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Regelwerk

Richtlinien für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger, DR-68 *

Vom 14. November 2013
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2013 SW. 1198)



Präambel

Schwimmbagger werden in der Regel für Räum- oder Unterhaltungsaufgaben in Häfen, Hafenbecken und Fahrrinnen, für Sanierungsaufgaben bei der Landgewinnung und Wiederauffüllung von Stränden, sowie zum Abbau von Stoffen für den Hoch- und Tiefbau eingesetzt.

Anfangs überschritt diese Branche gewöhnlich nicht die nationalen Grenzen, daher waren die Arbeitsweisen durch verschiedene nationale Standards geregelt. Seitdem nimmt die Anzahl internationaler Baggerprojekte jedoch stetig zu, die erfordern, dass ein Schwimmbagger über einen erteilten internationalen Freibord gemäß dem Internationalen Freibord-Übereinkommen (International Convention on Load Lines - ICLL) verfügt. Zusätzlich kann ein Schwimmbagger auch zum Transport einer Ladung entworfen sein, was zu einem größeren Tiefgang, als dem zulässigen gemäß seines nach ICLL erteilten Freibordes führt.

Deshalb besteht das Ziel dieser Richtlinien darin, Kriterien festzulegen, nach denen einem Schwimmbagger - sowie vergleichbaren Schiffen - ein ICLL-Ausnahmezeugnis erteilt werden kann, das es ihm erlaubt, Operationen auf einem verminderten Freibord durchzuführen (d. h. dass seine ICLL-Lademarken unter Wasser liegen dürfen).

Um für ein ICLL-Ausnahmezeugnis geeignet zu sein, muss ein Schwimmbagger die Konstruktions- und Ausrüstungsvorschriften entsprechend dieser Richtlinien erfüllen. Damit muss sichergestellt werden, dass ein Schwimmbagger die Fähigkeit besitzt, seine Ladung auch bei Verlust der primären Energieversorgung schnell zu verklappen und dadurch unverzüglich den Auftrieb und den Freibord wieder zu erlangen, die für einen Betrieb des Schwimmbaggers bei normalem ICLL-Freibord notwendig sind.

Die Richtlinie ist das Ergebnis der Arbeiten einer "Gemeinsame Arbeitsgruppe zum Betrieb von Schwimmbaggern bei vermindertem Freibord". Diese Gruppe setzte sich aus Mitgliedern von Klassifikationsgesellschaften, der Schwimmbaggerindustrie, der Schiffbauindustrie und Aufsichtsbehörden aus Belgien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten und Großbritannien zusammen. Die Richtlinien wurden entwickelt, um eine harmonisierte Norm für den Bau und den Betrieb von Schwimmbaggern auf der Grundlage einer allgemeinen gleichwertigen Sicherheit zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der aktualisierten Fassung des Freibord-Protokolls von 1988, geändert durch die Entschließung MSC 143(77), zur Verfügung zu stellen. Obwohl die Richtlinie für die Anwendung auf Schwimmbagger mit einer Vermessung gemäß des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 mit einer Bruttoraumzahl von nicht weniger als 500 entwickelt wurden, kann diese Richtlinie auch auf Schwimmbagger mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 angewendet werden, die ebenfalls den Vorschriften des ICLL unterliegen.

Rechtlicher Bezug zur ICLL

Diese Richtlinie ist eine "Besondere Regel" im Sinne des ICLL-Artikels 25, vereinbart zwischen Vertragsregierungen des ICLL. Zusätzlich zu den ursprünglichen Teilnehmern der Arbeitsgruppe können auch andere Verwaltungen durch Unterrichtung des Verwalters dieser Richtlinie und durch Unterrichtung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) gemäß ICLL Artikel 6(3) der Vereinbarung beitreten.

Diese Richtlinie ist für einen Schwimmbagger vorgesehen, der über ein gültiges ICLL-Zeugnis verfügt. Hierdurch wird die allgemeine Seetüchtigkeit des Schiffes auf seinem normal erteilten Freibord sichergestellt. Ein Schwimmbagger, der darüber hinaus die Entwurfs- und Ausrüstungsvorschriften dieser Richtlinien erfüllt, wird gemäß ICLL-Artikel 6(2) als "neuartige Merkmale" aufweisend betrachtet. Er kann, wenn er in Übereinstimmung mit den angegebenen wetter- oder seegangsbezogenen Beschränkungen eingesetzt wird, sicher bei vermindertem Freibord betrieben werden. Ihm kann daher ein ICLL-Ausnahmezeugnis erteilt werden, das ihn von Artikel 12 des Freibord-Übereinkommens ausnimmt, der ansonsten das Eintauchen der ICLL-Lademarken verbietet. Schwimmbagger ohne Lukendeckel, die dennoch die Vorschriften an die Intaktstabilität aus Abschnitt 6.1 dieser Richtlinie erfüllen, können zusätzlich von Regel 14 ausgenommen werden, die ansonsten wetterdichte Lukendeckel vorschreibt.

Verwaltung

Der aufsichtsführende Verwalter dieser Richtlinien führt die offizielle Version, koordiniert gegebenenfalls künftige Revisionen und legt in einem solchen Fall eine überarbeitete Version gegebenenfalls der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) vor:

Ministry of Transport,
Public Works and Water Management, Directorate General
for Civil Aviation and Freight Transport, P. O. Box 8634,
3009 AP Rotterdam, THE NETHERLANDS

Die erste Version dieser Richtlinie mit der Bezeichnung DR-67 wurde 2001 erstellt. Die aktuelle Version mit der Bezeichnung DR-68 ersetzt DR-67 für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2010 gebaut wurden. Ein ICLL-Ausnahmezeugnis, das im Rahmen von DR-67 erteilt wurde, kann jedoch unter der Voraussetzung, dass der Schwimmbagger auch weiterhin die ursprünglichen Vorschriften erfüllt, erneuert werden.

Die Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe haben vereinbart, regelmäßig zusammen zu kommen, um die Richtlinie zu überprüfen und sie hinsichtlich neuer Entwicklungen auf den Bereichen, die von der Richtlinie abgedeckt werden, auf dem neusten Stand zu halten.

Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe sind aufgefordert, die Richtlinie an alle Parteien zu weiterzuleiten, die Schwimmbaggerarbeiten durchführen oder Regeln für solche Aktivitäten erstellen.

1. Allgemeines

1.1 Ziel

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