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 (Englisch)

T50 PORtable TANK INSTRUCTION T50
This portable tank instruction applies to non-refrigerated liquefied gases. The general provisions of 4.2.2 and the provisions of 6.7.3 should be met.
UN-No.. Non-refrigerated
liquefied gases
Maximum allowable working pressure (bar);
small; Bare;; Sunshield; Insulated
Openings below liquid level Pressure-relief provisions
(see 6.7.3.7)
Maximum filling ratio
(kg/l)
1005 Ammonia, anhydrous 29,0
25,7
22,0
19,7
Allowed See
6.7.3.7.3
0,53
1009 Bromotrifluoromethane
(Refrigerant gas R 13B1)
38,0
34,0
30,0
27,5
Allowed Normal 1,13
1010 Butadienes, stabilized 7,5
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,55
1011 Butane 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,51
1012 Butylene 8,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,53
1017 Chlorine 19,0
17,0
15,0
13,5
Not allowed See
6.7.3.7.3
1,25
1018 Chlorodifluoromethane
(Refrigerant gas R 22)
26,0
24,0
21,0
19,0
Allowed Normal 1,03
1020 Chloropentafluoroethane
(Refrigerant gas R 115)
23,0
20,0
18,0
16,0
Allowed Normal 1,06
1021 1-Chloro-1,2,2,2-tetrafluoroethane
(Refrigerant gas R 124)
10,3
9,8
7,9
7,0
Allowed Normal 1,20
1027 Cyclopropane 18,0
16,0
14,5
13,0
Allowed Normal 0,53
1028 Dichlorodifluoromethane
(Refrigerant gas R 12)
16,0
15,0
13,0
11,5
Allowed Normal 1,15
1029 Dichlorofluoromethane
(Refrigerant gas R 21)
7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 1,23
1030 1,1-Difluoroethane
(Refrigerant gas R 152a)
16,0
14,0
12,4
11,0
Allowed Normal 0,79
1032 Dimethylamine, anhydrous 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,59
1033 Dimethyl ether 15,5
13,8
12,0
10,6
Allowed Normal 0,58
1036 Ethylamine 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,61
1037 Ethyl chloride 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,80
1040 Ethylene oxide with nitrogen up to a total pressure of 1 MPa (10 bar) at 50°C 10 Not allowed See
6.7.3.7.3
0,78
1041 Ethylene oxide and carbon dioxide mixture with more than 9% but not more than 87% ethylene oxide siehe Höchster
zulässiger
Betriebsdruck
in 6.7.3.1
Allowed Normal See
4.2.2.7
1055 Isobutylene 8,1
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,52
1060 Methylacetylene and propadiene mixture, stabilized 28,0
24,5
22,0
20,0
Allowed Normal 0,43
1061 Methylamine, anhydrous 10,8
9,6
7,8
7,0
Allowed Normal 0,58
1062 Methyl bromide 7,0
7,0
7,0
7,0
Not allowed See
6.7.3.7.3
1,51
1063 Methyl chloride
(Refrigerant gas R40)
14,5
12,7
11,3
10,0
Allowed Normal 0,81
1064 Methyl mercaptan 7,0
7,0
7,0
7,0
Not allowed See
6.7.3.7.3
0,78
1067 Dinitrogen tetroxide 7,0
7,0
7,0
7,0
Not allowed See
6.7.3.7.3
1,30
1075 Petroleum gas, liquefied siehe
Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1
Allowed Normal See
4.2.2.7
1077 Propylene 28,0
24,5
22,0
20,0
Allowed Normal 0,43
1078 Refrigerant gas, N.O.S. siehe
Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1
Allowed Normal See
4.2.2.7
1079 Sulphur dioxide 11,6
10,3
8,5
7,6
not allowed See
6.7.3.7.3
1,23
1082 Trifluorochloroethylene, stabilized
(Refrigerant gas R 1113)
17,0
15,0
13,1
11,6
not allowed See
6.7.3.7.3
1,13
1083 Trimethylamine, anhydrous 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,56
1085 Vinyl bromide, stabilized 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 1,37
1086 Vinyl chloride, stabilized 10,6
9,3
8,0
7,0
Allowed Normal 0,81
1087 Vinyl methyl ether, stabilized 7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 0,67
1581 Chloropicrin and methyl bromide mixture 7,0
