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4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen (außer IBC und Großberpackungen)

P 001 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FLÜSSIGE STOFFE)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen Höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)

Innenverpackungen

Außenverpackungen
Verpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
aus Glas 10 l

aus Kunststoff 30 l

aus Metall 40 l

Fässer
aus Stahl (1A2) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B2) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H2) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G) 75 kg 400 kg 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1, 4C2) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 40 kg 60 kg 60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2) 75 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 60 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B2) 60 kg 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H2) 30 kg 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) 250 l 450 l 450 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (1A2) verboten 250 l 250 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (1B1) 250 l 450 l 450 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) verboten 250 l 250 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) mit nicht abnehmbarem Deckel (1N1) 250 l 450 l 450 l
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) mit abnehmbarem Deckel (1N2) verboten 250 l 250 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1) 250 l*) 450 l 450 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) verboten 250 l 250 l
Kanister
aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel (3A1) 60 l 60 l 60 l
aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel (3A2) verboten 60 l 60 l
aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel (3B1) 60 l 60 l 60 l
aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) verboten 60 l 60 l
aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (3H1) 60 l*) 60 l 60 l
aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) verboten 60 l 60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1) 250 l*) 250 l 250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1) 120 l*) 250 l 250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) 60 l*) 60 l 60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe, Sperrholz, starrem Kunststoff oder Schaumstoff (6PA1, 6PB1, 6PG1, 6PD1, 6PH1 oder 6PH2) oder einer  Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) 60 l 60 l 60 l
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften in 4.1.3.6 werden erfüllt
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 1
Die UN-Nummern 1133, 1210, 1263 und 1866 Verpackungsgruppen II und III dürfen in Mengen von höchstens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen müssen, verpackt werden, vorausgesetzt, sie werden wie folgt befördert:
  1. als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z.B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind; für den Seetransport müssen Pallettenladungen, Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten (unit loads) in einer geschlossenen Beförderungseinheit festgestaut und gesichert werden oder
  2. als Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
PP 2
Für die UN-Nummer 3065 dürfen Holzfässer mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, verwendet werden.
PP 4
Für die UN-Nummer 1774 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechen.
PP 5
Für die UN-Nummer 1204 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Gasflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden.
PP 6
Für die UN-Nummern 1851 und 3248 beträgt die Nettohöchstmenge je Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen 5 L.
PP 10
Für die UN-Nummer 1791 Verpackungsgruppe II muss die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.
PP 31
Für die UN-Nummern 1131, 1553, 1693, 1694, 1699, 1701, 2478, 2604, 2785, 3148, 3183, 3184, 3185, 3186, 3187, 3188, 3398 (Verpackungsgruppe II und III), 3399 (Verpackungsgruppe II und III), 3413 und 3414 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
PP 33
Für die UN-Nummer 1308 Verpackungsgruppen I und II sind nur zusammengesetzte Verpackungen mit einer höchsten Bruttomasse von 75 kg zugelassen.
PP 81

Für die UN-Nummer 1790 mit mehr als 60 % aber höchstens 85% Fluorwasserstoff und die UN-Nummer 2031 mit mehr als 55% Salpetersäure darf die zulässige Verwendungsdauer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff als Einzelverpackung, vom Datum ihrer Herstellung angerechnet, zwei Jahre nicht überschreiten.

P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FESTE STOFFE)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
Innenverpackungen Außenverpackungen Verpak-
kungs-
gruppe I
Verpak-
kungs-
gruppe II
Verpak-
kungs-
gruppe III
aus Glas 10 kg

aus Kunststoff1 30 kg

aus Metall 40 kg

aus Papier1, 2, 3 50 kg

aus Pappe1, 2, 3 50 kg

Fässer
aus Stahl (1A2) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B2) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N2) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H2) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G) 125 kg 400 kg 400 kg
Kisten
aus Stahl (4A) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C1) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) 250 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) 125 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G) 75 kg 400 kg 400 kg
aus Schaumstoff (4H1) 40 kg 60 kg 60 kg
aus massivem Kunststoff (4H2) 125 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A2) 75 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B2) 75 kg 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H2) 75 kg 120 kg 120 kg
Einzelverpackungen
Fässer  
aus Stahl (1A1 oder 1A24 400 kg 400 kg 400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B24) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (1N1 oder 1N24) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H24) 400 kg 400 kg 400 kg
aus Pappe (1G)5 400 kg 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (1D)5 400 kg 400 kg 400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2)4 120 kg 120 kg 120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2)4 120 kg 120 kg 120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2)4 120 kg 120 kg 120 kg
Kisten      
aus Stahl (4A5) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Aluminium (4B5) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Naturholz (4C15) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Sperrholz (4D5) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F5) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C25) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus Pappe (4G5) nicht zulässig 400 kg 400 kg
aus starrem Kunststoff (4H25) nicht zulässig 400 kg 400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)5) nicht zulässig 50 kg 50 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB15), 6HG15), 6HD15) oder 6HH1) 400 kg 400 kg 400 kg
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder massivem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD25), 6HG25) oder 6HH2) 75 kg 75 kg 75 kg
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD15) oder 6PG15) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG25) oder 6PD25) oder in einer Verpackung aus massivem Kunststoff oder aus Schaumstoff (6PH2 oder 6PH15) 75 kg 75 kg 75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften in 4.1.3.6 werden erfüllt
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 6

