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Regelwerk

GO-MEDASV - Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

Vom 18. Juli 2013
(BGBl. Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2578)
Gl.-Nr.: 9513-38-2



Auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Geschäftsordnung

Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt erhält die aus der Anlage ersichtliche Geschäftsordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

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  Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt Anlage
(zu § 1)

§ 1 Mitglieder

(1) Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen

  1. ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und
  2. ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.

Ferner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bundesministerium) im Einzelfall nach fachlichem Bedarf berufen worden sind.

(2) Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter durch eine Urkunde, die der betroffenen Person übersandt oder ausgehändigt wird. Der Empfang der Urkunde ist zu bestätigen.

(3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitgliedes wahr.

(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsendungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unverzüglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen Berufungszeit dem Bundesministerium zu benennen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.

§ 2 Vorsitz

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.

§ 3 Leitung der Sitzungen

Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.

§ 4 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Ausschusses und der Unterausschüsse führt die Berufsgenossenschaft (Geschäftsführer). Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorsitzes.

Der Geschäftsführer hat die Wahrnehmung der Aufgaben fachlich geeigneten Personen zu übertragen.

(2) Der Geschäftsführer hat den Vorsitz des Ausschusses, den Ausschuss und die Unterausschüsse administrativ zu unterstützen. Er koordiniert die administrativen Angelegenheiten des Ausschusses und der Unterausschüsse. Insbesondere stellt der Geschäftsführer Beratungsunterlagen, Beschlussvorlagen sowie Beratungsergebnisse zusammen und erstellt die Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Ausschusses und der Unterausschüsse.

(3) Der Geschäftsführer, vertreten durch eine fachlich geeignete Person, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil und kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen. Der Geschäftsführer ist zu administrativen Angelegenheiten jederzeit zu hören.

§ 5 Sitzungen

(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den Sitzungen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Ausschuss auch mit einer Frist von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(3) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung beizufügen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Mitglieder festlegt. Die Beratungsunterlagen und die Ladung können auf elektronischem Weg an die Mitglieder versendet werden, soweit ein Mitglied sein Einverständnis dazu erteilt.

(4) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes vor einer Sitzung mit.

(5) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses mit Begründung zugegangen sind. Die Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(6) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind nicht öffentlich.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen. Er kann einzelne oder mehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen.

(8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 7 Kosten entstehen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzes nach Anhörung des Geschäftsführers erforderlich.

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