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Regelwerk

IBTS
Überarbeitete Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen einschließlich erläutender Hinweise in Bezug auf ein integriertes System zur Behandlung von Bilgewasser

Vom 10. Januar 2007
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2007 S. 15)


1 Die überarbeitete Anlage 1 von MARPOL 73/78 enthält bestimmte Regeln und einheitliche Auslegungen in Bezug auf die Ausrüstung zur Lagerung, Behandlung und Abgabe ölhaltiger Rückstände und ölhaltigen Bilgewassers aus dem Maschinenraum.

2 Der Ausschuss (MEPC) hat bei seiner ständigen Überprüfung der entsprechenden Technik zur Erfüllung der Vorschriften des Übereinkommens wesentliche Informationen zusammen getragen, die für den Entwurf, die Zulassung und Besichtigung von Einrichtungen im Maschinenraum für Systeme zur Behandlung ölhaltigen Bilgewassers und ölhaltiger Rückstände wertvoll sind, die aber nicht Bestandteil der Regeln des Übereinkommens oder ihrer Auslegungen sind.

3 Der Ausschuss (MEPC) hat beschlossen, dass diese Informationen gleichwohl für die Verwaltungen, für Reeder und für Werften besonders wertvoll sind und deshalb in Form eines MEPC-Rundschreibens verteilt werden sollten.

4 Die in diesen Richtlinien enthaltenen Informationen sollen bei der Suche nach einem wirksamen und leistungsfähigen System zur Behandlung ölhaltigen Bilgewassers und ölhaltiger Rückstände für neue Schiffe und - soweit anwendbar und sinnvoll - für bereits in Dienst gestellte Schiffe als Leitfaden betrachtet werden. Die Informationen sollen zusammen mit den auf das betreffende Schiff anwendbaren speziellen Bedingungen und Umständen, der Praxis der Reeder und Werften, den Regeln der Klassifikationsgesellschaften, den Vorschriften der Verwaltung usw. berücksichtigt werden.

5 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinien

5.1 Ölhaltiger Abfall bedeutet ölhaltige Rückstände (Ölschlamm) und ölhaltiges Bilgewasser.

5.2 Ölhaltige Rückstände (Ölschlamm) bedeutet:

  1. getrennten Ölschlamm, das heißt Ölschlamm, der bei der Reinigung von Brennstoff und Schmieröl anfällt;
  2. Lecköl, das heißt Öl, das beim Entwässern und bei Leckagen in Maschinenräumen anfällt;
  3. Altöl, das heißt altes Schmieröl und Hydrauliköl oder eine sonstige Flüssigkeit auf Kohlenwasserstoffbasis, die wegen Zersetzung oder Verunreinigung zum Gebrauch in den Maschinen nicht mehr geeignet sind.

5.3 Tanks für Ölschlamm bedeutet:

  1. Tanks für getrennten Ölschlamm;
  2. Tanks für Lecköl:
  3. Altöltanks.

5.4 Bilgewasser-Sammeltanks bedeutet Tanks für ölhaltiges Bilgewasser.

5.5 Die in diesen Richtlinien genannten Regeln sind die Regeln der überarbeiteten Anlage 1 von MARPOL 73/78, die durch Entschließung MEPC.117(52) angenommen wurden.

5.6 Ölschlammverbrennungsanlagen sind Systeme, die die Verbrennung des an Bord von Seeschiffen erzeugten Ölschlamms nachweisen.

Ölschlammverbrennungsanlagen können sein:

6 Sammlung und Lagerung ölhaltiger Abfälle

6.1 Nach Regel 12 sind ein Tank oder mehrere Tanks für Ölschlamm verbindlich vorgeschrieben.

6.2 Ein Bilgewasser-Sammeltank ist vorgesehen, um das täglich anfallende Bilgewasser aufzunehmen, bevor es an Land abgegeben oder durch die 15-ppm-Einrichtung ins Meer eingeleitet wird. Ein Bilgewasser-Sammeltank ist nicht vorgeschrieben; er ermöglicht den Schiffen jedoch einen sicheren Betrieb während des Aufenthalts im Hafen und während der Fahrt in Sondergebieten und Küstengewässern sowie während der Wartung der 15-ppm-Einrichtung.

6.3 Ein Bilgewasser-Sammeltank gibt auch zusätzliche Sicherheit bei der Reinigung von ölhaltigem Bilgewasser für den Fall, dass schnell trennende Kaltreiniger zu Reinigungszwecken verwendet worden sind.

7 Anordnung der Tanks für ölhaltige Abfälle

7.1 Die für die genannten Zwecke vorgesehenen Tanks sollten so angeordnet sein, dass der beabsichtigten Verwendung des Schiffes Rechnung getragen wird.

7.2 Tanks für Ölschlamm können getrennt und voneinander unabhängig sein; sie können jedoch auch je nach Größe und Verwendung des Schiffes miteinander verbunden sein, soweit dies sinnvoll ist.

7.3 Die Vorteile, die sich aus der Anordnung eines unabhängigen Tanks für die Aufnahme von getrenntem Ölschlamm ergeben, sollen in Betracht gezogen werden, weil dadurch der Inhalt des Tanks, der mit Reinigungs- und Heizeinrichtungen ausgerüstet sein muss, und der erforderliche Raum für den vorzugsweise über dem Doppelboden angeordneten Tank verringert werden können.

7.4 Ist ein Bilgewasser-Sammeltank vorgesehen, so soll er von anderen Tanks, die der Aufnahme von Ölschlamm dienen, getrennt und unabhängig sein.

7.5

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