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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.158(55) *
Annahme von Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern

Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 745)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf die Entschließung A.673(16), mit der die Versammlung die Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (LHNSRichtlinien) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die Versammlung durch die vorgenannte Entschließung den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt ermächtigt hat, die Richtlinien, soweit erforderlich, zu ändern,

auch im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung die Richtlinien für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (OSV-Richtlinien) angenommen hat,

weiterhin im Hinblick darauf, dass die LHNS-Richtlinien in den OSV-Richtlinien genannt wurden und zusätzlich zu diesen anzuwenden sind, sowie festlegend, dass, wenn die Richtlinien alternative Sicherheitsnormen zu den in den OSV-Richtlinien enthaltenen Vorschriften anführen, die Vorschriften der LHNS-Richtlinien befolgt werden sollen,

in dem Wunsche, die LHNS-Richtlinien auf dem neuesten Stand zu halten,

unter Berücksichtigung, dass es für die Vorschriften der LHNS-Richtlinien äußerst wünschenswert ist, dass sie gleichlautend bleiben, wenn sie vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommen werden,

  1. beschliesst die Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschließung A.673(16)), deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist,
  2. fordert alle Regierungen auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um die beigefügten Änderungen der LHNS-Richtlinien in Kraft treten zu lassen, und
  3. fordert auch den Schiffssicherheitsausschuss auf, diese Entschließung zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls angemessene Schritte zu unternehmen.

Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschliessung A.673(16))

Vorwort

1 In Punkt 2 werden die Wörter "Regel 13 Abs. 4 der Anlage II" ersetzt durch "Regel 11 Abs. 2 der Anlage II".

2 In Punkt 5 wird nach dem Titel "Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen" die Jahresangabe "2006" eingefügt, und "(Entschließung A.469(XII) vom 19. November 1981)"ersetzt durch "(Entschließung MSC.235(82))".

Kapitel 1 - Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich (Schiffe)

2a Punkt 1.1.7 wird gestrichen.

2b Der neuer Punkt 1.1.7 ist einzufügen:

"Hinsichtlich der Bestimmungen, welche die Beförderung gefährlicher Güter und Meeresschadstoffe in verpackter Form einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter in ortsbeweglichen Tanks regeln, wird auf den Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDGCode) verwiesen."

3 In Punkt 1.1.8 werden im ersten Satz der Hinweis auf "(IMO-Entschließung A.469 (XII))" und im zweiten Satz die Wörter ",die von denen in Entschließung A.469(XII) abweichen," gestrichen.

1.2 Anwendungsbereich (Stoffe)

4 In Punkt 1.2.2.1.2 werden die Wörter "der Gruppen A, B und C" gestrichen.

1.3 Begriffsbestimmungen

5 Punkt 1.3.6 wird gestrichen.

6 Die bisherigen Punkte 1.3.7, 1.3.8 und 1.3.9 werden die Punkte 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8.

7 Punkt 1.3.10 wird Punkt 1.3.9 und nach dem Ausdruck "MEPC.19(22)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

8 Punkt 1.3.11 wird Punkt 1.3.10 und nach dem Ausdruck "MSC.5(48)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

9 Die Punkte 1.3.12 und 1.3.13 werden gestrichen.

1.5 Besichtigung und Zeugniserteilung

10 In Punkt 1.5.1 wird nach dem vorhandenen ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt:

"Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so soll der Wortlaut die Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten."

11 In Punkt 1.5.2 werden die Wörter "Regel 11 von Anlage II" durch die Wörter "Regeln 7 und 9 von Anlage II" ersetzt.

Kapitel 2 - Stabilität und Anordnung der Ladetanks

12 In Punkt 2.1.1 wird nach dem Titel "Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen" die Jahresangabe "2006" eingefügt, und die Angabe "IMOEntschließung A.469(XII)"ersetzt durch "IMO-Entschließung MSC.235(82)".

Kapitel 3 - Schiffsentwurf 3.4 Bauart des Ladetanks

12a Punkt 3.4.2 wird gestrichen.

12b Der neue Punkt 3.4.2 ist einzufügen:

"Anstelle der Verwendung von fest eingebauten Decktanks dürfen ortsbewegliche Tanks, welche den Vorschriften des Internationalen Codes für die

"Jedes für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe zugelassene Schiff soll ein "Ladungstagebuch", ein "Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen" und einen "Bordeigenen Notfallplan"* mitführen, die in Übereinstimmung mit Anlage II zu MARPOL 73/78 speziell für das betreffende Schiff erstellt und von der Verwaltung genehmigt worden sind."

28 Der bisherige Wortlaut des Punktes 4.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

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