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Regelwerk

Entschließung MEPC.205(62) *
Richtlinien und Spezifikationen von 2011 für Zusatzausrüstung zur Modernisierung von Ölfilteranlagen, die der Entschließung MEPC.60(33) entsprechen

Vom 28. März 2012
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2012 S. 275)


(angenommen am 15. Juli 2011)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

im Hinblick auf die am 18. Juli 2003 angenommene Entschließung MEPC. 107(49), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner neunundvierzigsten Tagung die vorliegenden revidierten Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraunnbilgen von Schiffen angenommen sowie alle Regierungen aufgefordert hat, diese Richtlinien und Spezifikationen anzunehmen und im größtmöglichen von ihnen als zumutbar und durchführbar angesehenen Umfang anzuwenden und der Organisation die Ergebnisse dieser Anwendung zu berichten;

ferner im Hinblick auf die Bestimmungen der Anlage I Regel 14 Absatz 6 des Internationalen Übereinkommens von 1973 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem auf die oben genannten revidierten Richtlinien und Spezifikationen Bezug genommen wird;

nach Prüfung der vom Unterausschuss Bau und Ausrüstung erarbeiteten Richtlinien und Spezifikationen für Zusatzausrüstung zur Modernisierung von Ölfilteranlagen, die der Entschließung MEPC.60(33) entsprechen, auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -

  1. beschließt die Richtlinien und Spezifikationen von 2011 über Zusatzausrüstung zur Modernisierung von Ölfilteranlagen, die der Entschließung MEPC.60(33) entsprechen;
  2. fordert die Regierungen auf,
    1. die Richtlinien und Spezifikationen zu prüfen und ihre Anwendung zu fördern, damit die auf freiwilliger Basis an Bord von Schiffen eingebaute Zusatzausrüstung zur Modernisierung bestehender Ölfilteranlagen, die der mit Entschließung MEPC.60(33) angenommenen revidierten Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen entsprechen, die Richtlinien und Spezifikationen für Zusatzausrüstung erfüllt; und
    2. der Organisation Angaben zu den aus ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen, insbesondere zur erfolgreichen Prüfung der Ausrüstung auf Einhaltung der Spezifikationen zu machen;
  3. fordert das Sekretariat auf, auf der Grundlage der eingegangenen Informationen eine Liste zugelassener Geräte zu erstellen und fortzuschreiben und diese Liste über das Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) zugänglich zu machen;
  4. fordert ferner alle Regierungen auf, ein vorschriftsmäßiges "Baumusterzulassungszeugnis" im Sinne von Abschnitt 4.2 der Spezifikationen auszustellen und, wenn derartige Zeugnisse namens und im Auftrag anderer Regierungen ausgestellt werden, diesen Zeugnissen dieselbe Geltung wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen zuzuerkennen.

1 Einleitung

1.1 Allgemeines

1.1.1 2003 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt die Revidierten Richtlinien und Spezifikationen für Ausrüstung zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen angenommen (Entschließung MEPC. 107(49)). Hauptzweck dieser Revidierten Spezifikationen für Ölfilteranlagen war die Verbesserung ihrer Möglichkeiten zur Behandlung von ennulgiertenn Öl.

1.1.2 Die vorliegenden Richtlinien wurden erarbeitet, um eine weitere Hilfestellung bei der Modernisierung von Systemen zu geben, deren Einbau an Bord von Schiffen vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist und deren Ölfilteranlagen nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden sind.

1.1.3 Es wurde erkannt, dass die beste Maßnahme zur Verhütung der Verschmutzung durch ölhaltiges Bilgenwasser der Einbau eines Integrierten Systems zur Behandlung von Bilgenwasser (IBTS) nach Maßgabe von MEPC.1/Circ.642 in der jeweils geltenden Fassung ist. IBTS verhindert die Entstehung von ölhaltigem Bilgenwasser. Obwohl der Einbau vollständiger IBTS auf bestehenden Schiffen nicht einfach oder zweckmäßig sein kann, soll eine Vorreinigung von ölhaltigem Bilgenwasser, z.B. durch Bereitstellung eines Primärtanks zwischen den Lenzbrunnen und dem Bilgentank, ernsthaft geprüft werden, um Verunreinigungen im Bilgenwasser aufgrund von Belagbildung oder Ablagerungen am Boden zu beseitigen, welches ein wirksamer Weg ist, um ein Verstopfen der Bilgenwasser-Separatoranlagen zu verhindern.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für Nachbehandlungs Ausrüstung für Ölfilteranlagen, die der Entschließung MEPC.60(33) entsprechen, um ihre Möglichkeiten zur Behandlung von ennulgiertenn Öl so zu verbessern, dass die emulsionsabscheidende Wirkung von Separatoranlagen für ölhaltiges Bilgenwasser durch den Einbau von Zusatzausrüstung der Leistung von Anlagen entspricht, die der Entschließung MEPC. 107(49) entsprechen.

1.3 Modernisierungsoptionen

Es gibt zwei Arten von Ausrüstungen zur Modernisierung von vorhandenen Ölfilteranlagen:

  1. Ausrüstung zur Modernisierung eines bestimmten Herstellertyps von Ölfilteranlagen. Diese Ausrüstung soll nach Maßgabe des in Teil 1 der Prüfspezifikationen in der Anlage zu dieser Entschließung geprüft, an eine Ölfilteranlage gemäß Entschließung MEPC.60(33) angeschlossen und für einen Einsatz in Verbindung mit der spezifischen Ausführung der geprüften Ölfilteranlage zugelassen werden, vorbehaltlich:

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