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Regelwerk; Seeschifffahrt

ISPS-Code - Vorläufiges Verfahren zur Fortbildung zum Beauftragten zur Gefahrenabwehr Schiff und Seeschifffahrtsunternehmen im Rahmen der Umsetzung des "lnternational Ship and Port Facility Security Code"

Vom 8. Mai 2003
(VkBl. Nr. 10/2003 S.327)


Für die Bundesrepublik Deutschland besteht die Verpflichtung, im Sinne einer im Dezember 2002 gezeichneten Änderung des SOLAS-Übereinkommens (Safety of Life at Sea - Convention) zu präventiven Antiterrormaßnahmen im Seeverkehr, bis zum 1. Juli 2004 mehr als 2.000 Beauftragte zur Gefahrenabwehr ("Security Officers") für den Einsatz an Bord von international verkehrenden Seeschiffen, in Seeschifffahrtsunternehmen und in Hafenanlagen bereit zu stellen.

Zur Einhaltung dieses kurzfristigen Termins wird folgendes Vorgehen angewendet:

anerkannt bekommen können.

Folgend wird der Wortlaut des vorläufigen Verfahrens veröffentlicht:

Mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr gegen terroristische Anschläge im Seeverkehr wurde im Rahmen einer diplomatischen Konferenz der IMO in London vom 9. bis 13. Dezember 2002 unter anderem der ISPS-Code verabschiedet (ISPS = International Ship and Port Facility Security). dessen Inhalt bis spätestens 1. Juli 2004 in nationale Verfahren und nationales Recht umgewandelt sein muss. Danach sind mehr als 2.000 Beauftragte zur Gefahrenabwehr an Bord von im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffen, in Seeschifffahrtsunternehmen und Hafenanlagen einzusetzen, nachdem sie Kompetenzen zur Gefahrenabwehr vermittelt bekommen haben.

Mehr als 2.000 Beauftragte zur Gefahrenabwehr ließen sich aber im verbleibenden Zeitraum zwischen Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen und dem 1. Juli 2004 auch bei idealen Voraussetzungen und optimaler Vorbereitung der Lehrgänge nicht mehr einsatzfähig fortbilden. Das sollte vermieden werden.

Deshalb muss ein vorläufiges Verfahren angewendet werden, das die rechtzeitige Fortbildung ermöglicht. Dieses Verfahren soll nur solange gültig sein, bis entweder

Das im Weiteren vorgeschlagene Verfahren richtet sich

  1. nach den vorliegenden Textteilen des ISPS-Code, die die Fähigkeiten an und Fortbildungsinhalte der Beauftragten zur Gefahrenabwehr
  2. nach den bei dem IMO-Unterausschuss STW entwickelten vorläufigen Leitlinien, die eine Grundlage sein sollen für die von der IMO zu einem späteren Zeitpunkt mit empfehlendem Charakter vorzulegenden Modellkurse für die Fortbildung der oben genannten Beauftragten.

Das bedeutet beispielsweise, dass die Fortbildungseinrichtung, die nach den genannten Vorgaben der Textteile des ISPS-Code und der STW - Leitlinien bei ihren Schulungsmaßnahmen vorgeht und die entsprechenden dort geforderten Kompetenzen vermittelt, bei späteren legislativen Regelungen, die alleine auf dem völkerrechtlich verbindlichen ISPS-Code aufbauen werden, damit rechnen können, auch nachträglich anerkannt bzw. zertifiziert zu werden.

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