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Kapitel 1.3
Schulung
1.3.0 Einleitende Bemerkung
Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großen Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5).
1.3.1 Schulung von Landpersonal
1.3.1.1 Landpersonal 1, das an der Beförderung von gefährlichen Gütern, die für den Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, muss hinsichtlich der Vorschriften für gefährliche Güter entsprechend seines Verantwortungsbereichs geschult sein. Mitarbeiter sind gemäß den Bestimmungen in 1.3.1 zu schulen, bevor sie Verantwortlichkeiten übernehmen, und dürfen Aufgaben, für die sie die erforderliche Schulung noch nicht erhalten haben, nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer geschulten Person durchführen. Die Schulung muss auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Die Unternehmen, die Landpersonal für solche Aktivitäten einsetzen, legen fest, welche Mitarbeiter eine Schulung erhalten, welches Schulungsniveau für sie erforderlich ist sowie welche Schulungsmethoden eingesetzt werden, um die Mitarbeiter zu befähigen, die Vorschriften des IMDG-Codes zu erfüllen. Diese Schulung ist bei der Einstellung von Mitarbeitern für eine Position im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter durchzuführen oder das Vorhandensein der Kenntnisse zu überprüfen. Bei Mitarbeitern, die die erforderliche Schulung noch nicht erhalten haben, stellen die Unternehmen sicher, dass diese Mitarbeiter Aufgaben nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer geschulten Person durchführen dürfen. Um den geänderten Vorschriften und Änderungen in der Praxis Rechnung zu tragen, ist diese Schulung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann im Unternehmen Überprüfungen durchführen, um die Wirksamkeit des vorhandenen Systems zur Schulung von Personal entsprechend ihrer Rolle und Zuständigkeiten in der Transportkette zu prüfen.
1.3.1.2 Landpersonal, das
muss in den folgenden Bereichen geschult sein:
1.3.1.2.1 Schulung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung
1.3.1.2.2 Aufgabenbezogene Ausbildung: Jede Person muss in den speziellen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter geschult sein, die auf die Tätigkeit dieser Person anwendbar sind. Eine Beispielliste lediglich zu Hinweiszwecken mit Aufgaben, die üblicherweise bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg auftreten sowie Schulungsanforderungen ist in 1.3.1.6 aufgeführt.
1.3.1.3 Aufzeichnungen über die gemäß diesem Kapitel erhaltenen Schulungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Mitarbeiter oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren.
1.3.1.4 Sicherheitsschulungen: Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen und des Risikos, bei einer Freisetzung gefährlicher Güter mit diesen in Berührung zu kommen, sollte jede Person geschult sein in den:
(Stand: 29.08.2018)
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