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Bekanntmachung des International Maritime Dangerous Goods Code -IMDG- Code- in der Fassung des Amendment 36-12
Vom 12. November 2012
(VkBl. Nr. 23 vom 12.11.2012 S. 922)
Az: UI 33/3643-20/7
"Hiermit gebe ich den International Maritime Dangerous Goods Code ( IMDG-Code) bekannt.
Zum IMDG-Code ist von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) die vom Schiffsicherheitsausschuss beschlossene Änderung Nr. 36 ( Amendment 36-12) herausgegeben worden. Nach der Entschließung MSC.328(90) darf der IMDG-Code in der Fassung des Amendment 36-12 zur Vereinfachung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter ab dem1. Januar 2013 auf freiwilliger Basis angewendet werden.
Die deutsche Übersetzung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 36-12 wird als Beilage zu dieser Ausgabe des Verkehrsblattes veröffentlicht. Diese deutsche Fassung ist eine fachlich und sprachlich geprüfte Übertragung des englischen Textes in die deutsche Sprache. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass der deutsche Text mit dem international verbindlichen englischen Text übereinstimmt. Bei internationalen Streitfällen ist jedoch die englische Fassung des IMDG-Codes heranzuziehen.
Die rechtsverbindliche Einführung wird durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See erfolgen.
Soweit Transporte gefährlicher Güter mit Seeschiffen ab dem1.1.2013 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 36-12 durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen nach der Gefahrgutverordnung See verzichten, durch die in den vorgenannten Fällen von noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 35-10 abgewichen wird. Dies ist mit den zuständigen Behörden der Länder abgestimmt worden.
Bonn, den 12. November 2012
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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