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(Englisch)
T50 | PORtable TANK INSTRUCTION | T50 | |||||
This portable tank instruction applies to non-refrigerated liquefied gases. The general provisions of 4.2.2 and the provisions of 6.7.3 should be met. | |||||||
UN-No.. | Non-refrigerated liquefied gases |
Maximum allowable working pressure (bar); small; Bare;; Sunshield; Insulated |
Openings below liquid level | Pressure-relief provisions (see 6.7.3.7) |
Maximum filling ratio (kg/l) |
||
1005 | Ammonia, anhydrous | 29,0 25,7 22,0 19,7 |
Allowed | See 6.7.3.7.3 |
0,53 | ||
1009 | Bromotrifluoromethane (Refrigerant gas R 13B1) |
38,0 34,0 30,0 27,5 |
Allowed | Normal | 1,13 | ||
1010 | Butadienes, stabilized | 7,5 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,55 | ||
1011 | Butane | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,51 | ||
1012 | Butylene | 8,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,53 | ||
1017 | Chlorine | 19,0 17,0 15,0 13,5 |
Not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,25 | ||
1018 | Chlorodifluoromethane (Refrigerant gas R 22) |
26,0 24,0 21,0 19,0 |
Allowed | Normal | 1,03 | ||
1020 | Chloropentafluoroethane (Refrigerant gas R 115) |
23,0 20,0 18,0 16,0 |
Allowed | Normal | 1,06 | ||
1021 | 1-Chloro-1,2,2,2-tetrafluoroethane (Refrigerant gas R 124) |
10,3 9,8 7,9 7,0 |
Allowed | Normal | 1,20 | ||
1027 | Cyclopropane | 18,0 16,0 14,5 13,0 |
Allowed | Normal | 0,53 | ||
1028 | Dichlorodifluoromethane (Refrigerant gas R 12) |
16,0 15,0 13,0 11,5 |
Allowed | Normal | 1,15 | ||
1029 | Dichlorofluoromethane (Refrigerant gas R 21) |
7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,23 | ||
1030 | 1,1-Difluoroethane (Refrigerant gas R 152a) |
16,0 14,0 12,4 11,0 |
Allowed | Normal | 0,79 | ||
1032 | Dimethylamine, anhydrous | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,59 | ||
1033 | Dimethyl ether | 15,5 13,8 12,0 10,6 |
Allowed | Normal | 0,58 | ||
1036 | Ethylamine | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,61 | ||
1037 | Ethyl chloride | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,80 | ||
1040 | Ethylene oxide with nitrogen up to a total pressure of 1 MPa (10 bar) at 50°C | 10 | Not allowed | See 6.7.3.7.3 |
0,78 | ||
1041 | Ethylene oxide and carbon dioxide mixture with more than 9% but not more than 87% ethylene oxide | siehe Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 |
Allowed | Normal | See 4.2.2.7 |
||
1055 | Isobutylene | 8,1 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,52 | ||
1060 | Methylacetylene and propadiene mixture, stabilized | 28,0 24,5 22,0 20,0 |
Allowed | Normal | 0,43 | ||
1061 | Methylamine, anhydrous | 10,8 9,6 7,8 7,0 |
Allowed | Normal | 0,58 | ||
1062 | Methyl bromide | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,51 | ||
1063 | Methyl chloride (Refrigerant gas R40) |
14,5 12,7 11,3 10,0 |
Allowed | Normal | 0,81 | ||
1064 | Methyl mercaptan | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Not allowed | See 6.7.3.7.3 |
0,78 | ||
1067 | Dinitrogen tetroxide | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,30 | ||
1075 | Petroleum gas, liquefied | siehe Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 |
Allowed | Normal | See 4.2.2.7 |
||
1077 | Propylene | 28,0 24,5 22,0 20,0 |
Allowed | Normal | 0,43 | ||
1078 | Refrigerant gas, N.O.S. | siehe Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 |
Allowed | Normal | See 4.2.2.7 |
||
1079 | Sulphur dioxide | 11,6 10,3 8,5 7,6 |
not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,23 | ||
1082 | Trifluorochloroethylene, stabilized (Refrigerant gas R 1113) |
17,0 15,0 13,1 11,6 |
not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,13 | ||
1083 | Trimethylamine, anhydrous | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,56 | ||
1085 | Vinyl bromide, stabilized | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,37 | ||
1086 | Vinyl chloride, stabilized | 10,6 9,3 8,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,81 | ||
1087 | Vinyl methyl ether, stabilized | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,67 | ||
1581 | Chloropicrin and methyl bromide mixture | 7,0 7,0 7,0 7,0 |
not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,51 | ||
1582 | Chloropicrin and methyl chloride mixture | 19,2 16,9 15,1 13,1 |
not allowed | See 6.7.3.7.3 |
0,81 | ||
1858 | Hexafluoropropylene (Refrigerant gas R 1216) |
19,2 16,9 15,1 13,1 |
Allowed | Normal | 1,11 | ||
1912 | Methyl chloride and methylene chloride mixture | 15,2 13,0 11,6 10,1 |
Allowed | Normal | 0,81 | ||
1958 | 1,2-Dichloro-1,1,2,2-tetrafluoroethane (Refrigerant gas R 114) |
7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,30 | ||
1965 | Hydrocarbon gas, mixture liquefied, N.O.S. | See MAWP definition in 6.7.3.1 | Allowed | Normal | See 4.2.2.7 |
||
1969 | Isobutane | 8,5 7,5 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,49 | ||
1973 | Chlorodifluoromethane and chloropentafluoroethane mixture with fixed boiling point, with approximately 49% chlorodifluoromethane (Refrigerant gas R 502) |
28,3 25,3 22,8 20,3 |
Allowed | Normal | 1,05 | ||
