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Regelwerk

MEPC.1/Rundschreiben 864/Rev.1 - Richtlinien von 2019 für die bordseitige Probenahme zur Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigen Brennstoff

Vom 21. Mai 2019
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2025 S. 111)


1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nahm auf seiner vierundsiebzigsten Tagung (13. bis 17. Mai 2019) die Richtlinien von 2019 für die bordseitige Probenahme zur Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigen Brennstoff an.

2 Mitgliedsregierungen sind dazu aufgefordert, die angehängten Richtlinien den Verwaltungen, der Industrie, den einschlägigen Schifffahrtsorganisationen, Reedereien und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Rundschreiben hebt MEPC.1/Circ.864 auf.

***

Anlage

Richtlinien von 2019 für die bordseitige Probenahme zur Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigen Brennstoff

1 Vorwort

Das Ziel dieser Richtlinien ist es, eine abgestimmte Methode für die Probenahme einzuführen und damit eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Verwendung von flüssigem, ölhaltigem Brennstoff an Bord von Schiffen gemäß den Vorschriften der Anlage VI von MARPOL zu ermöglichen.

2 Ort der Probenahme

Die repräsentative Probe oder die repräsentativen Proben, die während der Verwendung entnommen werden, 1 sollen von dem dafür bestimmten Probenahmepunkt bzw. den dafür bestimmten Probenahmepunkten gewonnen werden. Die Anzahl und die Orte der dafür bestimmten Punkte zur Entnahme von Proben ölhaltigen Brennstoffs sollen von der Verwaltung bestätigt werden, nachdem eine mögliche Kreuzkontamination und die Betriebstank-Einrichtungen geprüft wurden. Die zu verwendenden Punkte zur Entnahme von Proben ölhaltigen Brennstoffs sollen alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind leicht und sicher zu erreichen;
  2. es werden die verschiedenen Brennstoffklassen, die bei der Verbrennungsmaschine für ölhaltigen Brennstoff verwendet werden, berücksichtigt;
  3. sie sind hinter dem sich in Verwendung befindenden Betriebstank gelegen;
  4. sie sind so nah an der Verbrennungsmaschine für ölhaltigen Brennstoff, wie dies sicher möglich ist, wobei der Typ des ölhaltigen Brennstoffs, die Durchflussmenge, die Temperatur und der Druck hinter dem ausgewählten Probenahmepunkt berücksichtigt wird;
  5. sie sind deutlich gekennzeichnet, damit sie leicht zu identifizieren sind, und entweder auf dem Rohrleitungsplan oder anderen einschlägigen Dokumenten beschrieben;
  6. jeder Probenahmepunkt soll an einem Ort positioniert sein, der von jedweden beheizten Oberflächen oder elektrischer Ausrüstung abgeschirmt ist und das Gerät bzw. die Vorrichtung zur Abschirmung soll stark genug sein, Leckagen, Spritzer oder Sprühstöße mit dem Entwurfsdruck der Brennstoffversorgungsleitung zu widerstehen, damit das Aufschlagen des ölhaltigen Brennstoffs auf solche Oberflächen oder Ausrüstung ausgeschlossen ist; und
  7. die Probenahmeeinrichtung soll eine geeignete Ableitung zum Lenztank oder einer anderen sicheren Stelle haben.

3 Handhabung der Probe

Die Probe des ölhaltigen Brennstoffs soll dann genommen werden, wenn ein stetiger Fluss im Brennstoffumlaufsystem erreicht ist. Die Verbindung für die Probenahme soll gründlich mit dem verwendeten ölhaltigen Brennstoff durchgespült werden, bevor eine Probe entnommen wird. Die Probe oder Proben sollen in einem Probenbehälter oder in Probenbehältern gesammelt werden und repräsentativ für den verwendeten ölhaltigen Brennstoff sein. Die Probeflaschen sollen vom Prüfer mit einer individuellen Kennzeichnung in Anwesenheit des Vertreters des Schiffes versiegelt werden. Dem Schiff soll die Möglichkeit gegeben werden, eine Probe an Bord zu behalten. Das Label soll folgende Angaben umfassen:

  1. Ort des Probenahmepunktes, an dem die Probe entnommen wird;
  2. Datum, an und Hafen, in dem die Probenahme stattfindet;
  3. Name und IMO-Nummer des Schiffes;
  4. Einzelheiten der Siegelkennzeichnung; und
  5. Unterschriften und Namen der Prüfer und des Vertreters des Schiffes.

________

Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/ Rundschreiben 864/Rev.1, "Richtlinien von 2019 für die bordseitige Probenahme zur Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigen Brennstoff", in deutscher Sprache

Vom 18. Februar 2025
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2025 S. 111)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 864/ Rev.1, "Richtlinien von 2019 für die bordseitige Probenahme zur Überprüfung des Schwefelgehalts von an Bord von Schiffen verwendetem ölhaltigen Brennstoff", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 250647

1) Probe, die während der Verwendung entnommen wird, meint eine Probe des ölhaltigen Brennstoffs, der auf einem Schiff verwendet wird.


ENDE

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