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MARPOL-ZuwV - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Fassung vom 19. Februar 1989
(BGBl. I S. 247; BGBl. II 13.07.1993 S. 993; 01.06.1994 S. 670; 19.06.1996 S. 977; 27.11.1997 S. 2006; 20.01.1999 S. 18; BGBl. I 15.12.2001 S. 3762; BGBl II 13.02.2002 S. 304; 19.12.2002 S. 2942; 26.02.2003 S. 130; 23.03.2005 S. 314; 12.01.2006 S. 28; BGBl. I 18.06.2007 S. 1177; 09.04.2008 S. 698 08; 13.08.2014 S. 1371aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-12-1
§ 1 Grundregel, Anwendungsbereich 08
Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MARPOL-Übereinkommmen); sie gilt für
Diese Verordnung gilt für
Das Bundesministerium der Verteidigung stellt für Schiffe der Bundeswehr die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.
Im Sinne dieser Verordnung
§ 1b Ergänzende Bestimmungen zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 08
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Regel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2 Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorgeschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.
(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Gemische verboten.
§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 08
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungstagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
(5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.
§ 1d Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 08
(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für deutsche Sportboote, die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist.
(2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf im Ostseegebiet das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht befahren.
(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, das Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen Einleitungen nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Übereinkommens, verboten.
§ 1e Ergänzende Bestimmungen zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens 08
(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Sportbooten und Traditionsschiffen als erfüllt, wenn
(2) Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Offizier unterschrieben wird.
(4) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite zu unterschreiben.
(5) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Offizier hat die nach Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens noch am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.
(6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.
(7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von Schiffsmüll verboten.
§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens 08
(1) Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.
(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet,
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Protokolls I zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in Verbindung mit Artikel I Abs. 1 oder 2 des Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht oder nicht rechtzeitig an die in den Nachrichten für Seefahrer (Amtsblatt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bekanntgegebene zuständige Stelle meldet.
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen 08
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare Verbindung nach außenbords haben. Eine unmittelbare Verbindung nach außenbords ist auch gegeben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Regel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.
§ 4 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen 08
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer entgegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
Das Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6 ins Meer nicht in Fahrt im Sinne der Vorschrift der Anlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Übereinkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbewahren von Ladungstagebüchern oder die Eintragungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.
§ 5 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV Regel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet.
§ 6 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4 Abs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens über die Beseitigung dort genannter Gegenstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer oder als sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens über das Führen oder Aufbewahren von Mülltagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltagebuch zuwiderhandelt.
§ 7 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraftstoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen eines Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei der Anlage VI des Übereinkommens ist.
§ 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten 08
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Höhe der Geldbußen
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 10 Zuständige Verwaltungsbehörden
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
übertragen.
ENDE | |
(Stand: 29.03.2021)
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