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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.199(62)
Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL
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Vom 14. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 927)


(angenommen am 15. Juli 2011)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.176(58) eine überarbeitete Fassung der Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als "Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) angenommen hat, die verbindliche Bestimmungen enthält, nach denen Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten, an geeignete Auffanganlagen abzugeben sind, wenn sie von Bord von Schiffen entfernt werden;

im Hinblick darauf, dass in Anlage VI Regel 17 von MARPOL zwei Arten von Abfällen genannt sind, für deren

Aufnahme die Vertragsparteien Auffanganlagen für Schif-
fe, die ihre Häfen anlaufen, zur Verfügung stellen müssen;

sowie im Hinblick darauf, dass geeignete Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL für die Schiffe zur Verfügung stehen müssen, die einen Hafen oder Umschlagplatz anlaufen, damit unangemessene Verzögerungen vermieden werden;

nach Prüfung der vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase auf seiner fünfzehnten Tagung erarbeiteten "Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL" auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung niedergelegten "Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL" an;
  2. fordert die Verwaltungen auf, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und Verabschiedung nationaler Gesetze zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmungen der Anlage VI Regel 17 von MARPOL zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Betreibern von Häfen und Umschlagplätzen sowie Schiffsreparatur- und -verwertungsanlagen und sämtlichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt zu, diese Richtlinien im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu beobachten.

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Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL Anlage

1 Einleitung

1.1 Hauptzweck dieser Richtlinien ist es,

  1. die Regierungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung nationaler Gesetze zur Inkraftsetzung und Durchführung von Bestimmungen der Anlage VI Regel 17 (Auffanganlagen) von MARPOL zu unterstützen;
  2. die Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen sowie Schiffsreparaturhäfen und -verwertungsanlagen bei der Beurteilung der Notwendigkeit geeigneter Auffanganlagen für Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten, und bei deren Bereitstellung zu unterstützen;
  3. die Betreiber von Häfen und Umschlagplätzen bei der Beurteilung der Notwendigkeit geeigneter Auffanganlagen für Rückstände aus der Abgasreinigung und bei deren Bereitstellung zu unterstützen.

1.2 Geeignete Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL müssen den Anforderungen der Schiffe entsprechen, die einen Hafen oder Umschlagplatz anlaufen, ohne dass es zu unangemessenen Verzögerungen kommt.

1.3 In Anlage VI Regel 17 von MARPOL sind zwei Arten von Abfällen genannt, für deren Aufnahme die Vertragsparteien Auffanganlagen für Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, zur Verfügung stellen müssen:

  1. Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind die in Anlage VI Regel 2 Absatz 16 von MARPOL genannten Stoffe;
  2. Rückstände aus der Abgasreinigung sind Abfälle, die an Bord von Schiffen entstehen und von flüssig bis fest variieren können.

2 Begriffsbestimmungen

Unter Bezugnahme auf Anlage VI Regel 17 von MARPOL haben die nachstehenden Ausdrücke die folgende Bedeutung:

2.1 Der Ausdruck "weit entfernter Hafen oder Umschlagplatz" bezeichnet einen Hafen oder Umschlagplatz entsprechend den nach Anlage VI Regel 17 Absatz 2 von MARPOL an die Organisation übermittelten Informationen.

2.2 Der Ausdruck "Umgang und Verarbeitung" bezeichnet Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Sammeln, der Lagerung, der Beförderung, der Behandlung und der Entsorgung von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und/oder Rückständen aus der Abgasreinigung, wobei so vorgegangen wird, dass sie nach dem Stand der Technik in einen sicheren, umweltfreundlichen Zustand gebracht werden.

2.3

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