gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,

in Hinblick darauf, dass Regel D-3 der Anlage des Übereinkommens bestimmt, dass Ballastwasser-Behandlungsanlagen, die zur Einhaltung des Übereinkommens eingesetzt werden, unter Einbeziehung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien, von der Verwaltung zugelassen sein müssen und dass Regel D-2 der gleichen Anlage die Norm für die Qualität für Ballastwasser-Behandlung von Schiffen festlegt,

auch in Hinblick auf Entschließung MEPC. 174(58), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen ( G8) (die Richtlinien ( G8)) angenommen hat,

besonders in Hinblick darauf, dass der Ausschuss, mit Entschließung MEPC. 174(58), zugestimmt hat, die Richtlinien ( G8) angesichts der gewonnen Erfahrung mit ihrer Anwendung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen,

des weiteren in Hinblick auf Entschließung MEPC. 252(67), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen angenommen hat,

in der Erkenntnis der Besorgnis der Schifffahrtsindustrie in Bezug auf die potenzielle Bestrafung jener Eigner und Betreiber, die Ballastwasser-Behandlungsanlagen eingebaut und in Betrieb haben, die in Übereinstimmung mit Richtlinie (G8) eine Baumusterzulassung erhalten haben,

in dem Bewusstsein der Notwendigkeit für Gewissheit bei der Anwendung des Übereinkommens und für das Vertrauen darin zu sorgen, und dadurch die Reedereien, Schiffseigner, Geschäftsführer, Schiffsbesatzungen und Schiffsbetreiber sowie die Industriezweige des Schiffbaus und der Herstellung von Ausrüstung bei der rechtzeitigen Planung ihrer Betriebsabläufe zu unterstützen; und der Notwendigkeit einen frühen Einbau von Ballastwasser-Behandlungsanlagen anzuregen,

nach Prüfung der von der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" auf seiner siebenundsechzigsten Tagung abgegebenen Empfehlung,

  1. stimmt zu unverzüglich eine umfassende Überprüfung der Richtlinien ( G8) zu beginnen, die mindestens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Punkte behandeln muss;
  2. stimmt zu, dass die bestehenden Richtlinien ( G8) bis zur Anwendung der überarbeiteten Richtlinien ( G8) nach der abgeschlossenen Überprüfung weiterhin anzuwenden sind und dass Vertragsparteien des Übereinkommens sicherstellen müssen, dass die Richtlinien in vollem Umfang bei jedem Zulassungsantrag eingehalten werden;
  3. stimmt zu, dass Schiffseigner, die vor der Anwendung der überarbeiteten Richtlinien ( G8) eine Ballastwasser-Behandlungsanlage mit Baumusterzulassung eingebaut haben, nicht bestraft werden dürfen;
  4. stimmt zu, dass Hafenstaaten von der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen oder der Festhaltung des Schiffes auf der Grundlage einer Probenentnahme während der Versuchsphase, die in BLG 17 (BLG 17/18, Anlage 6) in Zusammenhang mit "Guidance for sampling and analysis for trial use in accordance with the BWM Convention and Guidelines (G2)" (BWM.2/Circ.42) beschrieben wird, absehen müssen. Dies hält den Hafenstaat nicht davon ab, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen um die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen zu schützen.

.

Elemente, die in der Überprüfung der Richtlinien (G8) zu berücksichtigen sind Anlage

Mindestens die folgenden Elemente werden als Teil der Überprüfung der Richtlinien (G8) unter Einbezug der dazugehörigen Anleitungen (Einschließung MEPC.228(65), BWM.2/C irc.43, BWM.2/Circ.33 und BWM.2/Circ.28) berücksichtigt:

  1. Eine Prüfung unter Verwendung von Süß-, Brack- und Meereswasser;
  2. eine Prüfung in Hinblick auf die Auswirkung der Temperatur in kalten und tropischen Gewässern auf die betriebliche Leistungsfähigkeit und Umweltverträglichkeit;
  3. eine Spezifikation der normgerechten Prüforganismen (standard test organisms) zur Verwendung bei der Prüfung;
  4. die festgelegten Anforderungsstufen in Bezug auf suspendierte Schwebstoffe im Prüfwasser;
  5. Baumusterzulassungsprüfungen, die Prüfungsdurchläufe während der Prüfung in Originalgröße, die nicht die D-2-Norm erfüllen, widerlegen, und die Ergebnisse von der Ermittlung von Durchschnittswerten von Prüfungsdurchläufen;

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