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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.182(59)
Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL

Vom 14. Juli 2010
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2010 S. 336)



(angenommen am 17. Juli 2009)

 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Anlage VI von MARPOL am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist;

ferner gestützt auf die Entschließung MEPC.96(47), mit der der Ausschuss die "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78" angenommen hat;

angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.176(58) angenommen worden ist und voraussichtlich am 1. Juli 2010 in Kraft treten wird;

sowie angesichts der Tatsache, dass nach Regel 18 Absatz 8.1 über die Qualität von ölhaltigem Brennstoff in der revidierten der Anlage VI von MARPOL der Bunkerlieferbescheinigung eine typische Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs beizugeben ist, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78" nach den Bestimmungen der revidierten Anlage VI von MARPOL zu ändern;

nach Prüfung der Änderungen der "Richtlinien für die Probennahme von Bunkeröl zur Feststellung der Einhaltung von Anlage VI von MARPOL 73/78", die der Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" in seiner dreizehnten Sitzung erarbeitet hat -

  1. beschließt die "Richtlinien von 2009 für die Probennahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL", deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, die Richtlinien in ihrer geänderten Fassung ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden;
  3. widerruft ab diesem Zeitpunkt die mit Entschließung MEPC.96(47) angenommenen Richtlinien.

Richtlinien von 2009 für die Probenentnahme von ölhaltigem Brennstoff zur Feststellung der Einhaltung der revidierten Anlage VI von MARPOL 1

1 Vorwort

Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren dafür festzulegen, wie eine typische Probe des zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen gelieferten ölhaltigen Brennstoffs zu ziehen ist.

2 Einleitung

Die Grundlage dieser Richtlinien ist Anlage VI Regel 18 Absatz 5 von MARPOL 73/78 in der durch die Entschließung MEPC.176(58) geänderten Fassung, wo vorgesehen ist, dass für jedes Schiff, das den Regeln 5 und 6 dieser Anlage unterliegt, über den ölhaltigen Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord geliefert und dort verwendet wird, genaue Aufzeichnungen in Form einer Bunkerlieferbescheinigung zu führen sind, die mindestens die in Anhang V zu jener Anlage aufgeführten Angaben enthält. Nach Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 ist jeder Bunkerlieferbescheinigung eine typische Probe des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs beizugeben. Diese Probe darf ausschließlich für die Feststellung der Einhaltung der Anlage VI von MARPOL 73/78 verwendet werden.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

3.1 Der Ausdruck Vertreter des Lieferanten bezeichnet die Person auf dem Tankschiff, beziehungsweise, bei Lieferungen unmittelbar von Land auf das Schiff, allgemein die Person, die für die Lieferung und deren Bescheinigung zuständig ist.

3.2 Der Ausdruck Vertreter des Schiffes bezeichnet den Kapitän des Schiffes oder den verantwortlichen Schiffsoffizier, der für die Übernahme des Bunkeröls und deren Bescheinigung zuständig ist.

3.3 Der Ausdruck typische Probe bezeichnet ein Produktmuster, dessen physikalische und chemische Eigenschaften identisch sind mit den durchschnittlichen Eigenschaften der Gesamtmenge, die der Probenentnahme unterzogen wird.

3.4 Der Ausdruck A-Probe bezeichnet die typische Probe des an das Schiff gelieferten Brennstoffs; diese Probe wird während des gesamten Bunkervorgangs durch die am Bunkeröl-Einfüllstutzen des belieferten

Schiffes angeordnete Vorrichtung zur Probenentnahme gewonnen.

3.5 Der Ausdruck B-Probe bezeichnet die typische Probe im Sinne von Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 von MARPOL 73/78 des an das Schiff gelieferten Brennstoffs; sie wird aus der A-Probe gewonnen.

4 Verfahren der Probenentnahme

4.1 Die A-Probe soll nach einem der nachstehenden Verfahren gewonnen werden:

  1. mittels eines von Hand betätigten Probennehmers, bei dem durch das Öffnen eines Ventils jeweils einige Tropfen Bunkeröl gezogen werden, oder
  2. mittels eines selbsttätigen Probennehmers, der entsprechend dem Zeitablauf seine Proben zieht, oder

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