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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.210(63)
Richtlinien von 2012 für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen

Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 374)



(angenommen am 2. März 2012)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

unter Hinweis darauf, dass nach den Regeln 17.1 und 19 der Anlage des Hongkong-Übereinkommens die Abwrackeinrichtungen Managementsysteme, Verfahren und Techniken einführen müssen, die weder für die betroffenen Arbeiter noch für die Bevölkerung in der Umgebung der Abwrackeinrichtung ein gesundheitliches Risiko darstellen und, die die durch das Recycling von Schiffen verursachten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verhüten, verringern, auf ein Mindestmaß beschränken, und, soweit praktisch durchführbar, beheben, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;

ebenso unter Hinweis darauf, dass nach Regel 18 der Anlage des Hongkong-Übereinkommens die Abwrackeinrichtungen einen Betriebsplan erstellen müssen, der auf die Sicherheit und Schulung der Arbeiter, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeiter, die Notfallbereitschaft und Hilfsmaßnahmen sowie auf die Überwachungs-, Melde- und Aufzeichnungssysteme eingeht,

wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;

ferner unter Hinweis darauf, dass nach den Regeln 20.2 und 22 der Anlage des Hongkong-Übereinkommens die Abwrackeinrichtungen zum einen sicherstellen müssen, dass alle gefährlichen Materialien vor der Durchführung von Schneidarbeiten soweit irgend möglich ermittelt, gekennzeichnet, verpackt und entfernt werden, und zum anderen, dass alle Arbeiter der Abwrackeinrichtung vor der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen in ausreichender Weise geschult und mit der Einrichtung vertraut gemacht worden sind;

in dem Bewusstsein, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in ihrer Entschließung 4 die Organisation aufgefordert hat, so schnell wie möglich Richtlinien für eine weltweite, einheitliche und wirksame Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens zu erarbeiten;

nach Prüfung auf seiner dreiundsechzigsten Sitzung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erstellten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen -

  1. beschließt die Richtlinien von 2012 für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien den Abwrackeinrichtungen zur Kenntnis zu bringen und ihre möglichst baldige Anwendung zu fördern, und sie anzuwenden, sobald das Übereinkommen von Hongkong auf sie Anwendung findet;
  3. ersucht den Ausschuss, die Richtlinien fortlaufend zu überprüfen.

1 Einführung

1.1 Ziele der Richtlinien

Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Beteiligten, insbesondere die Abwrackeinrichtungen, für das sichere und umweltgerechte Schiffsrecycling und die Durchführung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Schiffsrecycling (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet).

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6 und die Regeln 9 und 17 bis 25 der Anlage des Übereinkommens Anforderungen für Abwrackeinrichtungen enthalten und eine Berücksichtigung dieser Richtlinien vorschreiben.

Diese Richtlinien sollen in erster Linie von Abwrackeinrichtungen verwendet werden, doch finden möglicherweise auch andere Beteiligte wie etwa die zuständigen) Behörden) und die von ihr anerkannten Organisationen sie für die Durchführung des Übereinkommens hilfreich.

1.2 Konzept der Richtlinien

Nach Artikel 6 des Übereinkommens müssen Abwrackeinrichtungen, in denen Schiffe recycelt werden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, oder Schiffe, die nach Artikel 3 Absatz 4 entsprechend behandelt werden, zugelassen worden sein. In Regel 18 ist festgelegt, dass solche zugelassenen Abwrackeinrichtungen einen umfassenden Betriebsplan (SRFP) erstellen müssen, der unter anderem auf die Sicherheit und die Schulung der Arbeiter, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeiter, die Notfallbereitschaft und Notfallmaßnahmen sowie auf die Überwachungs-, Melde- und Aufzeichnungssysteme eingeht.

Diese Richtlinien beschreiben den empfohlenen Inhalt des Betriebsplans, wobei gegebenenfalls Angaben gemacht werden, die näher auf die in spezifischen Regeln des Übereinkommens vorgesehenen Leistungsanforderungen eingehen.

2 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie in den Begriffsbestimmungen des Übereinkommens. Die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen gelten nur für diese Richtlinien.

2.1 "Angrenzender Bereich" bezeichnet diejenigen Bereiche, die in alle Richtungen an einen Bereich angrenzen, einschließlich aller Berührungspunkte, Ecken, Diagonalen, Decks, Tankdecken und Schotten.

2.2

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