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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MEPC.233(65)
Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nichtkonventionellen Antriebssystemen

Vom 24. Februar 2015
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2015 S. 182)



(angenommen am 17. Mai 2013)

Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet), die ihm durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;

ebenso gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) beschlossen hat;

unter Hinweis darauf, dass nach Regel 21 (Vorgeschriebener EEDI) der Anlage VI von MARPOL in der zuletzt geänderten Fassung für jeden Schiffstyp, auf den Regel 21 Anwendung findet, Referenzlinien erstellt werden müssen;

nach der auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nichtkonventionellen Antriebssystemen im Hinblick auf die Ausweitung der Anwendbarkeit des EEDI auf diesen Schiffstyp -

  1. beschließt die Richtlinien von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nichtkonventionellen Antriebssystemen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist, und
  2. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen regelmäßig zu beobachten.

Einführung

1 Referenzlinien werden für jedes Schiff, auf das Regel 21 (Vorgeschriebener EEDI) der Anlage VI von MARPOL Anwendung findet, erstellt.

2 Eine Referenzlinie ist definiert als eine Kurve, die einen mittleren Kennwert darstellt und an eine Reihe einzelner Kennwerte für eine festgelegte Gruppe von Schiffen angepasst ist. Eine Referenzlinie wird für jeden Schiffstyp erstellt, für den Anlage VI Regel 21 von MARPOL gilt, wobei sicherzustellen ist, dass nur Daten vergleichbarer Schiffe bei der Berechnung jeder Referenzlinie verwendet werden.

3 Zweck des EEDI ist es, eine vernünftige Vergleichsgrundlage zu liefern, die Entwicklung leistungsfähigerer Schiffe im Allgemeinen zu fördern und eine Mindesteffizienz neuer Schiffe abhängig vom Schiffstyp und der Größe des Schiffes festzulegen. Daher müssen die Referenzlinien für jeden Schiffstyp auf transparente und zuverlässige Art und Weise berechnet werden.

4 Die Schiffstypen sind in Anlage VI Regel 2 von MARPOL bestimmt. Die Referenzlinie für jeden Schiffstyp dient dazu, den vorgeschriebenen EEDI im Sinne von Anlage VI Regel 21 von MARPOL zu berechnen.

Geltung

5 Diese Richtlinien gelten für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiffe mit nichtkonventionellen Antriebssystemen, einschließlich dieselelektrischem Antrieb, Turbinenantrieb und Hybridantrieb.

6 Für andere Schiffstypen wird auf die Richtlinien für die Berechnung von Referenzlinien zur Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) in Entschließung MEPC.215(63) verwiesen.

Referenzlinienwert

7 Der Referenzlinienwert von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit nichtkonventionellen Antriebssystemen wird ausgedrückt als

Referenzlinienwert = 170,84 · b - 0,214

wobei b die Bruttoraumzahl des Schiffes ist. Berechnung der Referenzlinie

8 Zur Berechnung der Referenzlinie wird ein Kennwert für jedes für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiff mit einem nichtkonventionellen Antriebssystem unter Verwendung folgender Annahmen berechnet:

  1. Der Kohlenstoffemissionsfaktor ist für alle Motoren konstant, einschließlich Motoren von für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit dieselelektrischem Antrieb und Hybridantrieb,
    d. h. CF,ME=CF,AE= CF = 3,1144 g CO2/g Brennstoff .
    Der Kohlenstofffaktor für Schiffe mit Hybridantrieb, die mit Gasturbinen ausgestattet sind, CF,AE
    wird berechnet als Mittelwert der Kohlenstofffaktoren von Hilfsmaschinen (d. h. 3,1144 g CO2/g Brennstoff) und dem Kohlenstofffaktor von Gasturbinen (d. h. 3,206 g CO2/g Brennstoff), gewichtet mit ihrer installierten Nennleistung.
  2. PME(i)wird wiedergegeben als 75 % der bemessenen Hauptmotorenleistung (MCRME(i)). Hat das Schiff nur elektrischen Antrieb, so ist PME(i) null (0).
  3. Der spezifische Brennstoffverbrauch für alle Schiffstypen, einschließlich für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiffe mit dieselelektrischem Antrieb und Hybridantrieb, ist für alle Hilfsmaschinen konstant, d. h. SFCAE

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