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IMDG Code Teil 2
Klassifizierung
Kapitel 2.0
Einleitung
Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert.
2.0.0 Verantwortlichkeiten
2.0.0.1 Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen. 2.0.0.2 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Versender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Spalte 2 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in der Liste nicht ausgewiesenen Klasse oder Unterklasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden:Bemerkung: Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen 1 entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen.
2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen
2.0.1.1 Begriffsbestimmungen
Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen:
Klasse 1: | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | ||
Unterklasse 1.1: | Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind | ||
Unterklasse 1.2: | Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind | ||
Unterklasse 1.3: | Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind | ||
Unterklasse 1.4: | Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen | ||
Unterklasse 1.5: | Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe | ||
Unterklasse 1.6: | Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände | ||
Klasse 2: | Gase | ||
Klasse 2.1: | Entzündbare Gase | ||
Klasse 2.2: | Nicht entzündbare, ungiftige Gase | ||
Klasse 2.3: | Giftige Gase | ||
Klasse 3: | Entzündbare Flüssigkeiten | ||
Klasse 4: | Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
Klasse 4.1: | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, desensibilisierte explosive Stoffe und polymerisierende Stoffe | ||
Klasse 4.2: | Selbstentzündliche Stoffe | ||
Klasse 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||
Klasse 5: |
(Stand: 11.03.2019)
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