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Regelwerk

Gemeinsame Mitteilung der HELCOM- und OSPAR-Vertragsparteien für die Schifffahrt *

Vom 05. Mai 2010
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2010 S. 180)



Gemeinsame Mitteilung der HELCOM- und OSPAR-Vertragsparteien für die Schifffahrt über

1. Einführung

1.1 Die Aufnahme und das Einleiten von Ballastwasser sind wesentliche Bestandteile des Schiffsbetriebs, wobei große Schiffe viele Tausend Tonnen Wasser benötigen, um ihre Stabilität, ihren Tiefgang und ihre Manövrierfähigkeit zu erhalten. In diesem Ballastwasser sind Hunderte von mikroskopisch kleinen Organismen enthalten, die von dem Schiff zu neuen Zielorten befördert werden. Die überwiegende Mehrheit dieser Organismen überlebt die Reise nicht, allerdings können sich die überlebenden Organismen in einer neuen Umgebung etablieren, wenn die biologischen und physikalischen Bedingungen günstig sind. Es liegen zahlreiche gut belegte Beispiele aus allen Teilen der Welt über die negativen Auswirkungen der durch Ballastwasser eingeschleppten nichtheimischen Arten vor. Solche nichtheimischen Arten können schwerwiegende ökologische, wirtschaftliche und gesundheitliche Auswirkungen verursachen, insbesondere wenn sie sich invasiv verhalten.

1.2 Als Reaktion darauf hat die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) durch ihren Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) in langjähriger Arbeit ein internationales Regelwerk erarbeiten lassen, um die schädlichen Auswirkungen der Beförderung von Wasserorganismen im Ballastwasser von Schiffen zu verhüten.

2. IMO-Übereinkommen

2.1 Vom 9. bis 13. Februar 2004 wurde eine Diplomatische Konferenz zur Annahme des "Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen" (Übereinkommen) abgehalten. Dieses Übereinkommen stellt zum ersten Mal ein internationales Regelwerk bereit und wird 12 Monate nach seiner Unterzeichnung durch 30 Staaten, die 35 % des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, in Kraft treten. Das frühestmögliche Anwendungsdatum dieses Übereinkommens ist 2009, allerdings unterliegt dieses Datum der Entschließung der IMO-Versammlung A.1005(25), die festlegt, dass "Ein Schiff, das Regel B-3 Absatz 3 unterliegt und im Jahr 2009 gebaut wurde, Regel D-2 bis zu seiner zweiten jährlichen Besichtigung nicht erfüllen muss, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011".

2.2 Das Übereinkommen setzt der Industrie zwei Normen - die erste eine Norm für den Ballastwasser-Austausch und die zweite eine Norm auf der Basis der Ballastwasser-Aufbereitung. Diese Normen werden nachstehend aufgeführt:

Die Konzentrationen von Indikatormikroben dürfen nicht höher sein als:

  1. toxigene Vibrio cholerae (01 und 0139):
    1 koloniebildende Einheit (KBE) je 100 ml oder 1 KBE je Gramm Zooplankton;
  2. Escherichia coli: 250 KBE je 100 ml;
  3. Darm-Enterokokken: 100 KBE je 100 ml.

Diese Werte gelten wie in Regel B-3 des Übereinkommens dargelegt für unterschiedliche Schiffe zu unterschiedlichen Zeiten.

2.3 Artikel 13 Absatz 3 5 des Übereinkommens legt fest:

"Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien, die ein gemeinsames Interesse daran haben, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte und Ressourcen in einem bestimmten geographischen Gebiet, zu schützen, insbesondere Vertragsparteien, die an umschlossene oder halbumschlossene Meere angrenzen, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Eigenheiten die regionale Zusammenarbeit, auch durch den Abschluss regionaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, zu verstärken. Die Vertragsparteien bemühen sich, in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte einheitliche Verfahren zu erarbeiten."

Daher haben die Vertragsparteien des OSPAR- und des Helsinki-Übereinkommens: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Island, Irland, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, die Russische Föderation, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zusammengearbeitet, um freiwillige vorläufige Leitlinien zur Ballastwasser-Behandlung im Nordostatlantik und in der Ostsee zu erarbeiten, um die Gefahr des Eindringens nichtheimischer Arten durch Ballastwasser vor Inkrafttreten des Übereinkommens zu verringern. Diese Leitlinien werden ebenfalls von der Europäischen Kommission unterstützt.

3.0 Allgemeine Leitlinien über die freiwillige vorläufige Anwendung der D-1-Norm für den Ballastwasser-Austausch im Nordostatlantik und in der Ostsee und Allgemeine Leitlinien über die freiwillige vorläufige Anwendung der D-1-Norm für den Ballastwasser-Austausch durch Schiffe, die die Ostsee verlassen und den Nordostatlantik auf dem Weg zu anderen Bestimmungsorten durchqueren

3.1

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