7,0
7,0
7,0
not allowed See
6.7.3.7.3
1,51
1582 Chloropicrin and methyl chloride mixture 19,2
16,9
15,1
13,1
not allowed See
6.7.3.7.3
0,81
1858 Hexafluoropropylene
(Refrigerant gas R 1216)
19,2
16,9
15,1
13,1
Allowed Normal 1,11
1912 Methyl chloride and methylene chloride mixture 15,2
13,0
11,6
10,1
Allowed Normal 0,81
1958 1,2-Dichloro-1,1,2,2-tetrafluoroethane
(Refrigerant gas R 114)
7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 1,30
1965 Hydrocarbon gas, mixture liquefied, N.O.S. See MAWP definition in 6.7.3.1 Allowed Normal See
4.2.2.7
1969 Isobutane 8,5
7,5
7,0
7,0
Allowed Normal 0,49
1973 Chlorodifluoromethane and chloropentafluoroethane mixture with fixed boiling point, with approximately 49% chlorodifluoromethane
(Refrigerant gas R 502)
28,3
25,3
22,8
20,3
Allowed Normal 1,05
1974 Chlorodifluorobromomethane
(Refrigerant gas R 12B1)
7,4
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 1,61
1976 Octafluorocyclobutane
(Refrigerant gas RC 318)
8,8
7,8
7,0
7,0
Allowed Normal 1,34
1978 Propane 22,5
20,4
18,0
16,5
Allowed Normal 0,42
1983 1-Chloro-2,2,2-trifluoroethane
(Refrigerant gas R 133a)
7,0
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 1,18
2035 1,1,1-Trifluoroethane
(Refrigerant gas R 143a)
31,0
27,5
24,2
21,8
Allowed Normal 0,76
2424 Octafluoropropane
(Refrigerant gas R 218)
23,1
20,8
18,6
16,6
Allowed Normal 1,07
2517 1-Chloro-1,1-difluoroethane
(Refrigerant gas R 142b)
8,9
7,8
7,0
7,0
Allowed Normal 0,99
2602 Dichlorodifluoromethane and difluoroethane azeotropic mixture with approximately 74% dichlorodifluoromethane
(Refrigerant gas R 500)
20,0
18,0
16,0
14,5
Allowed Normal 1,01
3057 Trifluoroacetyi chloride 14,6
12,9
11,3
9,9
Not allowed See
6.7.3.7.3
1,17
3070 Ethylene oxide and dichlorodifluoromethane mixture, with not more than 12.5% ethylene oxide 14,0
12,0
11,0
9,0
Allowed See
6.7.3.7.3
1,09
3153 Perfluoro(methyl vinyl ether) 14,3
13,4
11,2
10,2
Allowed Normal 1,14
3159 1,1,1,2-Tetrafluoroethane
(Refrigerant gas R 134a)
17,7
15,7
13,8
12,1
Allowed Normal 1,04
3161 Liquefied gas, flammable, N.O.S. siehe
Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1
Allowed Normal See
4.2.2.7
3163 Liquefied gas, N.O.S. siehe
Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1
Allowed Normal See
4.2.2.7
3220 Pentafluoroethane
(Refrigerant gas R 125)
34,4
30,8
27,5
24,5
Allowed Normal 0,95
3252 Difluoromethane
(Refrigerant gas R 32)
43,0
39,0
34,4
30,5
Allowed Normal 0,78
3296 Heptafluoropropane
(Refrigerant gas R 227)
16,0
14,0
12,5
11,0
Allowed Normal 1,20
3297 Ethylene oxide and chlorotetrafluoroethane mixture, with not more than 8.8% ethylene oxide 8,1
7,0
7,0
7,0
Allowed Normal 1,16
3298 Ethylene oxide and pentafluoroethane mixture, with not more than 7.9% ethylene oxide 25,9
23,4
20,9
18,6
Allowed Normal 1,02
3299 Ethylene oxide and tetrafluoroethane mixture, with not more than 5.6% ethylene oxide 16,7
14,7
12,9
11,2
Allowed Normal 1,03
3318 Ammonia solution, relative density less than 0.880 at 15°C in water, with more than 50% ammonia siehe
Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1
Allowed See
6.7.3.7.3
See
4.2.2.7
3337 Refrigerant gas R 404A 31,6
28,2
25,2
22,1
Allowed Normal 0,82
3338 Refrigerant gas R 407A 32,3
29,0
25,7
22,4
Allowed Normal 0,94
3339 Refrigerant gas R 407B 34,0
30,5
27,0
23,6
Allowed Normal 0,93
3340 Refrigerant gas R 407C 30,2
27,0
24,1
21,4
Allowed Normal 0,95
T75 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T75
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.

