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Entschließung MEPC.223(64)
Richtlinien von 2012 für die Überprüfung von Schiffen im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong
Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 421)
(angenommen am 5. Oktober 2012)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (das Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass gemäß Artikel 8 des Übereinkommens von Hongkong ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, in jedem Hafen oder an jedem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete überprüft werden kann, um unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien festzustellen, ob das Schiff dieses Übereinkommen einhält;
nach Prüfung auf seiner vierundsechzigsten Sitzung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erstellten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für die Überprüfung von Schiffen im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong -
1 Allgemeines
1.1 Dieses Dokument dient dazu, grundlegende Hinweise zur Durchführung von Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) zu geben und ein einheitliches Vorgehen bei der Durchführung dieser Überprüfungen, der Erkennung von Mängeln und der Anwendung der Kontrollverfahren zu erreichen.
1.2 Die Regeln des Übereinkommens enthalten die folgenden Durchführungsbestimmungen:
1.3 Artikel 8 des Übereinkommens sieht Kontrollverfahren vor, die ein Vertragsstaat bei ausländischen Schiffen, die seine Häfen anlaufen, anwenden muss. Die Verfahren für die Hafenstaatkontrolle, 2011, die mit Entschließung A.1052(27) angenommen wurden, gelten zusätzlich zu diesen Richtlinien.
2 Überprüfungen von Schiffen, die ein Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien oder ein Internationales Zeugnis über die Recyclingfähigkeit mitführen müssen
2.1 Erstmalige Überprüfungen
2.1.1 Nach dem An-Bord-Gehen und nach Vorstellung beim Kapitän oder dem verantwortlichen Schiffsoffizier soll der Kontrollbeamte des Hafenstaates (PSCO) überprüfen, ob sich das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien (Regel 11 Absatz 1)1 oder das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit (Regel 11 Absatz 11), beide ergänzt durch das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, an Bord befinden, und Berichte über frühere Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle prüfen.
2.1.2 Die Gültigkeit des Internationalen Zeugnisses über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien oder des Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit soll auch bestätigt werden, indem überprüft wird, ob das Zeugnis ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben ist und, ob die vorgeschriebenen Besichtigungen durchgeführt worden sind und die Identifizierungs-/Überprüfungsnummer auf dem Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien mit der Nummer auf dem Zeugnis beziehungsweise den Zeugnissen übereinstimmt.
(Stand: 29.08.2018)
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