Für die UN-Nummer 3249 beträgt die höchste Nettomasse je Versandstück 5 kg.

PP 7

UN 2000, Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbändern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen.

PP 8

Für  die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Gasflaschen (Zylinder) und Gasgefäße dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden.

PP 9

Für die UN-Nummer 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichheitsprüfung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festens Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind.

PP 11

Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und UN 3161 und UN 1362 sind Säcke 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpf- oder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind.

PP 12

Für die UN-Nummer 1361, UN 2213 und UN 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert werden.

PP 13

Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen.

PP 14

Für die UN-Nummern 2211, UN 2698 und UN 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen.

PP 15

Für die UN-Nummern 1324 und UN 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen.

PP 20

Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden.

PP 30

Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen.

PP 31

Für die UN-Nummern 1362, 1463, 1565, 1575, 1626, 1680, 1689, 1694, 1698, 1699, 1868, 1889, 1932, 2471, 2545, 2546, 2881, 3048, 3088, 3170, 3174, 3181, 3182, 3189, 3190, 3205, 3206, 3341, 3342, 3348, 3349 und 3450 müssen die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

PP 34

Für die UN-Nummer 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen.

PP 37

Für die UN-Nummern 2590 und UN 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in geschlossenen Beförderungseinheiten befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden.

PP 38

Für die UN-Nummer 1309 sind Säcke nur in geschlossenen Beförderungseinheiten oder als Ladungseinheiten zugelassen.

PP 84

Für die UN-Nummer 1057 sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtiges Freiwerden entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird.

PP 85

Für die UN-Nummern 1748, UN 2208 und UN 2880 sind Säcke nicht zugelassen

1) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.

2) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).

3) Diese Innenverpak- kungen dürfen für Stoffe der Verpak- kungsgruppe I nicht verwendet werden.

4) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können.

5) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können.


P 003 VERPACKUNGSANWEISUNG
Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften nach 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.8 und 4.1.3 erfüllen und so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften nach 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigter Austritt der Gegenstände aus der Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 16

Für die UN-Nummer 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen in der Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sein.

PP 17

Für die UN-Nummern 1950 und 2037 darf die höchste Nettomasse des Versandstücks 55 kg für Verpackungen aus Pappe oder 125 kg für andere Verpackungen nicht übersteigen

PP 18

Für die UN 1845 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass Kohlendioxidgas abgegeben werden kann, um einen Druckaufbau zu verhindern, der die Verpackung zerreißt.

PP 19

Für die UN-Nummern 1327, 1364, 1365, 1856 und 3360 ist die Beförderung in Ballen zugelassen.

PP 20

Für die UN-Nummern 1363, 1386, 1408 und 2793 darf jedes staubdichte und reißfeste Gefäß verwendet werden.

PP 32

Die UN-Nummern 2857 und 3358 dürfen unverpackt, in Verschlägen oder geeigneten Umverpackungen befördert werden.

PP 87

Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.

PP 88

Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie zusammen mit dem Gerät verpackt werden, in Innenverpackungen verpackt oder mit Polstermaterial in Außenverpackungen eingesetzt werden, so dass die Kartuschen gegen Beschädigungen, die durch die Bewegung oder das Einsetzen des Gerätes und der Kartuschen in die Außenverpackung verursacht werden können, geschützt sind.

P 099 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene Verpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7)
P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Verpackungen verwendet werden. Das Kuzzeichen des Staates. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
≫Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen≪
P 110a VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen
(a)
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Gummi
aus Textilgewebe, gummiert
Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Gummi
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Kunststoff
aus metall

Fässer
aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2)
aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1A2)
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Zwischenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material, wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefüllt sein.
  2. Die Außenverpackungen müssen mit wassergesättigtem Material, wie einer Frostschutzlösung oder befeuchtetem Polstermaterial gefüllt sein. Die Außenverpackungen müssen so gebaut und versiegelt sein, dass ein Verdampfen der Befeuchtungslösung verhindert wird, ausgenommen  für UN-Nummer 0224, wenn trocken befördert wird.


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