 4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vor schriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit der alphanumerischen Bezeichnung beginnend mit TP für den englischen Ausdruck "tank provision" bezeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste, Spalte 14 zugeordnet. Diese Sondervorschriften sind nachstehend aufgeführt:

TP 1 Der in 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden.
TP 2 Der in  4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden.
TP 3 Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit 4.2.1.9.5 zu bestimmen.
TP 4 Der Füllungsgrad darf 90% oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe 4.2.1.16.2).
TP 5 Der in 4.2.3.6 vorgeschriebenen Füllungsgrad ist einzuhalten.
TP 6 Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein.
TP 7 Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen.
TP 8 Der Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt des beförderten Stoffes höher ist als 0 °C.
TP 9 Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden.
TP 10 Eine Bleiauskleidung von mindesten 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich.
TP 11 (bleibt offen)
TP 12 Dieser Stoff ist gegenüber Stahl hoch korrosiv.
TP 13 Für die Beförderung dieses Stoffes ist ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät bereit zu stellen.
TP 14 (bleibt offen)
TP 15 (bleibt offen)
TP 16 Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften in 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern.
TP 17 Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.
TP 18 Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden.
TP 19 Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkörpers ist mit Ultraschall in der Mitte des Intervalls zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu überprüfen.
TP 20 Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden.
TP 21 Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden.
TP 22 Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein
TP 23 Die Beförderung ist unter den von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Bedingungen zugelassen.
TP 24 Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein.
TP 25 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten.
TP 26 Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nr. 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert.
TP 27 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung -für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist.
TP 28 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.
TP 29 Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist.
TP 30 Dieser Stoff muss in isolierten Tanks befördert werden.
TP 31 Dieser Stoff muss in festem Zustand in Tanks befördert werden.
TP 32 Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
  1. Um einen unnötigen Einschluss zu vermeiden, muss jeder ortsbewegliche Tank aus Metall mit einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung ausgerüstet sein. Der Ansprechdruck bzw. Berstdruck darf für ortsbewegliche Tanks mit einem Mindestprüfdruck über 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
  2. Die Eignung für eine Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode für die Feststellung der Eignung ist das Prüfverfahren 8 d) der Prüfserie 8 (siehe Handbuch über Prüfungen und Kriterien Teil 1 Unterabschnitt 18.7).
  3. Die Stoffe dürfen nicht über einen Zeitraum im ortsbeweglichen Tank verbleiben, bei dem es zur Verkrustung kommen kann. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ein Verklumpen oder eine Anhaftung der Stoffe im Tank zu vermeiden (z.B. Reinigung, usw.).
TP 33 Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe 4.2.1.19.
TP 34 Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit:
"NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT` / "NOT FOR RAILTRANSPORT".
TP 90 Tanks mit Bodenöffnungen können auf kurzen internationalen Seereisen verwendet werden.
TP 91 Ortsbewegliche Tanks mit Bodenöffnungen können auch auf langen internationalen Seereisen verwendet werden.

