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6.7.4.5 Bedienungsausrüstung

6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nicht abgerissen werden können (z.B. durch Verwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.

6.7.4.5.1.1 Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der Auslegung und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.

6.7.4.5.2 Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase muss mit mindestens drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:

  1. einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angebrachten Absperrventil,
  2. einem Absperrventil und
  3. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung.

Bei der am dichtesten an der Ummantelung angeordneten Absperreinrichtung muss es sich um eine schnell schließende Einrichtung handeln, die selbsttätig schließt, wenn der ortsbewegliche Tank beim Befüllen oder Entleeren oder bei Feuereinwirkung unbeabsichtigt bewegt wird. Die Betätigung dieser Einrichtung muss auch durch Fernbedienung möglich sein.

6.7.4.5.3 Jede Befüllungs- und Entleerungsöffnung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter nicht entzündbarer Gase muss mit mindestens zwei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein:

  1. einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angebrachten Absperrventil,
  2. einem Blindflansch oder einer gleichwertigen Einrichtung.

6.7.4.5.4 Bei Rohrleitungsabschnitten, die an beiden Enden geschlossen werden können und in denen Flüssigkeit eingeschlossen sein kann, muss eine Einrichtung zur selbsttätigen Druckentlastung vorgesehen werden, so dass ein übermäßiger Druckaufbau innerhalb der Rohrleitung ausgeschlossen ist.

6.7.4.5.5 Bei vakuumisolierten Tanks ist eine Untersuchungsöffnung nicht erforderlich.

6.7.4.5.6 Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden.

6.7.4.5.7 Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.

6.7.4.5.8 Jede Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehung des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.

6.7.4.5.9 Wenn Einrichtungen zum Druckaufbau verwendet werden, müssen die Verbindungsleitungen für Flüssigkeiten und Dämpfe zu diesen Einrichtungen mit einem so dicht wie möglich an der Ummantelung angeordneten Ventil versehen sein, damit der Verlust an Füllgut bei Beschädigung der Einrichtung zum Druckaufbau verhindert wird.

6.7.4.5.10 Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass das Risiko der Beschädigung durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Zur Verhinderung von Undichtheiten infolge eines Brandes sind zwischen der Ummantelung und der Verbindung zum ersten Verschluss einer Auslauföffnung nur Stahlrohrleitungen und geschweißte Verbindungsstücke zulässig. Die Art der Befestigung des Verschlusses an diese Verbindung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle genügen. An anderen Stellen müssen Rohrleitungsverbindungen, soweit erforderlich, geschweißt sein.

6.7.4.5.11 Die Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.

6.7.4.5.12 Die bei der Herstellung von Ventilen und Zubehörteilen verwendeten Werkstoffe müssen bei der niedrigsten Betriebstemperatur des ortsbeweglichen Tanks zufriedenstellende Eigenschaften aufweisen.

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