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6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe

6.4.23.1 (bleibt offen)

6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:

  1. den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird,
  2. den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
  3. ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 oder 5.1.5.2.1.1.7 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Bauarten von Versandstücken genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.

6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung aufgrund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest derjenigen Sicherheit entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:

  1. Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften gebracht werden kann, und
  2. Angaben über alle besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder besonderen administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbaren Vorschriften auszugleichen.

6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmustern muss enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen und chemischen Zustands und der Art der abgegebenen Strahlung;
  2. eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
  3. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart die anwendbaren Vorschriften erfüllt;
  4. die vorgesehenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
  5. wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
  6. wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung aller in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in  6.4.11.5 (b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen,
  7. alle besonderen Stauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten und Arten von Beförderungsmitteln oder Frachtcontainer notwendig sind;
  8. eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, und
  9. eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems.

6.4.23.5 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den nach 6.4.23.4 für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben Folgendes enthalten:

  1. eine Liste der in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht,
  2. alle vorgesehenen zusätzlichen Betriebsüberwachungen während der Beförderung, die nicht generell in diesem Code vorgeschrieben sind, die aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter (a) angegebenen Mängel auszugleichen;
  3. eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
  4. eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.

6.4.23.6 Ein Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten, muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.7 Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.11.1 erfüllt, und eine Beschreibung des nach 1.5.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

6.4.23.8 Der Antrag auf Zulassung der Bauart für radioaktive Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
  2. eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel;

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(Stand: 11.03.2019)

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