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Regelwerk

Entschließung MEPC.187(59)
angenommen am 17. Juli 2009

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe *

Vom 11. November 2010
(BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010 S. 1252)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 bezüglich der Regeln 1, 12, 13, 17 und 38 und des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis und des Öltagebuchs Teile I und II, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Absatz 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2011 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlagen zuzuleiten.

Änderungen der Anlage I von MARPOL
(Änderungen der Regeln 1, 12, 13, 17 und 38 der Anlage I von MARPOL, Nachtrag zum IOPP-Zeugnis und Öltagebuch Teile I und II)

.

Änderungen der Regeln 1, 12, 13, 17 und 38 der Anlage I von MARPOL Anlage 1

Regel 1 Begriffsbestimmungen

1 Die folgenden neuen Absätze 31, 32, 33 und 34 werden nach dem bestehenden Absatz 30 angefügt:

"31 Der Ausdruck "Ölrückstände (Ölschlamm)" bezeichnet die Restölprodukte, die während des normalen Schiffsbetriebs anfallen, z.B. die Rückstände bei der Aufbereitung von Brennstoff und Schmierölen für die Haupt- oder Hilfsantriebsanlage, getrennte Ölrückstände aus den Ölfilteranlagen, in Auffangwannen aufgefangene Ölrückstände und Hydraulik- und Schmierölrückstände.

32 Der Ausdruck "Tank für Ölrückstände (Ölschlamm)" bezeichnet einen Tank, der ölhaltige Rückstände (Ölschlamm) aufnimmt und aus dem Ölschlamm direkt über den genormten Abflussanschluss oder eine andere zugelassene Beseitigungsvorrichtung beseitigt werden kann.

33 Der Ausdruck "ölhaltiges Bilgenwasser" bezeichnet Wasser, das durch Öl verunreinigt sein kann, beispielsweise infolge von Leckagen oder Wartungsarbeiten in Maschinenräumen. Jede Flüssigkeit, die in das Bilgensystem einschließlich Lenzbrunnen, Lenzpumpen, Tankdecken oder Bilgenwasser-Sammeltanks hineingelangt, gilt als ölhaltiges Bilgenwasser.

34 Der Ausdruck "Sammeltank für ölhaltiges Bilgenwasser" bezeichnet einen Tank, in dem ölhaltiges Bilgenwasser vor der Einleitung, dem Umpumpen oder der Beseitigung gesammelt wird."

Regel 12 Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm)

2 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
1 Auf jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr müssen ein oder mehrere Tanks von angemessenem Fassungsvermögen entsprechend dem Maschinentyp und der Dauer der Reise eingebaut sein, welche die ölhaltigen Rückstände (Ölschlamm) aufnehmen, die nach den Vorschriften dieser Anlage nicht auf andere Weise beseitigt werden können, z.B. die Rückstände bei der Aufbereitung von Brennstoff und Schmierölen und Ölleckagen in den Maschinenräumen.  "1 Auf jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr müssen ein oder mehrere Tanks von angemessenem Fassungsvermögen entsprechend dem Maschinentyp und der Dauer der Reise eingebaut sein, welche die ölhaltigen Rückstände (Ölschlamm) aufnehmen, die nach den Vorschriften dieser Anlage nicht auf andere Weise beseitigt werden können."

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