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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.230(65)
Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13.2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen

Vom 2. März 2015
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2015 S. 246)



(angenommen am 17. Mai 2013)

Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet), die ihm durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC. 176(58) eine überarbeitete Fassung der Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als "Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) angenommen hat, welche die Emissionsgrenzen für Stickoxide (NOx) im Lichte des technischen Fortschritts und der Erfahrungen bei der Umsetzung erheblich verschärft;

unter Hinweis darauf, dass Anlage VI Regel s von MAROL festlegt, welche NOx-Emissionsnormen anzuwenden sind, wenn ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt wird;

in Anerkennung der Notwendigkeit Richtlinien auszuarbeiten, welche die Kriterien festlegen, an hand derer festgestellt wird, wann es für einen Austauschmotor nicht möglich ist, die Normen in Regel 13.5.1.1 (Stufe III) zu erfüllen;

nach Prüfung auf seiner fünfundsechzigsten Tagung der vom Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner siebzehnten Tagung vorgeschlagenen Richtlinien nach Regel 13.2.2 bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen -

  1. beschließt die Richtlinien nach Regel 13.2.2 bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung eines Schiffsdieselmotors, der durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt wird, zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die beigefügten Richtlinien den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauern Herstellern von Schiffsdieselmotoren und den anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und
  4. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu beobachten.

Richtlinien nach Regel 13.2.2 bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen

1 Wenn es erforderlich wird, einen Motor, für den grundsätzlich Anlage VI Regel 13 von MARPOL gilt (Antriebsleistung von mehr als 130 kW), zu ersetzen, so muss der nicht vollständig baugleiche Austauschmotor die in Absatz 5.1.1 der entsprechenden Regel (Stufe III) niedergelegten Normen erfüllen, wenn er in einem nach Anlage VI Regel 13 Absatz 6 von MARPOL festgelegten Gebiet betrieben wird, sofern der Austausch am oder nach dem 1. Januar 2016 stattfindet, es sei denn

  1. ein Austauschmotor mit ähnlicher Leistung, der die Anforderungen der Stufe III er füllt, ist im Handel nicht erhältlich oder
  2. der Austauschmotor muss, um die Anforderungen der Stufe III zu erfüllen, mit einer NOx-reduzierenden Einrichtung ausgestattet werden, die
    1. aufgrund ihrer Größe nicht in dem begrenzten an Bord verfügbaren Raum eingebaut werden kann oder
    2. aufgrund ihrer ausgeprägten Wärmeabgabe negative Auswirkungen auf die schiffbaulichen Verbände, die Verkleidung und/oder die Ausrüstung haben könnten und gleichzeitig nicht die Möglichkeit einer zusätzlichen Belüftung und/oder Dämmung des Maschinenraums/ der Maschinenbereiche besteht.

2 Bei der Entscheidung darüber, ob ein Motor der Stufe III für ein Schiff kein möglicher Austauschmotor ist, soll es erforderlich sein, nicht nur die Abmessungen und das Gewicht des Motors, sondern auch andere maßgebliche Eigenschaften des Schiffes zu untersuchen. Diese maßgeblichen Eigenschaften können einschließen:

  1. nachgelagerte Schiffsteile, wie Antriebswellen, Untersetzungsgetriebe, Kühlsysteme, Abgas- und Lüftungsanlagen und Propellerwellen;
  2. elektrische Anlagen für Dieselgeneratoren (Motoren für den indirekten An trieb) und
  3. andere Nebensysteme und Schiffsausrüstung, die sich auf die Wahl des Motors aus wirken würden.

3 Es sollen auch Einschränkungen hinsichtlich der zur Erfüllung von Randbedingungen erforderlichen Motoranpassung/-abstimmung berücksichtigt werden sowie die für den SCR-Betrieb in allen maßgeblichen Modi notwendigen Leistungsdaten.

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