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Entschließung MEPC.222(64)
Richtlinien von 2012 für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong
Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 416)
(angenommen am 5. Oktober 201)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass in Artikel 5 des Übereinkommens von Hongkong vorgesehen ist, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die der Besichtigung und der Erteilung von Zeugnissen unterliegen, nach den Regeln in der Anlage des Übereinkommens erfolgen;
ebenso unter Hinweis darauf, dass nach Regel 10 Absatz 2 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong die Besichtigungen von Schiffen zum Zweck der Anwendung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt werden;
ferner unter Hinweis darauf, dass nach Regel 11 Absätze 1 und 11 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien und das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien ausgestellt werden;
nach Prüfung auf seiner vierundsechzigsten Sitzung Tagung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erarbeiteten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong -
1 Einführung
1.1 Ziel der Richtlinien
Gemäß Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) stellt jede Vertragspartei sicher, dass Besichtigungen von Schiffen oder die Zeugniserteilung an Schiffe, die ihre Flagge führen oder unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden und der Besichtigung und Erteilung von Zeugnissen unterliegen, nach den Regeln in der Anlage des Übereinkommens erfolgen. Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, Richtlinien für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens bereitzustellen (im Folgenden als "die Richtlinien" bezeichnet), auf die in "Teil C - Besichtigungen und Zeugniserteilung" der Anlage des Übereinkommens (Regeln 10 bis 14) eingegangen wird. Diese Richtlinien sollen die Verwaltungen und anerkannten Stellen bei der einheitlichen Anwendung des Übereinkommens unterstützen und den Schiffseigentümern, Schiffsbauern, Zulieferern, Abwrackeinrichtungen und anderen beteiligten Parteien dabei helfen, den Prozess der Durchführung von Besichtigungen und der Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen zu verstehen.
1.2 Ansatz der Richtlinien
Diese Richtlinien beschreiben die Verfahren für die Durchführung von Besichtigungen, um sicherzustellen, dass Schiffe die Vorschriften des Übereinkommens einhalten, sowie die Anforderungen für die Ausstellung und Bestätigung eines Internationalen Zeugnisses über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien und die Ausstellung eines Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit.
1.3 Wie in Artikel 3 des Übereinkommens ausgeführt, finden diese Richtlinien Anwendung auf Besichtigungen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr.
1.4 Für den Fall, dass ein neues Besichtigungsverfahren entwickelt oder die Verwendung eines bestimmten gefährlichen Materials verboten und/ oder eingeschränkt wird, oder für den Fall, dass anderweitige Erfahrungen dies gebieten, müssen diese Richtlinien möglicherweise in der Zukunft überarbeitet werden.
2 Begriffsbestimmungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe die ihnen in Artikel 2 des Übereinkommens und Regel 1 der Anlage des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung.
2.1 Der Ausdruck "Baudatum" im Sinne der Formblätter des Internationalen Zeugnisses über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien und des Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit bezeichnet das von der Verwaltung verwendete Datum, welches maßgebend ist, um zu entscheiden, ob es sich bei dem Schiff um ein "neues Schiff" oder um ein "vorhandenes Schiff" in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Regel 1 Absätze 3 und 4 der Anlage des Übereinkommens handelt.
3 Besichtigungen
3.1 Erstmalige Besichtigung
(Stand: 29.08.2018)
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