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IMDG Code Teil 2
Klassifizierung



Kapitel 2.0 Einleitung

Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben.

2.0.0 Verantwortlichkeiten

Die Klassifizierung muss durch den Hersteller oder Vertreiber oder Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen.

2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen

2.0.1.1 Begriffsbestimmungen

Die unter die Vorschriften dieses Code fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 - 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen:

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
   Unterklasse  1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
   Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen
   Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
   Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände
Klasse 2: Gase
  Klasse 2.1: Entzündbare Gase
  Klasse 2.2: Nicht entzündbare, ungiftige Gase
  Klasse 2.3: Giftige Gase
Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
Klasse  4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe
  Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Organische Peroxide
  Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  Klasse  5.2: Organische Peroxide
Klasse 6: Giftige und infektiöse Stoffe
  Klasse 6.1: Giftige Stoffe
  Klasse 6.2: Infektiöse Stoffe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Die nummerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad.

2.0.1.2 Meeresschadstoffe und Abfälle

2.0.1.2.1 Viele der den Klassen 1 bis 9 zugeordneten Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel 2.10). Einige Meeresschadstoffe haben ein sehr starkes Schädigungspotential und sind als starke Meeresschadstoffe identifiziert (siehe Kapitel 2.10).

2.0.1.2.2 Abfälle müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und der Kriterien des Code nach den Vorschriften der entsprechenden Klasse befördert werden. Abfälle, die nicht den Vorschriften des IMDG Code unterliegen, die aber unter das Basler Übereinkommen * fallen, können nach Klasse 9 befördert werden. Alternativ kann die Klassifizierung nach 7.8.4 erfolgen.

2.0.1.3 Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1 , 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1  sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades drei Verpackungsgruppen zugeordnet.

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr,
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.

Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet ist, ist in Kapitel 3.2 in der Liste der gefährlichen Güter angegeben.

2.0.1.4 Die von den gefährlichen Gütern ausgehende(n) Gefahr(en) der Klassen 1 bis 9 , die Meeresschadstoffe und, soweit erforderlich, der Gefahrengrad (Verpackungsgruppe) werden auf der Grundlage der Vorschriften in Kapitel 2.1 bis 2.10 ermittelt.

2.0.1.5 Gefährliche Güter, von denen die Gefahr einer einzelnen Klasse oder Unterklasse ausgeht, werden dieser Klasse oder Unterklasse und, soweit erforderlich, der ermittelten Verpackungsgruppe zugeordnet. Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 mit Namen besonders aufgeführt sind, werden Klasse oder Unterklasse, Zusatzgefahr(en) und, soweit vorhanden, Verpackungsgruppe diesem Verzeichnis entnommen.

2.0.1.6 Gefährliche Güter, die die Kriterien von mehr als einer Gefahrenklasse oder -unterklasse erfüllen und die in der Gefahrgutliste nicht namentlich aufgeführt sind, werden auf der Grundlage der Vorschriften über die überwiegende Gefahr in 2.0.3 einer Klasse oder Unterklasse zugeordnet, und die verbleibende(n) Gefahr(en) werden als Zusatzgefahr bzw. Zusatzgefahren festgelegt.

2.0.1.7 Meeresschadstoffe und starke Meeresschadstoffe sind in der Gefahrgutliste und im Index besonders gekennzeichnet.

2.0.2 UN-Nummern und richtige technische Namen

2.0.2.1 Gefährliche Güter werden UN-Nummern und richtigen technischen Namen entsprechend ihrer Einstufung und ihrer Zusammensetzung zugeordnet.

2.0.2.2 Häufig beförderte gefährliche Güter sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt. Ein Stoff oder Gegenstand, der namentlich besonders genannt ist, wird bei der Beförderung mit dem richtigen technischen Namen gemäß der Gefahrgutliste bezeichnet. Für nicht namentlich besonders genannte gefährliche Güter gibt es "Gruppeneintragungen" oder "Nicht Anderweitig Genannt"-Eintragungen (siehe 2.0.2.7) zur Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes bei der Beförderung.