4.2.6 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung von Straßentankfahrzeugen

4.2.6.1 Der Tank eines Straßentankfahrzeuges muss während des normalen Befüllungs- und Entleerungsbetriebs und während der Beförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. IMO Typ 4 Tanks müssen während der Beförderung auf dem Schiff mit dem Chassis verbunden sein. Straßentankfahrzeuge dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden. Ein Straßentankfahrzeug muss auf seinen eigenen Rädern an Bord gefahren werden und mit dauerhaften Einrichtungen zur Befestigung an Bord des Schiffes ausgestattet sein.

4.2.6.2 Straßentankfahrzeuge müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. IMO 4, 6 und 8 Tanks dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Kapitel 6.8 und nur für kurze internationale Seereisen verwendet werden.

Kapitel 4.3 Verwendung von Schüttgut-Containern

Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container sind für die Beförderung im Seeverkehr nicht zugelassen.

4.3.1 Allgemeine Vorschriften

4.3.1.1 Diese allgemeinen Vorschriften gelten für die Verwendung von Schüttgut-Containern bei der Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung. Stoffe müssen in geschlossenen Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch den Code BK2 in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bezeichnet ist. Der verwendete geschlossene Schüttgut-Container muss den Anforderungen des Kapitels 6.9 entsprechen.

4.3.1.2  Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.

4.3.1.3 Wenn für einen Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste kein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung für die Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird.

4.3.1.4 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.

4.3.1.5 Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.

4.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.

4.3.1.7 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.

4.3.1.8 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter oder deren Rückstände angegriffen werden können.

4.3.1.9 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände verbleiben, die

4.3.1.10 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers keine gefährlichen Rückstände anhaften.

4.3.1.11 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu Verschließen.

4.3.1.12 Leere Schüttgut-Container mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.

4.3.1.13 Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.

4.3.1.14 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und nicht diesem Code unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:

  1. eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender flüssiger Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

4.3.1.15 Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er/es in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. "In bautechnischer Hinsicht geeignet" bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" umfassen:

  1. Ausbuchtungen, Risse oder Bruchstellen in Bauelementen oder tragenden Elementen, welche die Unversehrtheit des Schüttgut-Containers beeinträchtigen können;
  2. mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern;
  3. mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger;
  4. eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten;
  5. Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind;
  6. undichte Dichtungen und Verschlüsse;
  7. jede Verwindung der Konstruktion, die stark genug ist, um eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen oder ein Einsetzen in Schiffsladeräumen zu verhindern;
  8. jede Beschädigung an Hebeeinrichtungen oder an den Aufnahmepunkten für die Umschlagseinrichtungen;
  9. jede Beschädigung an der Bedienungsausrüstung oder der betrieblichen Ausrüstung.

4.3.2 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in loser Schüttung

4.3.2.1 Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung

Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur größer als 55 °C ist.

4.3.2.2 Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

4.3.2.3 Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung

Die Schüttgut-Container oder Fahrzeuge müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.

4.3.2.4 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung

4.3.2.4.1 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummern 2814 und 2900 (nur Tierkörper))

  1. Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein oder durch Anbringen einer geeigneten Auskleidung abgedichtet werden.
  2. Abfälle der UN-Nummern 2814 und 2900 müssen vollständig mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, bevor sie für die Beförderung verladen werden.
  3. Geschlossene Schüttgut-Container, die für die Beförderung von Abfällen der UN-Nummern 2814 und 2900 verwendet werden, dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder verwendet werden.

