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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.196(62)
Richtlinien von 2011 für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans

Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 370)



(angenommen am 15. Juli 2011)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

unter Hinweis darauf, dass nach Regel 9 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong die Abwrackeinrichtungen) vor Beginn jeglichen Recyclings von Schiffen einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan erstellen muss (müssen), wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;

unter Berücksichtigung, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in ihrer Entschließung 4 die Organisation aufgefordert hat, so schnell wie möglich Richtlinien für eine weltweite, einheitliche und wirksame Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens zu erarbeiten;

nach Prüfung auf seiner zweiundsechzigsten Sitzung des von der Arbeitsgruppe "Richtlinien für das Recycling von Schiffen" erarbeiteten Entwurfs der Richtlinien von 2011 für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans -

  1. beschließt die Richtlinien von 2011 für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien Schiffseigentümern, Schiffsbetreibern und Abwrackeinrichtungen zur Kenntnis zu bringen und ihre möglichst baldige Anwendung zu fördern, und sie anzuwenden, sobald das Übereinkommen von Hongkong auf sie Anwendung findet; und
  3. ersucht den Ausschuss, die Richtlinien fortlaufend zu überprüfen.

1 Einführung

1.1 Ziele der Richtlinien

Diese Richtlinien geben den beteiligten Parteien, insbesondere den Abwrackeinrichtungen, Empfehlungen für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans (SRP) in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Schiffsrecycling (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Regel 9 der Anlage des Übereinkommens die Abwrackeinrichtung unter Berücksichtigung dieser Richtlinien einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan erstellen muss.

Diese Richtlinien sollen in erster Linie von Abwrackeinrichtungen verwendet werden, wobei die vom Schiffseigentümer zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Für zuständige Behörden und Verwaltungen können sich diese Richtlinien auch im Hinblick auf den Genehmigungsprozess und die Umsetzung des Übereinkommens als hilfreich erweisen.

1.2 Ansatz der Richtlinien

Nach Regel 9 der Anlage des Übereinkommens müssen die Abwrackeinrichtungen einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan erstellen. Diese Richtlinien bestehen aus zwei Teilen: Allgemeine Hinweise zu Informationen, die von der Abwrackeinrichtung eingeholt und überprüft werden sollen, um den Schiffsrecyclingplan zu erstellen (Abschnitt 3: Allgemeines) und Hinweise zum empfohlenen Inhalt eines schiffsspezifischen SRP (Abschnitt 4: Rahmen des SRP).

2 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffsbestimmungen haben die gleiche Bedeutung wie die Begriffsbestimmungen im Übereinkommen und in den Richtlinien für das sichere und umweltgerechte Schiffsrecycling ("Richtlinien für die Einrichtung"). Die folgende zusätzliche Begriffsbestimmung gilt nur für diese Richtlinien:

"Das Schiff" bezeichnet das jeweilige Schiff, das die Abwrackeinrichtung recyceln wird und für welches ein Schiffsrecyclingplan erforderlich ist.

3 Allgemeines

Das Übereinkommen sieht vor, dass der Schiffsrecyclingplan von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt und bei der abschließenden Besichtigung vor der Ausstellung eines Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit dahin gehend überprüft wird, ob er die Angaben aus dem Bestandsverzeichnis ordnungsgemäß wiedergibt. Daher soll die Erstellung des SRP lange vor der Ankunft des Schiffes in der Abwrackeinrichtung beginnen.

Was die Sprachen angeht, in denen der SRP gemäß Regel 9 Absatz 2 der Anlage des Übereinkommens abgefasst wird, kann der Schiffseigentümer die Verwaltung fragen, ob die Abwrackeinrichtung eine andere Sprache als Englisch, Französisch oder Spanisch zulässt, und der Abwrackeinrichtung die Entscheidung der Verwaltung entsprechend mitteilen.

3.1 Überprüfung der schiffsspezifischen Angaben

Für jedes zum Recycling bestimmte Schiff soll die Abwrackeinrichtung in Übereinstimmung mit Regel 8 Absatz 4 der Anlage des Übereinkommens mit dem Schiffseigentümer zusammenarbeiten, um einen Schiffsrecyclingplan zu erstellen, der alle sachdienlichen Angaben zum Schiff enthält, die sein sicheres und umweltgerechtes Recycling beeinträchtigen können.

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