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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.168(56)
Festlegung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten von Regel 1.11.5 der Anlage I von MARPOL und von Regel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Anlage V von MARPOL für das Sondergebiet der Golfe

Vom 25. Oktober 2007
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2007 S. 705)


(angenommen am 13. Juli 2007)

Am 13. Juli 2007 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (MEPC) die Resolution MEPC.168(56) verabschiedet, mit der der Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Regel 1.11.5 der Anlage I von MARPOL und von Regel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Anlage V von MARPOL für das Sondergebiet der Golfe auf den 1. August 2008 festgelegt wurde.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Industriegruppen werden gleichzeitig aufgefordert, unverzüglich auf freiwilliger Basis die Sondergebietsvorschriften für das Gebiet der Golfe zu erfüllen.

Die Resolution wird nachstehend veröffentlicht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis darauf, dass Regel 1.11.5 der Anlage I und Regel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das diesbezügliche Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78) das Gebiet der Golfe als Sondergebiet nach den 1973 angenommenen Anlagen I und V ausweisen;

ebenso unter Hinweis auf die Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Sondergebiet" in den Anlagen I und V von MARPOL als ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer obligatorischer Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl und Müll erforderlich ist;

weiter unter Hinweis auf die Angaben in Dokument MEPC 56/8/2, das von Bahrain, (der Islamischen Republik) Iran, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten als Vertreter aller Anrainerstaaten des Sondergebiets der Golfe vorgelegt wurde, wonach ausreichende Auffanganlagen in allen wichtigen Häfen innerhalb des Sondergebiets in Übereinstimmung mit Regel 38.4 der Anlage I von MARPOL und Regel 5 Abs. 4 Buchstabe a der Anlage V von MARPOL vorhanden sind;

nach Prüfung der Frage nach der Festlegung des Zeitpunkts, an dem die Einleitvorschriften gemäß Regel 1.11.5 der Anlage I von MARPOL und Regel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Anlage V von MARPOL für das Sondergebiet der Golfe in Kraft treten sollen -

  1. beschließt, dass die Einleitvorschriften für Sondergebiete in den Regeln 15 und 34 der Anlage I von MAR-POL und Regel 5 der Anlage V von MARPOL in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Regel 38.6.1 der Anlage I von MARPOL und Regel 5 Abs. 4 Buchstabe b der Anlage V von MARPOL für das Sondergebiet der Golfe am 1. August 2008 in Kraft treten sollen;
  2. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Industriegruppen auf, unverzüglich auf freiwilliger Basis die Sondergebietsvorschriften für das Gebiet der Golfe zu erfüllen;
  3. ersucht den Generalsekretär, nach Regel 38.6 der Anlage I von MARPOL und Regel 5 Abs. 4 Buchstabe b der Anlage V von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 diesen Beschluss bis zum 31. Juli 2007 mitzuteilen;
  4. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation den genannten Beschluss mitzuteilen.
ENDE

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