1974 | Chlorodifluorobromomethane (Refrigerant gas R 12B1) |
7,4 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,61 | ||
1976 | Octafluorocyclobutane (Refrigerant gas RC 318) |
8,8 7,8 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,34 | ||
1978 | Propane | 22,5 20,4 18,0 16,5 |
Allowed | Normal | 0,42 | ||
1983 | 1-Chloro-2,2,2-trifluoroethane (Refrigerant gas R 133a) |
7,0 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,18 | ||
2035 | 1,1,1-Trifluoroethane (Refrigerant gas R 143a) |
31,0 27,5 24,2 21,8 |
Allowed | Normal | 0,76 | ||
2424 | Octafluoropropane (Refrigerant gas R 218) |
23,1 20,8 18,6 16,6 |
Allowed | Normal | 1,07 | ||
2517 | 1-Chloro-1,1-difluoroethane (Refrigerant gas R 142b) |
8,9 7,8 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 0,99 | ||
2602 | Dichlorodifluoromethane and difluoroethane azeotropic mixture with approximately 74% dichlorodifluoromethane (Refrigerant gas R 500) |
20,0 18,0 16,0 14,5 |
Allowed | Normal | 1,01 | ||
3057 | Trifluoroacetyi chloride | 14,6 12,9 11,3 9,9 |
Not allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,17 | ||
3070 | Ethylene oxide and dichlorodifluoromethane mixture, with not more than 12.5% ethylene oxide | 14,0 12,0 11,0 9,0 |
Allowed | See 6.7.3.7.3 |
1,09 | ||
3153 | Perfluoro(methyl vinyl ether) | 14,3 13,4 11,2 10,2 |
Allowed | Normal | 1,14 | ||
3159 | 1,1,1,2-Tetrafluoroethane (Refrigerant gas R 134a) |
17,7 15,7 13,8 12,1 |
Allowed | Normal | 1,04 | ||
3161 | Liquefied gas, flammable, N.O.S. | siehe Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 |
Allowed | Normal | See 4.2.2.7 |
||
3163 | Liquefied gas, N.O.S. | siehe Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 |
Allowed | Normal | See 4.2.2.7 |
||
3220 | Pentafluoroethane (Refrigerant gas R 125) |
34,4 30,8 27,5 24,5 |
Allowed | Normal | 0,95 | ||
3252 | Difluoromethane (Refrigerant gas R 32) |
43,0 39,0 34,4 30,5 |
Allowed | Normal | 0,78 | ||
3296 | Heptafluoropropane (Refrigerant gas R 227) |
16,0 14,0 12,5 11,0 |
Allowed | Normal | 1,20 | ||
3297 | Ethylene oxide and chlorotetrafluoroethane mixture, with not more than 8.8% ethylene oxide | 8,1 7,0 7,0 7,0 |
Allowed | Normal | 1,16 | ||
3298 | Ethylene oxide and pentafluoroethane mixture, with not more than 7.9% ethylene oxide | 25,9 23,4 20,9 18,6 |
Allowed | Normal | 1,02 | ||
3299 | Ethylene oxide and tetrafluoroethane mixture, with not more than 5.6% ethylene oxide | 16,7 14,7 12,9 11,2 |
Allowed | Normal | 1,03 | ||
3318 | Ammonia solution, relative density less than 0.880 at 15°C in water, with more than 50% ammonia | siehe Höchster zulässiger Betriebsdruck in 6.7.3.1 |
Allowed | See 6.7.3.7.3 |
See 4.2.2.7 |
||
3337 | Refrigerant gas R 404A | 31,6 28,2 25,2 22,1 |
Allowed | Normal | 0,82 | ||
3338 | Refrigerant gas R 407A | 32,3 29,0 25,7 22,4 |
Allowed | Normal | 0,94 | ||
3339 | Refrigerant gas R 407B | 34,0 30,5 27,0 23,6 |
Allowed | Normal | 0,93 | ||
3340 | Refrigerant gas R 407C | 30,2 27,0 24,1 21,4 |
Allowed | Normal | 0,95 |
T75 | Anweisungen für ortsbewegliche Tanks | T75 |
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten. |
4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vor schriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit der alphanumerischen Bezeichnung beginnend mit TP für den englischen Ausdruck "tank provision" bezeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste, Spalte 14 zugeordnet. Diese Sondervorschriften sind nachstehend aufgeführt:
TP 1 | Der in 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden. |
TP 2 | Der in 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden. |
TP 3 | Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit 4.2.1.9.5 zu bestimmen. |
TP 4 | Der Füllungsgrad darf 90% oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe 4.2.1.16.2). |
TP 5 | Der in 4.2.3.6 vorgeschriebenen Füllungsgrad ist einzuhalten. |
TP 6 | Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein. |
TP 7 | Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen. |
TP 8 | Der Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt des beförderten Stoffes höher ist als 0 °C. |
TP 9 | Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. |
TP 10 | Eine Bleiauskleidung von mindesten 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. |
TP 11 | (bleibt offen) |
TP 12 | Dieser Stoff ist gegenüber Stahl hoch korrosiv. |
TP 13 | Für die Beförderung dieses Stoffes ist ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät bereit zu stellen. |
TP 14 | (bleibt offen) |
TP 15 | (bleibt offen) |
TP 16 | Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften in 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern. |
TP 17 | Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden. |
TP 18 | Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden. |
TP 19 | Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkörpers ist mit Ultraschall in der Mitte des Intervalls zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu überprüfen. |
TP 20 | Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden. |
TP 21 | Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden. |
