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Nr. 45 Bekanntmachung des Korrigenclums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2008 *
Vom 26. März 2010
(VkBl Nr. 8 vom 30.04.2010 S. 146)
Bonn, den 26. März 2010
UI 33/3643-20/5
Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 34-06 (VkBl. 2009 S. 102 mit Beilage B 8185) bekannt.
S. 50 | 1.5.2.3
Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Das Programm muss die Vorschriften in 1.5.2.2 und 1.5.2.4 einschließen." |
S. 108 | 2.6.2.2.4.2
Die Bemerkung wird von 2.6.2.2.4.2 nach 2.6.2.2.4.1 verschoben und dort nach der Tabelle angefügt und die Angabe "2.8.2.2" wird durch die Angabe "2.8.2.3" ersetzt. |
S. 136 | 2.7.2.3.1.5
Die Angabe "2.2.7.2.3.1.4" wird durch die Angabe "2.7.2.3.1.4" ersetzt. |
S. 137 | 2.7.2.3.3.2.3
Die Angabe "2.2.7.2.3.3.8" wird durch die Angabe "2.7.2.3.3.8" ersetzt. |
S. 139 | 2.7.2.3.4.1.3
Die Angabe "2.7.2.3.1.4.2" wird durch die Angabe "2.7.2.3.4.1.2" ersetzt. |
S. 142 | 2.7.2.4.3
Die Angabe "2.7.2.3.2.1" wird durch die Angabe "2.7.2.3.2" ersetzt. |
S. 147 | 2.9.3.2.2
In Satz 2 wird hinter dem Wort "gelten" das Wort "allgemein" eingefügt. |
2.9.3.2.3
In Satz 2 wird hinter dem Wort "Wasserorganismen" das Komma gestrichen. |
|
S. 152 | 2.9.3.4.5.2
In Satz 1 wird hinter dem Wort "können" das Wort "oft" gestrichen. |
S. 160 | 3.1.2.9.2
Im letzen Beispiel UN 1263 wird "(" vor "27 °C c.c.)" eingefügt. |
S. 175 | 3.1.4.4
Bei UN 2949 wird hinter dem Wort "Natriumhydrogensulfid" ein Komma und das Wort "hydratisiert" eingefügt. |
S. 370, 372 | 3.2
Bei UN 1863 (VG I, II und III) wird in Spalte (2) jeweils die deutsche Bezeichnung "FLUGKRAFTSTOFF" geändert in "DÜSENKRAFTSTOFF". |
S. 377 | Bei UN 1913 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie 0" ersetzt. |
S. 381 | Bei UN 1951 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 383 | Bei UN 1963 wird In Spalte (16) die Angabe "Staukategorle B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 385 | BeiUN 1970 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 391 | Bei UN 2008 (VG 1) wird in Spalte (13) die Angabe "TP7 TP33" ersetzt durch die Angabe "T21" und In Spalte (14) wird die Angabe "-" durch die Angabe "TP7 TP33" ersetzt. |
S. 403 | Bei UN 2187 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 405 | Bei UN 2201 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 461 | Bei UN 2591 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie B" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 516 | Bei UN 2949 wird In Spalte (2) im richtigen technischen Namen (deutsch) hinter "NATRIUMHYDROGENSULF1D," das Wort "HYDRATISIERT" und im richtigen technischen Namen (englisch) hinter "SODIUM HYDROSULPHIDE," das Wort "HYDRATED" eingefügt. |
S. 537 | Bei UN 3028 wird in Spalte (17) der dritte Satz wie folgt gefasst:
"Wenn die Palette mit Beschriftung und Kennzeichnung versehen ist, müssen die einzelnen Batterien nicht beschriftet und gekennzeichnet werden." |
S. 553 | Bei UN 3126 (VG II) und UN 3127 (VG II) wird in Spalte (13) die Angabe "-" durch "T3' und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.
Bei UN 3126 (VG III) und UN 3127 (VG III) wird In Spalte (13) die Angabe "-" durch die Angabe "T1" und In Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt. |
S. 555 | Bei UN 3128 (VG II) und UN3131 (VG II) wird In Spalte (13) die Angabe "-" durch "T3" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt.
Bei UN 3128 (VG III) und UN 3131 (VG III) |
S. 557 | Bei UN 3132 (VG 11) wird in Spalte (13) die Angabe "-" durch "T3" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt. |
Bei UN 3132 (VG III) wird in Spalte (13) die Angabe "-" durch die Angabe "T1" und in Spalte (14) die Angabe "-" durch die Angabe "TP33" ersetzt. | |
S. 614 | Bei UN 3344 wird in Spalte (2) der richtige technische Narrte (deutsch) wie folgt geändert: "PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTH RITOLTETRAN ITRAT) (PETN), GEMISCH, DESENSIBILISIERT, FEST, N.A.G., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN". |
S. 623 | Bei UN 3374 wird in Spalte (16) die Angabe "Staukategorie C" durch die Angabe "Staukategorie D" ersetzt. |
S. 656f | Sondervorschrift 172
Die Sondervorschrift 172 wird wie folgt gefasst: 172 Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr gilt: .1 Sie sind mit Zusatzgefahrkennzeichen, entsprechend jeder von den Stoffen ausgehenden Nebengefahr, zu kennzeichnen; die entsprechenden Placards sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften von 5.3.1 an den Beförderungseinheiten anzubringen, .2 sie sind den Verpackungsgruppen I, II oder III zuzuordnen, gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Gruppierungskriterien. Die in 5.4.1.5.7.1.2 vorgeschriebene Beschreibung muss eine Beschreibung dieser Nebengefahren (z.B. "Nebengefahr: 3, 6.11, den Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, und die Verpackungsgruppe umfassen." |
S. 658 | Sondervorschrift 188
Der Absatz 6 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: |
(Stand: 27.12.2022)
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