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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPCs

Entschließung MEPC.183(59)
Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen

Vom 15. Juli 2010
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2010 S. 338)



(angenommen am 17. Juli 2009)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Anlage VI von MARPOL 73/78 am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist; ferner gestützt auf die Entschließung MEPC.82(43), mit der der Ausschuss die "Richtlinien für die Überwachung des weltweiten Durchschnitt des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen" angenommen hat;

angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.176(58) angenommen worden ist und voraussichtlich am 1. Juli 2010 in Kraft treten wird;

sowie angesichts der Tatsache, dass Regel 14 Absatz 2 der revidierten Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass der weltweite Durchschnitt des Schwefelgehalts des zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien überwacht werden muss;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die "Richtlinien für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen" nach den Bestimmungen der revidierten Anlage VI von MARPOL zu revidieren;

nach Prüfung der"Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen", die der Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" in seiner dreizehnten Sitzung erarbeitetet hat -

  1. beschließt die "Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen", deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Mitgliedregierungen und die interessierten Organisationen mit Nachdruck auf, die für die Durchführung der Richtlinien ab dem 1. Juli 2010 notwendigen Mittel und Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
  3. widerruft die mit Entschließung MEPC.82(43) angenommenen Richtlinien.

Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als
Brennstoff an Bord von Schiffen
1

Vorwort

1 Das Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen festzulegen.

Einführung

2 Die Grundlagen dieser Richtlinien sind Anlage VI Regel 14 Absatz 2 von MARPOL 73/78 sowie Konferenz-Entschließung Nummer 4 (im Dokument MP/ CONF.3/35) betreffend die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls. Von Anlage VI werden auch Emissionen aufgrund der Verbrennung schwefelhaltiger Brennstoffe erfasst. Für den Schwefelgehalt von Brennstoffen ist eine Obergrenze festgelegt worden; außerdem ist beschlossen worden, den durchschnittlichen Schwefelgehalt von Brennstoffen zu überwachen.

3 Unabhängige Prüflabors analysieren pro Jahr bis zu 100.000 Proben, wodurch zwischen 25 und 35 Prozent aller Lieferungen erfasst werden. Aus den bei diesen Analysen erhobenen Daten lassen sich gegenwärtige Durchschnittswerte für den Schwefelgehalt von Rückstandsölen ableiten. Diese Werte werden regelmäßig veröffentlicht und liegen zur Zeit bei 2,4 Massenprozenten 1.

Begriffsbestimmungen

4 Im Sinne dieser Richtlinien gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

(1) Rückstandsöl:

Ölhaltiger Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen geliefert und dort verwendet wird, mit einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von mindestens 30,0 Centistoke 2.

(2) Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung:

Ein Unternehmen, das auf kommerzieller Grundlage Dienstleistungen auf den Gebieten Prüfung und Probenentnahme von an Schiffe gelieferten Bunkerölen erbringt, um bestimmte Qualitätsmerkmale dieser Brennstoffe zu ermitteln, einschließlich den Schwefelgehalt.

(3) Bezugswert Aw:

Der Wert des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls; der Wert basiert auf den in den ersten drei Jahren erhobenen Daten und wird nach Maßgabe der Abschnitte 4 und 5 dieser Richtlinien bestimmt.

Überwachung und Berechnung des Jahres-Durchschnittswertes und laufend fortgeschriebene Dreijahresstatistik der Durchschnittswerte

Überwachung

5 Die Überwachung soll auf der Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen auf Grundlage der von unabhängigen Prüflabors vorgenommenen Probenentnahmen und Prüfungen basieren. Der durchschnittliche Schwefelgehalt von Rückstandsölen soll jedes Jahr berechnet werden. Nach drei Jahren wird der Bezugswert für die Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt 11 festgelegt.

Berechnung des Jahres-Durchschnittswertes

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