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IMDG Code Teil 7
Vorschriften für die Beförderung




Kapitel 7.1
Allgemeine Stauvorschriften

7.1.1 Einleitung

Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Stauung gefährlicher Güter in Schiffen aller Art. Besondere Stauvorschriften für Containerschiffe, Ro/Ro-Schiffe, Stückgutschiffe und Trägerschiffe sind in den Kapiteln  7.4 bis 7.7 festgelegt.

7.1.2 Begriffsbestimmungen

Bemerkung 1: Der Begriff "Magazin" wird im Rahmen des IMDG-Codes nicht mehr verwendet. Ein Magazin, das nicht fest in das Schiff eingebaut ist, muss den Vorschriften für eine geschlossene Güterbeförderungseinheit für Klasse  1 (siehe 7.1.2) entsprechen. Ein Magazin, das fest in das Schiff eingebaut ist, wie eine Abteilung, ein Bereich unter Deck oder ein Laderaum, muss den Vorschriften von 7.6.2.4 entsprechen. Bemerkung 2: Laderäume können nicht als geschlossene Güterbeförderungseinheiten verstanden werden.

Brennbarer Stoff bezeichnet einen Stoff, bei dem es sich um ein gefährliches Gut handeln kann oder nicht, der aber leicht entzündbar ist und die Verbrennung unterhält. Beispiele brennbarer Stoffe sind Holz, Papier, Stroh, Fasern pflanzlichen Ursprungs, Produkte aus solchen Stoffen, Kohle, Schmieröle und Öle. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Verpackungsstoffe oder Stauholz.

Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen bedeutet, dass bei der Stauung von Versandstücken oder Güterbeförderungseinheiten ein Mindestabstand von 3 m zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Lufteintrittsöffnungen, Maschinenräumen und anderen geschlossenen Arbeitsbereichen einzuhalten ist.

Geschlossene Güterbeförderungseinheit für Klasse  1 bezeichnet eine Einheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt, auf dem Schiff befestigt werden kann und, mit Ausnahme der Unterklasse 1.4, gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt in bautechnischer Hinsicht geeignet ist. Güterbeförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Güterbeförderungseinheiten. Der Boden jeder geschlossenen Güterbeförderungseinheit muss entweder aus einem geschlossenen Holzboden bestehen oder so beschaffen sein, dass die Güter auf Lattengitter, Holzpaletten oder Stauholz gestaut werden.

Geschützt vor Wärmequellen bedeutet, dass Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mindestens 2,4 m entfernt von erwärmten Bauteilen des Schiffes, deren Oberflächentemperatur höher als 55 °C sein kann, gestaut werden müssen. Beispiele für erwärmte Bauteile sind Dampfleitungen, Heizrohre sowie die Decken oder Seitenwände beheizter Treibstoff- und Ladetanks und die Schotten von Maschinenräumen. Darüber hinaus müssen Versandstücke, die nicht in eine Güterbeförderungseinheit verladen und an Deck gestaut sind, vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sein. Die Oberfläche einer Güterbeförderungseinheit kann sich bei direkter Sonneneinstrahlung und nahezu Windstille schnell erwärmen und die Ladung kann sich ebenfalls erwärmen. In Abhängigkeit von der Art der Güter in der Güterbeförderungseinheit und der geplanten Reise sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die direkte Sonneneinstrahlung vermindert wird.

In bautechnischer Hinsicht für Klasse  1 geeignet bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge eines Frachtcontainers, keine größeren Beschädigungen aufweisen dürfen. Größere Beschädigungen sind: Beulen oder Verbiegungen in den Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern; mehr als zwei Verbindungsstellen in einem unteren oder oberen seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere oder Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder anderweitig nicht funktionsfähig sind; Dichtungen oder Verschlüsse, die undicht sind; oder bei Frachtcontainern jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass die ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, das Aufsetzen auf dem Chassis oder Fahrzeug und das Verzurren darauf oder das Einsetzen in die Schiffszellen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffes, Verschleiß bei einem Bauelement der Güterbeförderungseinheit, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnutzung einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Eignung oder Wetterfestigkeit der Einheiten nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig.

Mögliche Zündquellen bezeichnet unter anderem offenes Feuer, Abgasaustritte von Maschinen, Küchenabzüge, Elektroanschlüsse und elektrische Ausrüstung, einschließlich derjenigen an gekühlten oder beheizten Güterbeförderungseinheiten, es sei denn, sie sind vom Typ "bescheinigte Sicherheit" 1).

Stauung bedeutet die ordnungsgemäße Platzierung gefährlicher Güter an Bord eines Schiffes zur Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes während der Beförderung.

Stauung an Deck bedeutet Stauung auf dem Wetterdeck. Bezüglich offener Ro/Ro-Laderäume siehe 7.5.2.6.

Stauung unter Deck

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