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IMDG Code Teil 2
Klassifizierung




Kapitel 2.0
Einleitung

Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.

2.0.0 Verantwortlichkeiten

2.0.0.1 Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen. 2.0.0.2 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Versender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Spalte 2 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in der Liste nicht ausgewiesenen Klasse oder Unterklasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:
Bemerkung: Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen 1 entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen.

2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen

2.0.1.1 Begriffsbestimmungen

Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen:

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
   Unterklasse  1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen
   Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
   Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände
Klasse 2: Gase
  Klasse 2.1: Entzündbare Gase
  Klasse 2.2: Nicht entzündbare, ungiftige Gase
  Klasse 2.3: Giftige Gase
Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
Klasse  4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive Stoffe und polymerisierende Stoffe
  Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5:

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