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Entschließung MEPC.199(62)
Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL *
Vom 14. November 2011
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2011 S. 927)
(angenommen am 15. Juli 2011)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass der Ausschuss auf seiner achtundfünfzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.176(58) eine überarbeitete Fassung der Anlage VI von MARPOL (im Folgenden als "Anlage VI von MARPOL" bezeichnet) angenommen hat, die verbindliche Bestimmungen enthält, nach denen Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten, an geeignete Auffanganlagen abzugeben sind, wenn sie von Bord von Schiffen entfernt werden;
im Hinblick darauf, dass in Anlage VI Regel 17 von MARPOL zwei Arten von Abfällen genannt sind, für deren
Aufnahme die Vertragsparteien Auffanganlagen für Schif-
fe, die ihre Häfen anlaufen, zur Verfügung stellen müssen;
sowie im Hinblick darauf, dass geeignete Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL für die Schiffe zur Verfügung stehen müssen, die einen Hafen oder Umschlagplatz anlaufen, damit unangemessene Verzögerungen vermieden werden;
nach Prüfung der vom Unterausschuss Flüssige Massengüter und Gase auf seiner fünfzehnten Tagung erarbeiteten "Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL" auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -
Richtlinien von 2011 für Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL | Anlage |
1 Einleitung
1.1 Hauptzweck dieser Richtlinien ist es,
1.2 Geeignete Auffanganlagen nach Anlage VI von MARPOL müssen den Anforderungen der Schiffe entsprechen, die einen Hafen oder Umschlagplatz anlaufen, ohne dass es zu unangemessenen Verzögerungen kommt.
1.3 In Anlage VI Regel 17 von MARPOL sind zwei Arten von Abfällen genannt, für deren Aufnahme die Vertragsparteien Auffanganlagen für Schiffe, die ihre Häfen anlaufen, zur Verfügung stellen müssen:
2 Begriffsbestimmungen
Unter Bezugnahme auf Anlage VI Regel 17 von MARPOL haben die nachstehenden Ausdrücke die folgende Bedeutung:
2.1 Der Ausdruck "weit entfernter Hafen oder Umschlagplatz" bezeichnet einen Hafen oder Umschlagplatz entsprechend den nach Anlage VI Regel 17 Absatz 2 von MARPOL an die Organisation übermittelten Informationen.
2.2 Der Ausdruck "Umgang und Verarbeitung" bezeichnet Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Sammeln, der Lagerung, der Beförderung, der Behandlung und der Entsorgung von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und/oder Rückständen aus der Abgasreinigung, wobei so vorgegangen wird, dass sie nach dem Stand der Technik in einen sicheren, umweltfreundlichen Zustand gebracht werden.
(Stand: 12.02.2021)
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