Jeder Eintragung in der Gefahrgutliste ist eine UN-Nummer zugeordnet. Diese Liste enthält zu jedem Eintrag auch wichtige Angaben wie Gefahrenklasse, (gegebenenfalls) Zusatzgefahr(en), Verpackungsgruppe (sofern zugeordnet), Vorschriften für das Verpacken und für die Beförderung in Tanks, EmS, Trennung und Stauung, Eigenschaften und Bemerkungen usw.

Es gibt die folgenden vier Arten von Eintragungen in Gefahrgutliste:

  1. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe und Gegenstände:
    z.B. UN 1090 Aceton
      UN 1194 Ethylnitrit, Lösung
  2. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen:
    z.B. UN 1133 Klebstoffe
      UN 1266 Parfümerieerzeugnisse
      UN 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig
      UN 3101 Organisches Peroxid Typ B, flüssig
  3. spezifische N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen von bestimmter chemischer oder technischer Beschaffenheit umfassen:
    z.B. UN 1477 Nitrate, anorganisch, N.A.G.
      UN 1987 Alkohole, N.A.G.
  4. allgemeine N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen umfassen, die die Kriterien einer oder mehrerer Klassen erfüllen:
    z.B. UN 1325 Entzündbarer fester Stoff, organisch, N.A.G.
      UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G.

2.0.2.3 Alle selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 werden entsprechend den in 2.4.2.3.3 beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 20 Gruppeneintragungen zugeordnet.

2.0.2.4 Alle organischen Peroxide der Klasse 5.2 werden entsprechend den in 2.5.3.3 beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 20 Gruppeneintragungen zugeordnet.

2.0.2.5 Lösungen oder Mischungen, die einen einzigen in der Gefahrgutliste namentlich besonders genannten Stoff sowie einen oder mehrere nicht unter den IMDG Code fallenden Stoffe enthalten, müssen der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen des gefährlichen Stoffes zugeordnet werden, es sei denn

  1. die Lösung oder Mischung ist im IMDG Code namentlich besonders aufgeführt,
  2. die Eintragung im IMDG Code enthält einen besonderen Hinweis, dass sie nur für den reinen oder technisch reiner Stoff gilt,
  3. die Lösung oder Mischung unterscheidet sich von dem gefährlichen Stoff in Bezug auf die Gefahrenklasse oder -unterklasse, den physikalischen Zustand oder die Verpackungsgruppe,
  4. es sind bei Notfällen wesentlich andere Maßnahmen zu treffen.

In diesen anderen Fällen außer in dem in 2.0.2.5.1 genannten Fall muss die Mischung oder Lösung als ein gefährlicher Stoff der in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt ist, behandelt werden.

2.0.2.6 Wenn sich bei einer Lösung oder Mischung die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe im Vergleich zum reinen Stoff ändern, muss diese Lösung oder Mischung unter einer geeigneten N.A.G.-Eintragung nach den sich in diesem Fall ergebenden Vorschriften befördert werden.

2.0.2.7 Stoffe oder Gegenstände, die in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt sind, müssen dem richtigen technischen Namen einer Gruppeneintragung oder einer N.A.G-Eintragung zugeordnet werden. Der Stoff oder Gegenstand muss gemäß den Begriffsbestimmungen für die Klassen und den in diesem Teil enthaltenen Prüfkriterien einer Klasse zugeordnet und dann demjenigen richtigen technischen Namen einer Gruppeneintragung oder N.A.G-Eintragung nach der Gefahrgutliste zugeordnet werden, der den Stoff oder Gegenstand am genauesten beschreibt. Das heißt, dass ein Stoff nur dann eine Eintragung der in 2.0.2.2.3 beschriebenen Art zuzuordnen ist, wenn er nicht einer Eintragung der in 2.0.2.2.2 beschriebener Art zugeordnet werden kann, und einer Eintragung nach 2.0.2.2.4, wenn er nicht einer Eintragung nach 2.0.2.2.2 oder 2.0.2.2.3 ** zugeordnet werden kann.

