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Regelwerk

Entschließung MEPC.207(62)
Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten
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angenommen am 15. Juli 2011

Vom 7. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 882)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt hinsichtlich der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten, welche die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe betreffen;

sowie unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation sich mit der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen klar zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten bekannt haben;

ferner unter Hinweis auf die Tatsache, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass der Bewuchs an Schiffen ein wichtiger Einschleppungsweg für im Wasser lebende invasive Arten ist, die, im Falle ihrer Ansiedlung in neuen Ökosystemen, eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen darstellen können;

in Kenntnis der Ziele des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt und unter Hinweis darauf, dass die Einschleppung und Zuführung im Wasser lebender invasiver Arten durch Schiffsbewuchs den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt gefährdet;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die Einführung von Verfahrensweisen für die Kontrolle von und den Umgang mit Schiffsbewuchs einen großen Beitrag zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten leisten kann;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass dieses Problem vor dem Hintergrund seiner globalen Bedeutung einen weltweit einheitlichen Ansatz für den Umgang mit biologischem Bewuchs erfordert;

nach Prüfung des vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten" an;
  2. fordert die Mitgliedstaaten auf, zügig Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinien zu ergreifen; hierzu zählen deren Weitergabe an die Schifffahrtsindustrie und an andere Beteiligte, die Berücksichtigung der Richtlinien bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos der Zuführung im Wasser lebender invasiver Arten über Bewuchs sowie die Berichterstattung über die bei deren Umsetzung gewonnenen Erfahrungen an den MEPC;
  3. stimmt zu, die Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu beobachten.

Richtlinien von 2011 für die Beschränkung von und den Umgang mit biologischem Schiffsbewuchs zur weitestmöglichen Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten

1 Einleitung

1.1 Mit der Annahme des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) haben sich die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) klar zur Reduzierung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten bekannt. Untersuchungen haben gezeigt, dass auch Bewuchs bei der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten eine erhebliche Rolle spielen kann. Bewuchs an Schiffen, die die Gewässer von Staaten anlaufen, kann zur Ansiedlung im Wasser lebender invasiver Arten führen, die eine Gefahr für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen, für wirtschaftliche und kulturelle Aktivitäten und für die Gewässer darstellen können.

1.2 Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS-Übereinkommen) behandelt zwar Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, sein Schwerpunkt liegt jedoch auf der Verhütung nachteiliger Auswirkungen infolge der Verwendung von Bewuchsschutzsystemen und der in diesen möglicherweise enthaltenen Bioziden und nicht auf der Verhütung der Einschleppung im Wasser lebender invasiver Arten.

1.3 Das Schädigungspotenzial über Bewuchs eingeschleppter im Wasser lebender invasiver Arten wurde von der IMO, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), mehreren regionalen Meeresübereinkommen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (zum Beispiel das Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung), der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftlichen Zusammenarbeit (APEC) und dem Sekretariat des Regionalen Umweltprogramms des Pazifiks (SPREP) erkannt.

1.4 Alle Schiffe weisen ein gewisses Maß an Bewuchs auf, selbst solche, die möglicherweise erst vor kurzem gereinigt wurden oder bei denen ein Bewuchsschutz-Beschichtungssystem neu aufgebracht wurde. Untersuchungen haben gezeigt, dass der Bewuchsprozess innerhalb der ersten Stunden nach dem Eintauchen des Schiffes in das Wasser einsetzt. Der an einem Schiff möglicherweise vorzufindende Bewuchs unterliegt dem Einfluss einer Reihe von Faktoren, zum Beispiel:

  1. Entwurf und Bau, insbesondere Anzahl, Lage und Ausführung von Nischen;

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