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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.211(63)
Richtlinien von 2012 für die Zulassung von Abwrackeinrichtungen

Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 408)



(angenommen am 2. März 2012)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

ebenso gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (das Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

unter Hinweis darauf, dass nach Regel 16 Absatz 1 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong Abwrackeinrichtungen, die Schiffe recyceln, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, oder Schiffe, die nach Artikel 3 Absatz 4 entsprechend behandelt werden, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von einer Vertragspartei zugelassen werden;

ebenso unter Hinweis darauf, dass nach Regel 15 Absatz 3 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong jede Vertragspartei ein Verfahren einführt, das sicherstellt, dass Abwrackeinrichtungen die Vorschriften des Übereinkommens einhalten, einschließlich der Festlegung und wirksamen Anwendung von Bestimmungen betreffend Überprüfungen, Überwachung und Durchsetzung, und dass ein solches Verfahren ein Prüfsystem enthalten kann, das von der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden oder einer von der Vertragspartei anerkannten Stelle angewandt wird, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;

in dem Bewusstsein, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in ihrer Entschließung 4 die Organisation aufgefordert hat, in aller Dringlichkeit Richtlinien für eine globale, einheitliche und wirksame Umsetzung und Durchsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens zu erarbeiten;

nach Prüfung auf seiner dreiundsechzigsten Sitzung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erstellten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für die Zulassung von Abwrackeinrichtungen -

  1. beschließt die Richtlinien von 2012 für die Zulassung von Abwrackeinrichtungen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien sobald wie möglich oder jedenfalls dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird; und
  3. ersucht den Ausschuss, die Richtlinien fortlaufend zu überprüfen.

1 Einleitung

1.1 Ziele der Richtlinien

Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Vertragsparteien zur Festlegung von Verfahren für die Erteilung von Zulassungen an Abwrackeinrichtungen nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet).

Diese Richtlinien sollen in erster Linie von der zuständigen Behörde beziehungsweise den zuständigen Behörden und den von der zuständigen Behörde beziehungsweise den zuständigen Behörden anerkannten Stellen angewandt werden. Die Richtlinien können auch für Abwrackeinrichtungen zur Vorbereitung auf den Zulassungsprozess hilfreich sein.

1.2 Ansatz der Richtlinien

Nach Artikel 5 und Regel 16 des Übereinkommens werden Abwrackeinrichtungen, die Schiffe recyceln, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, oder Schiffe, die nach Artikel 3 Absatz 4 entsprechend behandelt werden, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zugelassen.

Die vorliegenden Richtlinien geben Hinweise zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung von Abwrackeinrichtungen, das folgende Bereiche abdeckt: Notwendige Unterlagen, Überprüfung der Unterlagen, Vor-Ort-Kontrolle, Prüfsystem, spezifische Verfahrensregeln im Hinblick auf die Ausstellung, die Änderung, die Aussetzung, den Entzug und die Verlängerung des Zulassungsdokuments für die Durchführung des Recyclings von Schiffen (DASR), Geltungsdauer der Zulassung, Übermittlung von Informationen, und Überwachung der Tätigkeiten der Abwrackeinrichtung.

2 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Ausdrücke haben die ihnen im Übereinkommen zugewiesene Bedeutung. Im Sinne dieser Richtlinien gelten zusätzlich die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

2.1 "Von der zuständigen Behörde beziehungsweise den zuständigen Behörden anerkannte Stelle" bezeichnet eine Stelle, die von der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Regel 16 Absätze 2 und 3 der Anlage des Übereinkommens benannt wird, um entsprechende Aufgaben für die zuständige Behörde beziehungsweise die zuständigen Behörden zu übernehmen.

2.2 "Feststellung" bezeichnet das Verfahren, in dem die zuständige Behörde beziehungsweise die zuständigen Behörden darüber befinden, ob eine Zulassung ausgestellt, ausgesetzt, entzogen oder verlängert wird.

3 Bestimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde beziehungsweise zuständigen Behörden

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