2.0.2.8 Bei der Zuordnung einer Lösung oder Mischung nach 2.0.2.5, muss die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem in der Lösung oder Mischung enthaltenen gefährlichen Bestandteil um einen Meeresschadstoff handelt. Ist dies der Fall, sind auch die Vorschriften des Kapitels 2.10 anzuwenden.

2.0.2.9 Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere In diesem Code namentlich genannte Stoffe oder einer N.A.G.-Eintragung oder Gruppenbezeichnung zugeordnete Stoffe sowie einen oder mehrere nicht unter die Bestimmungen des Code fallende Stoffe enthält, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Code, wenn die gefährlichen Eigenschaften der Mischung oder Lösung nicht den Kriterien (einschließlich der aufgrund menschlicher Erfahrungen aufgestellten Kriterien) für die einzelnen Klassen entsprechen.

2.0.3 Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren (überwiegende Gefahr)

2.0.3.1 Wenn Stoffe, Mischungen und Lösungen, von denen mehr als eine Gefahr ausgeht, in diesem Code nicht namentlich genannt sind, muss für die Festlegung der Klasse die Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr in 2.0.3.6 herangezogen werden. Bei Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren, die nicht namentlich genannt sind, hat vor allen den Gefahren der Güter jeweils zugeordneten Verpackungsgruppen diejenige mit dem niedrigsten Zahlenwert Vorrang vor den anderen Verpackungsgruppen, ungeachtet der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nach 2.0.3.6 .

2.0.3.2 Aus der Tabelle nach 2.0.3.6 geht hervor, welche der Gefahren als Hauptgefahr anzusehen ist. Die Klasse, die am Schnittpunkt der waagerechten Zeile mit der senkrechten Spalte abzulesen ist, stellt die Hauptgefahr dar. Die andere Klasse ist die Zusatzgefahr. Für jede der von dem Stoff, der Mischung oder Lösung ausgehenden Gefahren muss unter Zugrundelegung der jeweiligen Kriterien die Verpackungsgruppe ermittelt werden. Die so ermittelte Verpackungsgruppe mit dem niedrigsten Zahlenwert ist dann die dem Stoff, der Mischung oder Lösung zuzuordnende Verpackungsgruppe.

2.0.3.3 Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) eines Stoffes, einer Mischung oder Lösung, der oder die nach 2.0.3.1 und 2.0.3.2 zugeordnet wurde, ergibt sich aus der am besten zutreffenden N.A.G.-Eintragung in diesem Code für die Klasse, die als Hauptgefahr ermittelt wurde.

2.0.3.4 Die überwiegende Gefahr der folgenden Stoffe und Gegenstände Ist in der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nicht berücksichtigt worden, weil diese Hauptgefahren in jedem Fall Vorrang haben:

  1. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1,
  2. Gase der Klasse 2,
  3. flüssige desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3,
  4. selbstzersetzliche Stoffe und feste desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 4.1,
  5. pyrophore Stoffe der Klasse 4.2,
  6. Stoffe der Klasse 5.2,
  7. Stoffe der Klasse 6.1 mit einer Inhalationstoxizität entsprechend Verpackungsgruppe I,
  8. Stoffe der Klasse 6.2,
  9. Stoffe der Klasse 7.

2.0.3.5 Mit Ausnahme der freigestellten radioaktiven Stoffe (bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften vorrangig sind) müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften stets der Klasse 7 zugeordnet werden. Die größte der zusätzlichen Gefahren muss jeweils angegeben werden.

