![]() |
zurück | ![]() |
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen
1.2.1 Begriffsbestimmungen
Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten.
Im Sinne dieses Code bedeuten:
Abfälle - Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die einen oder mehrere Bestandteile, die unter die Vorschriften dieses Code fallen, enthalten oder durch diese verunreinigt sind und für die keine direkte Verwendung vorgesehen ist, die jedoch zum Zwecke der Deponierung, der Verbrennung oder Entsorgung durch sonstige Verfahren befördert werden;
Aerosole oderDruckgaspackungen- alle nicht nachfüllbaren Gefäße, die den Vorschriften von 6.2.2 entsprechen, aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sind und ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver enthalten. Sie sind mit einer Vorrichtung ausgerüstet, mittels derer der Inhalt als Suspension fester oder flüssiger Teilchen In Gas, als Schaum, Paste oder Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand freigesetzt wird;
Auskleidung - einen getrennten Schlauch oder einen getrennten Sack, der in eine Verpackung (einschließlich IBC und Großverpackungen) eingesetzt wird, jedoch nicht Bestandteil dieser Verpackung ist; dazu gehören die Verschlüsse der Öffnungen;
Außenverpackung - der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung einschließlich des absorbierenden Materials, der Polstermittel und aller sonstigen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen;
Beförderer - eine Person, Organisation oder Regierung, welche die Beförderung gefährlicher Güter mit jedem beliebigen Beförderungsmittel durchführt. Der Begriff schließt sowohl Beförderungen mit oder ohne Beförderungsvertrag ein;
Beförderung - das tatsächliche Verbringen einer Sendung vom Herkunftsort zum Bestimmungsort;
Beförderungseinheit - einen Lastkraftwagen, Güterwagen, Frachtcontainer, Straßentankfahrzeug, Kesselwagen oder einen ortsbeweglichen Tank.
Beförderungsmittel
Bergungsverpackungen - Sonderverpackungen, die den anwendbaren Vorschriften dieses Code entsprechen. Sie dienen der Aufnahme von beschädigten, schadhaften oder undichten Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder von gefährlichen Gütern, die verschüttet wurden oder aus ihrer Verpackung ausgetreten sind, zum Zwecke der Beförderung, Wiederverwendung oder Entsorgung.
Bulkverpackungen - Beförderungseinheiten, die mit festen gefährlichen Gütern ohne Umschließungen beladen sind;
Containerschiff - ein Schiff, das unter Deck geladenen Containern durch besonders konstruierte Führungsschienen während des Seetransports festen Stau gewährt. Container, die an Deck eines solchen Schiffes geladen werden, werden in besonderer Weise aufeinander gestapelt und durch Beschläge gesichert;
Empfänger - jede Person, Organisation oder Regierung, die zum Empfang einer Sendung berechtigt ist;
Fässer (Trommeln) - zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder anderen geeigneten Werkstoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form wie z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Oberboden oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Fässer aus Naturholz;
Fässer aus Naturholz - Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden. Sie bestehen aus Dauben und Böden und sind mit Reifen versehen;
Fahrzeug - ein Straßenfahrzeug (einschließlich Sattelfahrzeug, d.h. Zugfahrzeug und Sattelauflieger) oder Schienenfahrzeug. Trailer oder Anhänger gelten als ein getrenntes Fahrzeug;
Feste Stoffe - gefährliche Güter außer Gasen, die nicht der Begriffsbestimmung für flüssige Stoffe in diesem Kapitel entsprechen;
Feste Stoffe in Bulk - Stoffe außer flüssigen Stoffen oder Gasen, die aus einer Kombination von Teilchen, Körnchen oder größeren Teilen bestehen und in ihrer Zusammensetzung im allgemeinen gleichförmig sind und die ohne irgendeine Form der Umschließung direkt in die Laderäume eines Schiffes geladen werden (Dies schließt Stoffe ein, die in einem Leichter auf ein Trägerschiff geladen werden.);
Festgelegter Decksbereich - der Bereich des Wetterdecks eines Schiffs oder eines Fahrzeugdecks eines Ro/Ro-Schiffs, der für die Stauung gefährlicher Güter vorgesehen ist;
Flammpunkt - die niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der ihre Dämpfe mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden;
Flüssige Stoffe - gefährliche Güter mit einem Schmelzpunkt oder einem Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa soweit es keinen expliziten oder impliziten Hinweis auf das Gegenteil gibt. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, muss dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder dem im Anhang A.3 der Anlage a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschriebenen Prüfverfahren zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) unterzogen werden. Abweichend davon muss das Penetrometer der Norm ISO 2137-1985 entsprechen und das Prüfverfahren für viskose Stoffe aller Klassen verwendet werden;
(Stand: 02.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion