Entschließung MEPC.111(50) * Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Änderungen der Regel 13G, Anfügen der neuen Regel 13H und sich daraus ergebende Änderungen des topP-Zeugnisses in Anlage 1 von MARPOL 73/78)
Vom 23. März 2005 (BGBl. II Nr. 8 vom 30.03.2005 S. 314)
(angenommen am 4. Dezember 2003)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragenen Aufgaben;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 13G und der sich daraus ergebenden Änderungen des Nachtrags (Formblatt B) des topP-Zeugnisses in Anlage 1 von MARPOL 73/78;
sowie nach Prüfung der vorgeschlagenen neuen Regel 13H der Anlage 1 von MARPOL 73/78 -
beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Entschließung wiedergegeben ist, nachdem jede dieser Anlagen von den Vertragsparteien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 einzeln geprüft worden ist;
bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 4. Oktober 2004 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die genannten Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 5. April 2005 in Kraft treten;
ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlagen zuzuleiten.
Anlage 1 Änderungen der Anlage 1 von MARPOL 73/78
Die bisherige Regel 13G wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Regel 13G Verhütung einer unfallbedingten Verschmutzung durch Öl - Maßnahmen für vorhandene Öltankschiffe
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
findet diese Regel Anwendung auf Öltankschiffe von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, deren Bauauftrag, Kiellegung oder Ablieferung vor den in Regel 13F Absatz 1 genannten Daten erfolgt;
findet diese Regel keine Anwendung auf Öltankschiffe, die der Regel 13F entsprechen und deren Bauauftrag, Kiellegung oder Ablieferung vor den in Regel 13F Absatz 1 genannten Daten erfolgt;
findet diese Regel keine Anwendung auf Öltankschiffe, die unter Buchstabe a fallen und Regel 13F Absatz 3 Buchstaben a und b oder Absatz 4 oder 5 entsprechen; allerdings brauchen die Vorschriften für die Mindestabstände zwischen den Begrenzungen der Ladetanks und der Schiffsseite sowie der Bodenbeplattung nicht in jeder Hinsicht erfüllt zu werden. In diesem Fall dürfen die seitlichen Schutzabstände nicht kleiner sein, als sie im Internationalen Chemikalientankschiff-Code für die Ladetankanordnung vom Typ 2 festgelegt sind, und der Bodenschutzabstand auf der Mittellinie muss der Regel 13E Absatz 4 Buchstabe b entsprechen.
(2) Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Der Ausdruck "schweres Dieselöl" bezeichnet andere Dieselöle als jene Destillatöle, von denen sich bei einer Prüfung nach dem von der Organisation anerkannten Verfahren mehr als 50 Volumenprozent bei einer Temperatur von bis zu 340 °C destillieren lassen1.
Der Ausdruck "Heizöl` bezeichnet schwere Destillatöle oder Rückstände von Rohöl oder Mischungen daraus, die als Kraftstoff zur Erzeugung von
Hitze oder Energie vorgesehen und von einer Qualität sind, die der von der Organisation anerkannten Spezifikation entspricht2.
(3) Im Sinne dieser Regel werden Öltankschiffe in folgende Kategorien eingeteilt:
Der Ausdruck "Öltankschiffe der Kategorie 1" bezeichnet Öltankschiffe von 20 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl oder Schmieröl als Ladung befördern, sowie von 30 000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die andere als die genannten Öle befördern und nicht den Vorschriften für neue Öltankschiffe gemäß Regel 1 Nummer 26 entsprechen.
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