2.0.3.6 Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr

Klasse und Verpackungsgruppe 4.2 4.3 5.1
I
5.1
II
5.1
III
6.1
I
dermac
6.1
I
oral
6.1
II
6.1
III
8
I
flüss. Stoff
8
I
fest. Stoff
8
II
flüss. Stoff
8
II
fest. Stoff
8
III
flüss. Stoff
8
III
fest. Stoff
3 I*)           3 3 3 3 3 - 3 - 3 -
3 II*)   4.3       3 3 3 3 8 - 3- - 3 -
3 III*)   4.3       6.1 6.1 6.1 3**) 8 - 8 - 3 -
4.1 II*) 4.2 4.3 5.1 4.1 4.1 6.1 6.1 4.1 4.1 - 8 - 4.1   4.1
4.1 III*) 4.2 4.3 5.1 4.1 4.1 6.1 6.1 6.1 4.1 - 8 - 8 - 4.1
4.2 II   4.3 5.1 4.2 4.2 6.1 6.1 4.2 4.2 8 8 4.2 4.2 4.2 4.2
4.2 III   4.3 5.1 5.1 4.2 6.1 6.1 6.1 4.2 8 8 8 8 4.2 4.2
4.3 I     5.1 4.3 4.3 6.1 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3
4.3 II     5.1 4.3 4.3 6.1 4.3 4.3 4.3 8 8 4.3 4.3 4.3 4.3
4.3 III     5.1 5.1 4.3 6.1 6.1 6.1 4.3 8 8 8 8 4.3 4.3
5.1 I           5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1
5.1 II           6.1 5.1 5.1 5.1 8 8 5.1 5.1 5.1 5.1
5.1 III           6.1 6.1 6.1 5.1 8 8 8 8 5.1 5.1
6.1 I dermal                   8 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1
6.1 I, oral                   8 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1
6.1 II. Inhalation                   8 6.1 6.1 6.1 F 1 2 1
6.1 II, dermal                   8 6.1 8 6.1    
6.1 II. oral                   8 8 8 6.1    
6.1 III                   8 8 8 8    
*) Stoffe der Klasse 4.1 außer selbstzersetzlichen Stoffen sowie festen desensibilisierten explosiven Stoffen und Klasse 3 außer flüssigen desensibilisierten explosiven Stoffen
**) 6.1 für Pestizide
- Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist.

Bezüglich der in dieser Tabelle nicht aufgeführten Gefahren siehe 2.0.3.

2.0.4 Beförderung von Proben

2.0.4.1 Wenn die Klasse eines Stoffes unbestimmt ist und er zum Zweck weiterer Prüfung befördert wird, müssen ihm Gefahrenklasse, richtiger technischer Name und Stoffnummer auf der Grundlage der Stoffkenntnisse des Versenders und der Anwendung

  1. der Zuordnungskriterien dieses Code und
  2. der in 2.0.3 aufgeführten Vorschriften zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr vorläufig zugeordnet werden.

Die Verpackungsgruppe mit dem niedrigstmöglichen Zahlenwert für den richtigen technischen Namen muss angewendet werden.

Bei Anwendung dieser Vorschrift muss der richtige technische Name durch das Wort "PROBE" /"SAMPLE" ergänzt werden (wie z.B. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE / FLAMMABLE LIQUID, N.O.S., SAMPLE). In einigen Fällen, in denen einer Stoffprobe, bei der davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Zuordnungskriterien erfüllt, ein spezifischer richtiger technischer Name zugeordnet wird (wie z.B. GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, UN 3167 / GAS SAMPLE, NON-PRESSURIZED, FLAMMABLE, UN 3167), muss dieser Name verwendet werden. Wird für die Beförderung der Probe eine N.A.G.- Eintragung verwendet, braucht der richtige technische Name nicht durch den technischen Namen, der nach der Sondervorschrift 274 erforderlich ist, ergänzt zu werden.

2.0.4.2 Stoffproben müssen nach den Vorschriften befördert werden, die auf den vorläufig zugeordneten richtigen technischen Namen anwendbar sind, vorausgesetzt:

  1. der Stoff wird nicht für einen Stoff gehalten, dessen Beförderung nach 1.1.4 verboten ist;
  2. bei dem Stoff wird nicht davon ausgegangen, dass er die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, oder er wird nicht für einen infektiösen Stoff oder einen radioaktiven Stoff gehalten;
  3. der Stoff entspricht 2.4.2.3.2.4.2 oder 2.5.3.2.5.1, wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff oder um ein organisches Peroxid handelt;
  4. die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse je Versandstück von höchstens 2,5 kg befördert;
  5. die Probe wird nicht zusammen mit anderen Gütern verpackt.

*) Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989).

**) Siehe auch den richtigen technischen Namen der Gruppen- oder N.A.G.-Eintragung in Anhang A.

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