TP 22 | Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein |
TP 23 | Die Beförderung ist unter den von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Bedingungen zugelassen. |
TP 24 | Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein. |
TP 25 | Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten. |
TP 26 | Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nr. 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. |
TP 27 | Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung -für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist. |
TP 28 | Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist. |
TP 29 | Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist. |
TP 30 | Dieser Stoff muss in isolierten Tanks befördert werden. |
TP 31 | Dieser Stoff muss in festem Zustand in Tanks befördert werden. |
TP 32 | Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
|
TP 33 | Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe 4.2.1.19. |
TP 34 | Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: "NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT` / "NOT FOR RAILTRANSPORT". |
TP 90 | Tanks mit Bodenöffnungen können auf kurzen internationalen Seereisen verwendet werden. |
TP 91 | Ortsbewegliche Tanks mit Bodenöffnungen können auch auf langen internationalen Seereisen verwendet werden. |
4.2.6 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung von Straßentankfahrzeugen
4.2.6.1 Der Tank eines Straßentankfahrzeuges muss während des normalen Befüllungs- und Entleerungsbetriebs und während der Beförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. IMO Typ 4 Tanks müssen während der Beförderung auf dem Schiff mit dem Chassis verbunden sein. Straßentankfahrzeuge dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden. Ein Straßentankfahrzeug muss auf seinen eigenen Rädern an Bord gefahren werden und mit dauerhaften Einrichtungen zur Befestigung an Bord des Schiffes ausgestattet sein.
4.2.6.2 Straßentankfahrzeuge müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. IMO 4, 6 und 8 Tanks dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Kapitel 6.8 und nur für kurze internationale Seereisen verwendet werden.
Kapitel 4.3 Verwendung von Schüttgut-Containern
Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container sind für die Beförderung im Seeverkehr nicht zugelassen.
4.3.1 Allgemeine Vorschriften
4.3.1.1 Diese allgemeinen Vorschriften gelten für die Verwendung von Schüttgut-Containern bei der Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung. Stoffe müssen in geschlossenen Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch den Code BK2 in Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 bezeichnet ist. Der verwendete geschlossene Schüttgut-Container muss den Anforderungen des Kapitels 6.9 entsprechen.
4.3.1.2 Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.
4.3.1.3 Wenn für einen Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste kein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung für die Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird.
4.3.1.4 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.
4.3.1.5 Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
4.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.
4.3.1.7 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.
4.3.1.8 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter oder deren Rückstände angegriffen werden können.
4.3.1.9 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände verbleiben, die
4.3.1.10 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers keine gefährlichen Rückstände anhaften.
4.3.1.11 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu Verschließen.
4.3.1.12 Leere Schüttgut-Container mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.
4.3.1.13 Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.
4.3.1.14 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und nicht diesem Code unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:
4.3.1.15 Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er/es in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. "In bautechnischer Hinsicht geeignet" bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" umfassen:
4.3.2 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in loser Schüttung
4.3.2.1 Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur größer als 55 °C ist.
4.3.2.2 Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
4.3.2.3 Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung
Die Schüttgut-Container oder Fahrzeuge müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.
4.3.2.4 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung
4.3.2.4.1 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummern 2814 und 2900 (nur Tierkörper))
4.3.2.4.2 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)
4.3.2.5 Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung
Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe 4.1.9.2.3.
4.3.2.6 Güter der Klasse 8 in loser Schüttung
Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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