4.3.2.4.2 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)

  1. Es sind nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) erlaubt;
  2. Geschlossene Schüttgut-Container und ihre Öffnungen müssen bauartbedingt dicht sein. Diese Schüttgut-Container müssen nichtporöse innere Oberflächen haben und müssen frei von Rissen oder anderen Eigenschaften sein, die zu einer Beschädigung der darin enthaltenen Verpackungen, einer Verhinderung der Desinfektion oder einer unbeabsichtigten Freisetzung führen könnten;
  3. Abfälle der UN-Nummer 3291 müssen innerhalb der geschlossenen Schüttgut-Container in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen flüssigkeitsdicht verschlossenen Kunststoffsäcken enthalten sein, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II geprüft und gemäß 6.1.3.1 gekennzeichnet sind. Diese Kunststoffsäcke müssen in der Lage sein, den Prüfungen für die Reiß- und Schlagfestigkeit gemäß ISO 7765-1:1998 "Kunststofffolien und -bahnen - Bestimmung der Schlagfestigkeit nach dem Fallhammerverfahren - Teil 1: Eingrenzungsverfahren" und ISO 6383-2:1983 "Kunststoffe - Folien und Bahnen - Bestimmung der Reißfestigkeit - Teil 2: Elmendorf-Verfahren" standzuhalten. Jeder Kunststoffsack muss eine Schlagfestigkeit von mindestens 165 g und eine Reißfestigkeit von mindestens 480 g sowohl in paralleler als auch in senkrechter Ebene zur Länge des Kunststoffsacks haben. Die Nettomasse jedes Kunststoffsacks darf höchstens 30 kg betragen;
  4. Einzelne Gegenstände mit einer Masse von mehr als 30 kg, wie verschmutzt Matratzen, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde ohne Kunststoffsack befördert werden;
  5. Abfälle der UN-Nummer 3291, die flüssige Stoffe enthalten, dürfen nur in Kunststoffsäcken befördert werden, die ausreichend absorbierendes Material enthalten, um die gesamte Menge flüssiger Stoffe aufzusaugen, ohne dass davon etwas in den Schüttgut-Container gelangt;
  6. Abfälle der UN-Nummer 3291, die scharfe Gegenstände enthalten, dürfen nur in UN-bauartgeprüften und -zugelassenen starren Verpackungen befördert werden, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 entsprechen;
  7. Starre Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 621, IBC 620 oder LP 621 dürfen ebenfalls verwendet werden. Sie müssen ordnungsgemäß gesichert sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen Beschädigungen zu verhindern. Abfälle in starren Verpackungen und Kunststoffsäcken, die zusammen in demselben geschlossenen Schüttgut-Container befördert werden, müssen ausreichend voneinander getrennt sein, z.B. durch geeignete starre Absperrungen oder Trennwände, Maschennetze oder andere Mittel zur Sicherung, um eine Beschädigung der Verpackungen unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern;
  8. Abfälle der UN-Nummer 3291 in Kunststoffsäcken dürfen in geschlossenen Schüttgut-Containern nicht so stark komprimiert werden, dass die Säcke nicht mehr dicht bleiben;
  9. Nach jeder Beförderung muss der geschlossene Schüttgut-Container auf ausgetretenes oder verschüttetes Ladegut untersucht werden. Wenn Abfälle der UN-Nummer 3291 in einem geschlossenen Schüttgut-Container ausgetreten sind und verschüttet wurden, darf dieser erst nach gründlicher Reinigung und, soweit erforderlich, nach Desinfektion oder Dekontamination mit einem geeigneten Mittel wieder verwendet werden. Mit Ausnahme von medizinischen oder veterinärmedizinischen Abfällen fürfen keine anderen Güter zusammen mit Abfällen der UN-Nummer 3291 befördert werden. Diese anderen, in demselben geschlossenen Schüttgut-Container beförderten Abfälle müssen auf eventuelle Kontaminationen untersucht werden.

4.3.2.5 Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung

Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe 4.1.9.2.3.

4.3.2.6 Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.

weiter .

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